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amts- und nachrichtenblatt - VG Riechheimer Berg

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Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 21 - Nr. 3/2009Bekanntmachung der Beschlüsse derSitzung des Gemeinderates Osthausen-Wülfershausen vom 12.02.2009Beschluss Nr. 114/2009Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2009 der GemeindeOsthausen-WülfershausenDer Gemeinderat Osthausen-Wülfershausen beschließt dieHaushaltssatzung <strong>und</strong> den Haushaltsplan 2009 der GemeindeOsthausen-Wülfershausen mit folgenden Anlagen:- Stellenplan- Übersicht über den Stand der Schulden- Übersicht über den Stand der RücklagenAbstimmungsergebnis:Anzahl der stimmberechtigten GR-Mitglieder: ...........................9Anzahl der anwesenden GR-Mitglieder: ....................................8Ja-Stimmen: ..............................................................................8Nein-Stimmen: ...........................................................................0Stimmenthaltung: ......................................................................0Beschluss Nr. 115/2009Finanzplan 2009 der Gemeinde Osthausen-WülfershausenDer Gemeinderat Osthausen-Wülfershausen beschließt den Finanzplan2009 gemäß beigefügter Anlage.Abstimmungsergebnis:Anzahl der stimmberechtigten GR-Mitglieder: ...........................9Anzahl der anwesenden GR-Mitglieder: ....................................8Ja-Stimmen: ..............................................................................8Nein-Stimmen: ...........................................................................0Stimmenthaltung: ......................................................................0BEKANNTMACHUNG VON BESCHLÜSSEN DES GEMEINDERATESBeschluss Nr. 116/2009Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe „Bereitstellungder erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen”auf die Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>”Der Gemeinderat Osthausen-Wülfershausen beschließt dieZweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe “Bereitstellungder erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen” aufdie Verwaltungsgemeinschaft “<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>”, gemäß beigefügterAnlage.Abstimmungsergebnis:Anzahl der stimmberechtigten GR-Mitglieder: ...........................9Anzahl der anwesenden GR-Mitglieder: ....................................8Ja-Stimmen: ..............................................................................7Nein-Stimmen: ...........................................................................0Stimmenthaltung: ......................................................................1Beschluss Nr. 117/2009Berufung Wahlleiter <strong>und</strong> Stellvertreter für die Kommunalwahl2009Der Gemeinderat beruftHerrn Frank Nüchter, Leiter der Bauverwaltung der <strong>VG</strong> <strong>Riechheimer</strong><strong>Berg</strong>als Wahlleiter der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen für dieKommunalwahl 2009.Als Stellvertreter des Wahlleiters wird Frau Rita Gräbedünkelberufen.Abstimmungsergebnis:Anzahl der stimmberechtigten GR-Mitglieder: ...........................9Anzahl der anwesenden GR-Mitglieder: ....................................8Ja-Stimmen: ..............................................................................8Nein-Stimmen: ...........................................................................0Stimmenthaltung: ......................................................................0GEMEINDEROCKHAUSENSatzungüber die Erhebung einer Kommunalabgabe zurAbwälzung der Abwasserabgabe für KleineinleiterDer Gemeinderat Rockhausen beschließt in seiner Sitzung am05.03.1996 aufgr<strong>und</strong> des § 8 Abs. 1 des Thüringer Ausführungsgesetzeszum Abwasserabgabengesetz (Thüringer Abwasserabgabengesetz- ThürAbwAG -) vom 28.05.1993 (GVBI.S. 301) <strong>und</strong> des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Thür-KAG) vom 07.08.1991 (GVBI. S. 329) <strong>und</strong> dem zweiten Gesetzzur Änderung des ThürKAG vom 10.11.1995 (GVBI. S. 342 f.)die folgende Satzung, die - nach Anzeige gegenüber derRechtsaufsichtsbehörde - hiermit bekannt gemacht wird:§ 1AbgabeerhebungDie Gemeinde Rockhausen erhebt zur Abwälzung der von ihmnach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG)in Verbindung mit § 7 ThürAbwAG zu zahlenden Abwasserabgabeeine jährliche Kommunalabgabe.§ 2AbgabetatbestandDie Abgabe wird für Gr<strong>und</strong>stücke erhoben, auf denen Abwasseranfällt, für dessen Einleitung die Gemeinde Rockhausen nach §7 ThürAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist.§ 3Entstehen, FälligkeitDie Abgabeschuld entsteht 3 Monate nach Bekanntgabe desFestsetzungsbescheides an die Gemeinde.Die Abgabeschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheidesfällig.§ 4AbgabeschuldnerAbgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der AbgabepflichtEigentümer des Gr<strong>und</strong>stücks, Erbbauberechtigter oderBEKANNTMACHUNG VON SATZUNGENInhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes i. S. des Art. 233 §4des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch(EGBGB) ist. Abgabepflichtig ist auch der Inhaber eines aufdem Gr<strong>und</strong>stück befindlichen Betriebes, soweit dieser Einleiterim Sinne des Abwasserabgabegesetzes ist. Mehrere Abgabeschuldnersind Ges<strong>amts</strong>chuldner.§ 5Abgabemaßstab(1) Die Abgabe wird nach der Zahl der ständigen Einwohner aufdem Gr<strong>und</strong>stück berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohnerist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabezu entrichten ist.(2) Bei Gr<strong>und</strong>stücken, die keine typischen Wohngr<strong>und</strong>stückedarstellen, das sind Hotels, Gaststätten, Beherbergungsstätten,Internate, öffentliche Einrichtungen (wie z. B. Schulen, Kindergärten,medizinische Einrichtungen), Bürohäuser, Produktionsbetriebe,Fabriken, Werkstätten, Lagerhallen, Verkaufseinrichtungen,Gärten, Friedhöfe, Vereinsgebäude, Sportanlagen, wirddie Abgabe nach den dem Gr<strong>und</strong>stück aus öffentlichen oder privatenWasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen,abzüglich der vorbehaltlich des Absatzes 3 nachweislich aufdem Gr<strong>und</strong>stück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengenberechnet. Der Nachweis der verbrauchten <strong>und</strong> derzurückgehaltenen Mengen obliegt dem Abgabenpflichtigen. Beilandwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedesStück Großvieh eine Wassermenge von 12 cbm/Jahr als nachgewiesen.Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl.Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnisder letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Viehzählungsgesetzzurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesenwird, daß es von der im Vorjahr durchschnittlich gehaltenenViehzahl abweicht. Die Viehzählung darf nicht länger als zweiJahre vor dem Entstehen der Abgabeschuld stattgef<strong>und</strong>enhaben.Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Siesind von dem Zweckverband zu schätzen, wenn1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder

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