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amts- und nachrichtenblatt - VG Riechheimer Berg

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Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 25 - Nr. 3/2009GEMEINDE ALKERSLEBENWir gratulieren herzlich zum Geburtstagam 08.04. Frau Lieselotte Schiel zum 83. Geburtstagam 18.04. Frau Ellen Reiß zum 75. Geburtstagam 19.04. Frau Karin Deißenroth zum 69. GeburtstagALTERSJUBILÄENSONSTIGE MITTEILUNGENAls Strafe: ein Fass BierMit Gemeindeordnungen legten bereits in früheren Zeiten dieGemeindevorstände Verhaltensregeln für das Miteinander derBürger des Ortes fest. Eine derartige Satzung, vom FürstlichenAmt in Arnstadt am 29. Januar 1735 bestätigt, ist uns von derAlkerslebener Gemeinde noch erhalten geblieben. Ihr Inhalt gibteine kleine Auskunft über damalige Schwerpunkte im Zusammenlebender Menschen unserer Dörfer. Während einleitendbesonders die männliche Bevölkerung angesprochen wird, sichallseitig fördernd zum Wohl der Gemeinde einzusetzen, wird beigegenteiligen Handeln auf gebührliche Bestrafung verwiesen.Die Satzung gliedert sich in 30 Paragraphen <strong>und</strong> die landwirtschaftlicheTätigkeit der Bevölkerung steht dabei im Vordergr<strong>und</strong>.Geringfügige Vergehen ahndete die Gemeinde selbst, währendgrößere Straftaten der fürstlichen Obigkeit in Arnstadt angezeigtwurden, so wie im zitierten ersten Punkt des Dokumentes zu erkennenist:“Soll sich jedweder Inwohner <strong>und</strong> Mitnachbar so in unserer Gemeindeseßhafftig, sich des Gotteslästerniß, Schwörens <strong>und</strong>Fluches, wie denn auch des Nächtlichen Jauchzens <strong>und</strong>Schreyens, so wider Gott, seine Heilige Hochwürdige Sacramente<strong>und</strong> seeligmachendes Wort ist, enthalten; so ferne nunhier in einer oder der andere darwider handeln würde, so sollsolcher der gnädigen Obrigkeit angezeuget, <strong>und</strong> nach Gebührgestrafft werden.”Der Obrigkeit anzuzeigen, scheint aber dem Schulzen <strong>und</strong> Gemeinderatletztes Mittel zu sein, denn für die überwiegendenVergehen hat die Gemeinde ihr eigenes Strafmaß. Nicht ausgeschlossensind auch die Personen mit übertragenen Funktionenin Gemeinde <strong>und</strong> Kirche. Sie werden übrigens als Beamte bezeichnet<strong>und</strong> haben Gemeinde- <strong>und</strong> Kirchengüter so zu verwalten,als ob es ihre eigenen wären. Hat sich solch eine Personetwas zu Schulden kommen lassen, so ist jene der “Gemeindeein Fass Bier zu geben, schuldig”. Der Pfennmeister, er trägtdie Verantwortung für das Brauhaus, gibt die doppelte Strafe,wenn er die Aufsichtspflicht im Brauhaus verletzt, daraus wasentwandt wird oder Schaden geschieht. Der Flurschütze, er hatDorf <strong>und</strong> Feld vor Diebstahl <strong>und</strong> Schaden zu bewachen, hattebis zu einer Tonne Bier zu berappen, wenn er bestechlich wurde<strong>und</strong> Geschenke annahm. Mit eben Fass Bier war auch jenerverurteilt, der von Nachbars Feld auf diebische Weise mit demPflug Acker abzwackte.Unsere Vorfahren hatten auch mit Baumfrevel ihre Sorgen,denn es gibt dazu den Hinweis: “So ferne auch sich zutragenwürde als öfters geschehen, dass von bösen Buben die jungenObst Bäume, Erlen, Satzweyden, aber auch die alten Weyden-Bäume beschädiget, darneben auch