Jahr 2013, 04. ö. Sitzung, Seite 8h) Dringlichkeitsantrag der FPÖ-Fraktion und Fraktion Liste Haberler WN-Aktiv,betreffend Beauftragung zur rechtlichen Prüfung einer Schutzzone vor schulischenEinrichtungen.Herr Magistratsdirektor HR DDr. Gerhard S t i c k l e r führt folgendes aus:„Hier besteht meiner Erachtung nach und nach Meinung der Rechtsabteilung entsprechendeProbleme und zwar es würde ein Widerspruch zu Artikel 12 Staatsgrundgesetz,Artikel 14 Staatsgrundgesetz, Artikel 9 Europäische Menschrechtskonvention,Artikel 11 Europäische Menschenrechtskonvention ein Verstoß gegen Artikel 63 desStaatsvertrages von St. Germain und auch ein Verstoß gegen Artikel 118 B-VG(unverständlich). Überdies ist eine Dringlichkeit – aber das ist meine persönlicheMeinung, die mir wahrscheinlich nicht zusteht, ich sag sie trotzdem – die Dringlichkeitnicht bewusst. Eine Anfrage an die zuständige Abteilung oder an mich hätte natürlichauch eine Prüfung vorweggegeben und hätte man keinen Antrag an den Gemeinderatrichten müssen.“Herr Stadtrat Udo L a n d b a u e r spricht zur G e s c h ä f t s o r d n u n g :„Hoher Gemeinderat. Die Frage nach der Dringlichkeit und dem Einbringen Nichteinbringeneines Gemeinderatsantrages auch Dringlichkeitsantrages obliegt wohl der Prüfungeines jeden Gemeinderates für sich. Die Beurteilung, ob der restlichen Mitgliederdes Gremiums ist eine andere Sache. Im Antrag steht ja auch die rechtliche Prüfung derMöglichkeiten und wenn diese rechtliche Prüfung ergibt, dass dieser Antrag in Widerspruchzu eben erwähnten Gesetzen stehen sollte, dann haben wir ein eindeutigesErgebnis. Dennoch glaube ich, dass der Antrag in der Form zulässig ist.“Herr Magistratsdirektor HR DDr. Gerhard S t i c k l e r führt folgendes aus:„Bezüglich der Dringlichkeit gebe ich Ihnen natürlich Recht. Habe ich ja zum Ausdruckgebracht, dass das meine persönliche Meinung ist und dass wir das auch so überprüfenkönnten. Ein Antrag, eine Beschlussfassung durch den Gemeinderat und eineZuweisung an die zuständige Dienststelle ist denkbar, wobei ein Ergebnis dann in derRichtung wie vorhin ausgeführt anzunehmen ist, aber natürlich auch durch zusätzlicheArgumente kommen können, die eine Schutzzonenverordnung – eine ortpolizeilicheVerordnung – als nicht zulässig erkennen lassen würden.“
Jahr 2013, 04. ö. Sitzung, Seite 9(Tonband: Bgm.)Herr Gemeinderat Michael S c h n e d l i t z spricht zur G e s c h ä f t s o r d n u n g :„Herr Bürgermeister, hoher Gemeinderat. Ich glaube, sie haben den Herrn Magistratsdirektorgrade nicht zugehört, den Antrag zu stellen ist völlig in Ordnung, so wie wirihn gebracht haben. Ich glaube, es ist auch wichtig diesen Antrag zu stellen, wenn egalwelche Religiongruppe an unsere Schulkinder Werke verteilt und ich glaube nicht, dassman das dem Gemeinderat vorenthalten sollte und im Vorfeld abtrennen sollte. Ichbedanke mich trotzdem, dass an und für sich der Antrag – das ist uns jetzt sehr wohlbewusst – schon im Vorfeld umgesetzt wurde. Das war ja eigentlich eine Spitzenleistungvom Magistrat, weil sie das ja im Vorfeld gemacht haben, was an und für sich derAntrag beinhaltet hat. Nur – ich habe jetzt auch nicht mitgeschrieben – sie wissenselbst, wie das mit dem mitschreiben ist – ich hätte schon gerne natürlich eine stichhaltigeAuskunft und dass der Antrag rechtlich nicht möglich ist zu stellen – bitte fürsProtokoll – das ist absolut falsch, was sie grad gesagt haben, weil das hat der HerrMagistratsdirektor grade bestätigt auch. Dieser Antrag und die Dringlichkeit ist völlig inOrdnung, auch wenn er jetzt natürlich schon vorher geprüft wurde.“Herr Magistratsdirektor HR DDr. Gerhard S t i c k l e r führt folgendes aus:„Es sind jetzt drei verschiedene Bereiche zu unterscheiden. Grundsätzlich steht eseinem jeden Mitglied des Gemeinderates das Recht zu Anträge einzubringen. Ob dieAnträge dann übereinstimmen mit den Bestimmungen der Bundesverfassung, derLandesverfassung und der übrigen Gesetze sind, ist eine zweite Kapitel. Sie könntenauch rein theoretisch einbringen, weiß ich nicht, blödes Beispiel, ab nächstes Mal gibt´sCocaCola zum Trinken hier. Ist zwar wahrscheinlich nicht unbedingt der Wirkungsbereichdes Gemeinderates, aber nach dem derzeitigen Stand der Überprüfung ist eineBehandlung und eine Umsetzung unzulässig, auf Grund der Bestimmungen, die ichIhnen vorher gesagt habe. Wobei natürlich nicht auszuschließen ist – ist eben eine kurzfristigePrüfung heute gemacht haben – dass es noch andere materielrechtliche Bestimmungengeben könnte, die einen Interpretationsspielraum Platz greifen lassen. Um dashundertprozentig abdecken zu können, wäre es notwendig – meines Erachtens – einerseitsmit dem Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes oder mit dem Verfassungsdienstdes Landes Kontakt aufzunehmen und deren Rechtsmeinung zusätzlich
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