Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 4 - Nr. 3/2009Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden,dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihreUnterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt <strong>und</strong>eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraumfür sie vorzunehmen.Die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsscheinaußerdem an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungenfür den Antrag auf einen Eintragungsschein vorliegen.4.3.Unterstützungsunterschriften dürfen nicht von den Bewerbern<strong>und</strong> Unterzeichnern des Wahlvorschlags geleistet werden.Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlagunterzeichnen oder durch Leistung einer Unterstützungsunterschriftunterstützen.Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge für dieselbeWahl unterzeichnet oder unterstützt, so ist seine Unterschriftauf allen Wahlvorschlägen bzw. in allen Listen zur Leistung vonUnterstützungsunterschriften ungültig.Geleistete Unterschriften können nicht zurückgezogen werden.4.4.Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlicherUnterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträgerseit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderatoder im Kreistag des Ilm-Kreises aufgr<strong>und</strong> desselben gemeinsamenWahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oderwenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigeneneinzelnen Wahlvorschlag keine Unterstützungsunterschriftenbenötigen würde.5.Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung).Sie muss spätestens am 04.05.2009, 18.00 Uhr,durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschlägegegenüber dem Wahlleiter erfolgen. Dieser Erklärungist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichnerder einzelnen beteiligten Wahlvorschläge (§ 14 Abs. 1Satz 4 ThürKWG) beizufügen.6.Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachungdieser Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägeneingereicht werden.Sie müssen spätestens am 24.04.2009 bis 18.00 Uhr eingereichtsein.Die Wahlvorschläge sind bei den für die jeweilige Gemeinde zuständigenWahlleitern:in der Gemeinde Alkersleben bei- Wahlleiterin Frau Sabine Schüller;in der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben bei- Wahlleiterin Frau Gerlinde Singpiel;in der Gemeinde Dornheim bei- Wahlleiterin Frau Ute Schwarz;in der Gemeinde Elleben bei- Wahlleiter Herr Rudolf Neubig;in der Gemeinde Elxleben bei- Wahlleiterin Frau Heike Rost;in der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen bei- Wahlleiter Herr Frank Nüchterin der Gemeinde Kirchheim bei- Wahlleiter Herr Wolfgang Röhricht;in der Gemeinde Rockhausen bei- Wahlleiterin Frau Elke Trinks <strong>und</strong>in der Gemeinde Witzleben bei- Wahlleiterin Frau Gisela Michelüber die Wahlbehörde:Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“Mönchsgasse 8199334 Kirchheimeinzureichen.7.Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 24.04.2009bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragtendes Wahlvorschlages <strong>und</strong> der Mehrheit der übrigenUnterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden.Die Erklärung von Listenverbindungen muss unter den oben genanntenVoraussetzungen ebenfalls gegenüber dem Wahlleitererfolgen.8.Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter unverzüglichauf Mängel überprüft <strong>und</strong> die Beauftragten aufgefordert,festgestellte Mängel zu beseitigen.Mängel der Wahlvorschläge müssen bis spätestens04.05.2009, 18.00 Uhr, behoben sein.Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen derWahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls vonBewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlustveranlasst sind.Personen, die bei Wegfall von Bewerbern durch Tod odernachträglichen Wählbarkeitsverlust aufgestellt werden sollen(Ersatzbewerber) sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen.9.Am 05.05.2009 tritt der Wahlausschuss zusammen <strong>und</strong> beschließt,ob die eingereichten Wahlvorschläge <strong>und</strong> Erklärungenzu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz<strong>und</strong> die Thüringer Kommunalwahlordnung gestelltenAnforderungen entsprechen <strong>und</strong> als gültig zuzulassen sind.10.Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein gültiger Wahlvorschlagzugelassen, so wird die Wahl als Mehrheitswahl ohneBindung an die vorgeschlagenen Bewerber <strong>und</strong> ohne das Rechtder Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt.Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitgliederzu wählen sind.11.Status- <strong>und</strong> Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher<strong>und</strong> weiblicher Form.B. Wahl des Bürgermeisters in derMitgliedsgemeinde Kirchheim derVerwaltungsgemeinschaft „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“Am Sonntag, dem 07. Juni 2009 findet die Wahl des ehrenamtlichenBürgermeisters in der Gemeinde Kirchheim statt.Der Bürgermeister ist auf 6 Jahre zu wählen:1.Für das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters sind Personen,die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaatesder Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungenwahlberechtigt <strong>und</strong> wählbar wie Deutsche (§ 24 Abs. 2 inVerbindung mit § 1 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes- ThürKWG).Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland:Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich,Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta,Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, VereinigtesKönigreich von Großbritannien <strong>und</strong> Zypern.Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte imSinne der §§ 1 <strong>und</strong> 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das21. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens sechs Monatenseinen Aufenthalt in der Gemeinde hat <strong>und</strong> nicht nach § 2ThürKWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.Der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Personseit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde gemeldet ist.Ist die Person in mehreren Gemeinden seit sechs Monaten gemeldet,dann ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechtsmaßgebend (§ 1 Abs. 1 ThürKWG).Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeitoder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitztoder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichenStraftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wernicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlichedemokratische Gr<strong>und</strong>ordnung im Sinne des Gr<strong>und</strong>gesetzes<strong>und</strong> der Landesverfassung eintritt.Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer imÜbrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnisnach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungennicht besitzt.Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassungzur Wahl gegenüber dem Wahlleiter eine schriftlicheErklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oderinoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit,dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungenzusammengearbeitet hat.
Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 5 - Nr. 3/2009Er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichenAuskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutzsowie beim B<strong>und</strong>esbeauftragten für die Unterlagendes Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstandenist <strong>und</strong> ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnisnach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungennicht fehlt (§ 24 Abs. 3 ThürKWG).2.Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können vonParteien im Sinne des Artikels 21 des Gr<strong>und</strong>gesetzes, Wählergruppen<strong>und</strong> Einzelbewerbern eingereicht werden.Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerberkann nur einen Wahlvorschlag einreichen.Parteien <strong>und</strong> Wählergruppen (Wahlvorschlagsträger) können einenWahlvorschlag gemeinsam einreichen.Ein Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.Der Bewerber ist unter Angabe seines Namens <strong>und</strong> Vornamenssowie seines Geburtsdatums, seines Berufs <strong>und</strong> seiner Anschriftim Wahlvorschlag aufzuführen.Dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung des Bewerbers nach §24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist.Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden<strong>und</strong> er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen,sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppeist.Jeder Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss denNamen <strong>und</strong> gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Parteioder der Wählergruppe als Kennwort tragen. Dem Kennwortkann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn daszur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlichist.Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt dessen Nachnamenals Kennwort.Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicherdaran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. AlleWahlvorschläge von Parteien <strong>und</strong> Wählergruppen müssen dieeigenhändige Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigtentragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind.Die Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen die eigenhändigeUnterschriften von mindestens fünfmal so vielen Wahlberechtigtentragen, wie Gemeinderatsmitglieder in der Gemeindezu wählen sind.Das sind für die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Kirchheim:die Unterschriften von 60 Wahlberechtigten. Jede Persondarf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungenerklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnungfür ungültig.Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber,sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich.In jedem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe sindein Beauftragter <strong>und</strong> ein Stellvertreter zu bezeichnen.Der Beauftragte <strong>und</strong> sein Stellvertreter müssen wahlberechtigtsein.Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner desWahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter.Ist nur ein Beauftragter <strong>und</strong> nicht auch der Stellvertreter bezeichnet,dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlagsder Stellvertreter.Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmtist, sind nur der Beauftragte <strong>und</strong> bei seiner Verhinderungsein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zumWahlvorschlag abzugeben <strong>und</strong> entgegenzunehmen. Im Zweifelsfallgilt die Erklärung des Beauftragten.Der Beauftragte <strong>und</strong> sein Stellvertreter können durch schriftlicheErklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlagsgegenüber dem Wahlleiter abberufen <strong>und</strong> durch andereersetzt werden.2.3.1.Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nachdem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnungenthalten:a) den Namen <strong>und</strong> gegebenenfalls die Kurzbezeichnung derPartei oder Wählergruppe als Kennwort;b) Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf <strong>und</strong> Anschrift desBewerbers;c) die Bezeichnung des Beauftragten <strong>und</strong> seines Stellvertretersmit Name, Vorname, Geburtsdatum <strong>und</strong> Anschrift;d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabeihres Vor- <strong>und</strong> Nachnamens, ihres Geburtsdatums <strong>und</strong> ihrerAnschrift.2.3.2.Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Musterder Anlage 7 <strong>und</strong> 7 a zur Thüringer Kommunalwahlordnungenthalten:a) den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort;b) Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf <strong>und</strong> Anschrift desBewerbers;c) die Unterschriften von acht<strong>und</strong>vierzig Wahlberechtigten unterAngabe ihres Vor- <strong>und</strong> Nachnamens, ihres Geburtsdatums<strong>und</strong> ihrer Anschrift.2.4.1.Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind alsAnlage beizufügen:a) Die Erklärungen des Bewerbers nach dem Muster der Anlage6 a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einemanderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist<strong>und</strong>, dass er der Aufnahme in dem Wahlvorschlag zustimmtsowie die Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3ThürKWG.b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von derPartei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung,unter Angabe von Ort <strong>und</strong> Zeit der Versammlung, der Formder Einladung sowie der Zahl der Anwesenden;c) die Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter<strong>und</strong> zwei weiteren Teilnehmern der Versammlung nach §15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.2.4.2Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen:Die Erklärungen des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderenWahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist sowie die Erklärungdes Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.3.Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellteBewerber muss in einer zu diesem Zweck für das Wahlgebieteinberufenen Versammlung von den im Zeitpunkt ihres Zusammentrittsim Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern derPartei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppein geheimer Abstimmung gewählt werden.Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten,die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Parteioder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppeaus der Mitte einer Versammlung zu diesem Zweck gewähltsind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt.Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich <strong>und</strong> ihre Zieleder Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist einegemeinsame Versammlung aller beteiligter Wahlvorschlagsträgerdurchzuführen.Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers,Ort <strong>und</strong> Zeit der Versammlung, die Form der Einladungsowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.Hierbei haben der Versammlungsleiter <strong>und</strong> zwei weitere Teilnehmerder Versammlung gegenüber dem Wahlleiter an Eidesstatt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgtist <strong>und</strong> die Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 3ThürKWG beachtet worden. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einersolchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweitals zuständige Behörde im Sinne des § 156 StGB.4.Wahlvorschläge von Parteien <strong>und</strong> Wählergruppen, die nichtaufgr<strong>und</strong> eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahlim B<strong>und</strong>estag, im Landtag, im Kreistag des Ilm-Kreises oder imGemeinderat ununterbrochen vertreten sind, müssen nebenden Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlagjeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlichvon viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden,wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.Die gleiche Anzahl an zusätzlichen Unterstützungsunterschriftenbenötigt eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträgereines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistagdes Ilm-Kreises oder in der Gemeinde vertreten ist.