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amts- und nachrichtenblatt - VG Riechheimer Berg

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Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 22 - Nr. 3/20092. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nichtermöglicht wird oder3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Wasserzählerden wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.(3) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen:1. das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,2. das zur Füllung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.§ 6Abgabesatz(1) Der Abgabesatz beträgtfür die Jahre 1993 bis 1996 je30,00 DM;ab 1. Januar 1997 pro Jahr bis auf weiteres 35,00 DMje Einwohner,(2) Für Einleiter gemäß § 5 (2) beträgt der Abgabesatz ab Januar1993 pro Jahr <strong>und</strong> für jedes weitere Jahrbis einschl. 1996ab 1. Januar 1997 pro Jahrbis auf weiteres§ 7InkrafttretenDiese Satzung tritt am 01.01.1996 in Kraft.1,20 DM / cbmeingeleiteten Abwassers;1,40 DM / cbmeingeleiteten Abwassers.ausgefertigt am: 05.07.1996Gemeinde RockhausenDodtBürgermeister - Siegel -Satzungzur Anpassung örtlicher Satzungen an den EURO(EURO-Anpassungssatzung) in der Gemeinde Rockhausenvom 06.11.2001 (Ausfertigungsdatum)Aufgr<strong>und</strong> § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung -Thür-KO - vom 16.08.1993 (GVBI. S. 501) zuletzt geändert durchdas 3. Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnungvom 18.07.2000 (GVBI. Nr. 7/2000 S. 177) wird nach Beschlussdes Gemeinderates Rockhausen vom 04.09.2001 folgende Satzungerlassen:Artikel 1Änderung der Hauptsatzungin der Fassung vom 20.03.2000auf Gr<strong>und</strong> des § 20 I ThürKO <strong>und</strong> der Thüringer Verordnungüber die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche kommunaleWahlbeamte auf Zeit (ThürAufEVO)1. § 9 (Zuständigkeiten) erhält folgende neue Fassung:“Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigungübertragen:1. die Zustimmung zu überplanmäßigen <strong>und</strong> außerplanmäßigenAusgaben <strong>und</strong> zur Verwendung von Deckungsreservenbis zu 1.500,00 EUR im Einzelfall;2. Einstellung <strong>und</strong> Entlassung von Arbeitern <strong>und</strong> Zivildienstleistenden3. die St<strong>und</strong>ung von Forderungen im Einzelfall3.1. bis zu 2 Monaten in unbeschränkter Höhe3.2. bis zu 6 Monaten <strong>und</strong> bis zu einem Höchstbetrag von2.500,00 EUR4. Verträge über die Nutzung von Gr<strong>und</strong>stücken oder beweglichemVermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwertvon 1.000,00 EUR im Einzelfall5. die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu1.000,00 EUR im Einzelfall”2. § 11 (Entschädigung der Gemeinderäte) erhält folgendeneue Fassung:„(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtlicheMitwirkung bei den Beratungen <strong>und</strong> Entscheidungen des Gemeinderats<strong>und</strong> seiner Ausschüsse als Entschädigung:Einen monatlichen Sockelbetrag von 16,00 EUR sowie ein Sitzungsgeldvon 16,00 EUR für die notwendige, nachgewieseneTeilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses,in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr alszwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.(2) Mitglieder des Gemeinderats, die Arbeiter oder Angestelltesind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenenVerdienstausfalls.Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von11,00 EUR je volle St<strong>und</strong>e für den Verdienstausfall, der durchZeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist.Sonstige Mitglieder des Gemeinderats, die nicht erwerbstätigsind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens dreiPersonen führen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), erhalten einePauschalentschädigung von 11,00 EUR je volle St<strong>und</strong>e. Die Ersatzleistungennach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowiefür höchstens 8 St<strong>und</strong>en pro Tag <strong>und</strong> auch nur bis 19.00Uhr gewährt.(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekostennach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Gemeinderatessind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes,des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung<strong>und</strong> der Reisekosten (Abs. 1, 2 <strong>und</strong> 3) entsprechend.”3. § 12 (Entschädigung der ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten)erhält folgende neue Fassung:“Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten die folgendenmonatlichen Aufwandsentschädigungen:der ehrenamtliche Bürgermeister310,00 EURder ehrenamtliche Beigeordnetedes Bürgermeisters77,50 EUR”Artikel 2Änderung der H<strong>und</strong>esteuersatzungin der Fassung vom 01.02.1999auf Gr<strong>und</strong> § 19 Abs. 1 S. 1 ThürKO <strong>und</strong> den §§ 5 Abs. 1, 2 Abs.1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)§ 5 (Steuermaßstab <strong>und</strong> Steuersatz) erhält folgende neueFassung:“Die Steuer beträgtfür den ersten H<strong>und</strong>13,00 EURfür den zweiten H<strong>und</strong>26,00 EURfür jeden weiteren H<strong>und</strong>52,00 EURH<strong>und</strong>e, für die eine Steuerbefreuung nach § 2 gewährt wird,sind bei der Berechnung der Anzahl der H<strong>und</strong>e nicht anzusetzen.H<strong>und</strong>e, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, geltenals erste H<strong>und</strong>e.”Artikel 3Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kommunalabgabezur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiterin der Fassung vom 05.07.1996auf Gr<strong>und</strong> § 19 Abs. 1 S. 1 ThürKO <strong>und</strong> den §§ 5 Abs. 1, 2 Abs.1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)§ 6 (Abgabesatz) erhält folgende neue Fassung:„(1)Der Abgabesatz beträgtfür die Jahre 1993 bis 1996 je15,34 EURab 1. Januar 1997 pro Jahr bis auf weiteres 17,90 EURje Einwohner.(2) Für Einleiter gemäß § 5 (2) beträgt der Abgabesatzab Januar 1993 pro Jahr<strong>und</strong> für jedes weitere Jahr bis einschl. 19960,60 EUR / cbm eingeleiteten Abwassers;ab 1. Januar 1997 pro Jahrbis auf weiteres0,72 EUR / cbm eingeleiteten Abwassers.”Artikel 4Änderung der Satzung über die Straßenreinigung im Gebietder Gemeinde Rockhausenvom 05.07.1996auf Gr<strong>und</strong> § 19 Abs. 1 <strong>und</strong> § 20 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung1. ln § 11 (Ordnungswidrigkeiten) Abs. 1 wird die Angabe„10.000 DM” durch die Angabe „5.000,00 EUR” ersetzt.Artikel 5In-Kraft-TretenDiese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.Rockhausen, den 06.11.2001Gemeinde RockhausenWerner ScheidtBürgermeister - Siegel -

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