wohl die Zäune <strong>und</strong> anderenBuschweyden nicht alleine von den Jungen, sondern auchwohl von den alten Leuten zerhauen, abgeschnitten, oder wohlgar ausgehoben <strong>und</strong> verderbet werden, welche nun auf dieserThat ergriffen werden, sollen einer Gemeinde mit einen FassBier zur Straffe verfallen seyn.”Leichte Vergehen kosteten jedoch nur “Ein Viertel FässleinBier”. Härter fielen die Strafen bei Diebstahl aus, wie es folgtlautet: “Sollen alle Früchte zu Dorf <strong>und</strong> Felde, als Apfel, Birne,Kirschen, Erbsen, Kraut, Rüben <strong>und</strong> dergleichen, ernstlich verbotenseyn, so ferne nun jemand auf diebischer That ergriffenwird, der soll einer Gemeinde mit einer Tonne Bier verfallenseyn.” (Kartoffeln sind nicht genannt, die baute damals nochkeiner an)Geldstrafen waren mit fünf Groschen bei einigen Punkten vorgesehen.Nicht nur angedrohte Strafen bei Verstößen sind in der Schriftzu lesen, sondern für das Wohl der Gemeinde gab es noch anderslautende Forderungen:Beabsichtigte ein Auswärtiger in Alkersleben Bürger zu werden,so oblag ihm die Pflicht, einen neuen ledernen Eimer (Feuerlöscheimer)zu geben. Und in einen anderen Abschnitt ist geschrieben:“So sich ein fremder junger Gesell in dieser unsererGemeinde einfreyen sollte <strong>und</strong> Nachbar würde, der soll ebenmäßigsein schuldig Nachbar-Recht zu geben schuldig seyn<strong>und</strong> einer Gemeinde an einen bequemen Ort auf der Gemeindeeinen jungen Obst-Baum, <strong>und</strong> ein Mandel (15 Stück) Satz-Weidenzu setzen, verpflichtet seyn.” Wenn auch die Gemeindeordnungvon damals uns heute noch einigermaßen verständlich erscheint,so bleibt die Frage offen, warum steht ein Fass Bier zuberappen, im Vordergr<strong>und</strong> der auferlegten Strafen? Es ist anzunehmen,dass bei gegebenen Anlass im Dorfe die im Zeitraumangefallenen Menge als Freibier zum Ausschank kam. Da vieleaufgedeckten Vergehen viel derartiges Bier brachten, wird einerauf den anderen in Alkersleben aufgepasst haben. Freibierschmeckte eben am besten, vor allen dem, der nicht straffälligwurde.Das Bier selbst wurde im gemeindeeigenen Brauhaus überJahrh<strong>und</strong>erte bis ins Jahr 1886 gebraut <strong>und</strong> im großen Gewölbekellerder Gemeindeschänke, welcher sich tief in den angrenzendenHang erstreckt, gelagert. Das erforderliche Quellwasserführte man in eigens dazu verlegten Holzrohren vom “<strong>Berg</strong>e”zu. Aus dem gleichen Rohr erhielt auch der Brunnen vor demPfarrhaus sein Wasser.Das Brauhaus wird im Jahr 1836 als ein von 42 x 29 1/2 FußGröße (ein Fuß sind 28,2 cm) <strong>und</strong> aus Lehmfachwerk mit Ziegelnbedecktes einstöckiges Gebäude nachgewiesen. Es befandsich zwischen dem Haus Nummer 64 <strong>und</strong> der Wipfra. Inden noch zahlreich vorhandenen Gemeindekassenbüchern des18. <strong>und</strong> 19. Jahrh<strong>und</strong>ert ist die Bedeutung des Hauses an Handder jährlichen Ein- <strong>und</strong> Ausgaben ersichtlich. Es ist anzunehmen,dass das Bier gelegentlich als Zahlungsmittel diente. DieGröße eines Alkerslebener Bierfasses ist nicht bekannt <strong>und</strong>über Qualität <strong>und</strong> Geschmack des Getränkes können wir leidernicht mehr urteilen.Klaus Wagner

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