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amts- und nachrichtenblatt - VG Riechheimer Berg

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Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 4 - Nr. 3/2009Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden,dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihreUnterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt <strong>und</strong>eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraumfür sie vorzunehmen.Die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsscheinaußerdem an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungenfür den Antrag auf einen Eintragungsschein vorliegen.4.3.Unterstützungsunterschriften dürfen nicht von den Bewerbern<strong>und</strong> Unterzeichnern des Wahlvorschlags geleistet werden.Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlagunterzeichnen oder durch Leistung einer Unterstützungsunterschriftunterstützen.Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge für dieselbeWahl unterzeichnet oder unterstützt, so ist seine Unterschriftauf allen Wahlvorschlägen bzw. in allen Listen zur Leistung vonUnterstützungsunterschriften ungültig.Geleistete Unterschriften können nicht zurückgezogen werden.4.4.Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlicherUnterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträgerseit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderatoder im Kreistag des Ilm-Kreises aufgr<strong>und</strong> desselben gemeinsamenWahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oderwenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigeneneinzelnen Wahlvorschlag keine Unterstützungsunterschriftenbenötigen würde.5.Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung).Sie muss spätestens am 04.05.2009, 18.00 Uhr,durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschlägegegenüber dem Wahlleiter erfolgen. Dieser Erklärungist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichnerder einzelnen beteiligten Wahlvorschläge (§ 14 Abs. 1Satz 4 ThürKWG) beizufügen.6.Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachungdieser Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägeneingereicht werden.Sie müssen spätestens am 24.04.2009 bis 18.00 Uhr eingereichtsein.Die Wahlvorschläge sind bei den für die jeweilige Gemeinde zuständigenWahlleitern:in der Gemeinde Alkersleben bei- Wahlleiterin Frau Sabine Schüller;in der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben bei- Wahlleiterin Frau Gerlinde Singpiel;in der Gemeinde Dornheim bei- Wahlleiterin Frau Ute Schwarz;in der Gemeinde Elleben bei- Wahlleiter Herr Rudolf Neubig;in der Gemeinde Elxleben bei- Wahlleiterin Frau Heike Rost;in der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen bei- Wahlleiter Herr Frank Nüchterin der Gemeinde Kirchheim bei- Wahlleiter Herr Wolfgang Röhricht;in der Gemeinde Rockhausen bei- Wahlleiterin Frau Elke Trinks <strong>und</strong>in der Gemeinde Witzleben bei- Wahlleiterin Frau Gisela Michelüber die Wahlbehörde:Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“Mönchsgasse 8199334 Kirchheimeinzureichen.7.Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 24.04.2009bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragtendes Wahlvorschlages <strong>und</strong> der Mehrheit der übrigenUnterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden.Die Erklärung von Listenverbindungen muss unter den oben genanntenVoraussetzungen ebenfalls gegenüber dem Wahlleitererfolgen.8.Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter unverzüglichauf Mängel überprüft <strong>und</strong> die Beauftragten aufgefordert,festgestellte Mängel zu beseitigen.Mängel der Wahlvorschläge müssen bis spätestens04.05.2009, 18.00 Uhr, behoben sein.Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen derWahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls vonBewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlustveranlasst sind.Personen, die bei Wegfall von Bewerbern durch Tod odernachträglichen Wählbarkeitsverlust aufgestellt werden sollen(Ersatzbewerber) sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen.9.Am 05.05.2009 tritt der Wahlausschuss zusammen <strong>und</strong> beschließt,ob die eingereichten Wahlvorschläge <strong>und</strong> Erklärungenzu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz<strong>und</strong> die Thüringer Kommunalwahlordnung gestelltenAnforderungen entsprechen <strong>und</strong> als gültig zuzulassen sind.10.Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein gültiger Wahlvorschlagzugelassen, so wird die Wahl als Mehrheitswahl ohneBindung an die vorgeschlagenen Bewerber <strong>und</strong> ohne das Rechtder Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt.Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitgliederzu wählen sind.11.Status- <strong>und</strong> Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher<strong>und</strong> weiblicher Form.B. Wahl des Bürgermeisters in derMitgliedsgemeinde Kirchheim derVerwaltungsgemeinschaft „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“Am Sonntag, dem 07. Juni 2009 findet die Wahl des ehrenamtlichenBürgermeisters in der Gemeinde Kirchheim statt.Der Bürgermeister ist auf 6 Jahre zu wählen:1.Für das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters sind Personen,die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaatesder Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungenwahlberechtigt <strong>und</strong> wählbar wie Deutsche (§ 24 Abs. 2 inVerbindung mit § 1 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes- ThürKWG).Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland:Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich,Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta,Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, VereinigtesKönigreich von Großbritannien <strong>und</strong> Zypern.Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte imSinne der §§ 1 <strong>und</strong> 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das21. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens sechs Monatenseinen Aufenthalt in der Gemeinde hat <strong>und</strong> nicht nach § 2ThürKWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.Der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Personseit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde gemeldet ist.Ist die Person in mehreren Gemeinden seit sechs Monaten gemeldet,dann ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechtsmaßgebend (§ 1 Abs. 1 ThürKWG).Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeitoder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitztoder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichenStraftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wernicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlichedemokratische Gr<strong>und</strong>ordnung im Sinne des Gr<strong>und</strong>gesetzes<strong>und</strong> der Landesverfassung eintritt.Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer imÜbrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnisnach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungennicht besitzt.Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassungzur Wahl gegenüber dem Wahlleiter eine schriftlicheErklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oderinoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit,dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungenzusammengearbeitet hat.

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