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Sitzungsprotokoll - Stadtgemeinde Wiener Neustadt

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Jahr 2013, 04. ö. Sitzung, Seite 8h) Dringlichkeitsantrag der FPÖ-Fraktion und Fraktion Liste Haberler WN-Aktiv,betreffend Beauftragung zur rechtlichen Prüfung einer Schutzzone vor schulischenEinrichtungen.Herr Magistratsdirektor HR DDr. Gerhard S t i c k l e r führt folgendes aus:„Hier besteht meiner Erachtung nach und nach Meinung der Rechtsabteilung entsprechendeProbleme und zwar es würde ein Widerspruch zu Artikel 12 Staatsgrundgesetz,Artikel 14 Staatsgrundgesetz, Artikel 9 Europäische Menschrechtskonvention,Artikel 11 Europäische Menschenrechtskonvention ein Verstoß gegen Artikel 63 desStaatsvertrages von St. Germain und auch ein Verstoß gegen Artikel 118 B-VG(unverständlich). Überdies ist eine Dringlichkeit – aber das ist meine persönlicheMeinung, die mir wahrscheinlich nicht zusteht, ich sag sie trotzdem – die Dringlichkeitnicht bewusst. Eine Anfrage an die zuständige Abteilung oder an mich hätte natürlichauch eine Prüfung vorweggegeben und hätte man keinen Antrag an den Gemeinderatrichten müssen.“Herr Stadtrat Udo L a n d b a u e r spricht zur G e s c h ä f t s o r d n u n g :„Hoher Gemeinderat. Die Frage nach der Dringlichkeit und dem Einbringen Nichteinbringeneines Gemeinderatsantrages auch Dringlichkeitsantrages obliegt wohl der Prüfungeines jeden Gemeinderates für sich. Die Beurteilung, ob der restlichen Mitgliederdes Gremiums ist eine andere Sache. Im Antrag steht ja auch die rechtliche Prüfung derMöglichkeiten und wenn diese rechtliche Prüfung ergibt, dass dieser Antrag in Widerspruchzu eben erwähnten Gesetzen stehen sollte, dann haben wir ein eindeutigesErgebnis. Dennoch glaube ich, dass der Antrag in der Form zulässig ist.“Herr Magistratsdirektor HR DDr. Gerhard S t i c k l e r führt folgendes aus:„Bezüglich der Dringlichkeit gebe ich Ihnen natürlich Recht. Habe ich ja zum Ausdruckgebracht, dass das meine persönliche Meinung ist und dass wir das auch so überprüfenkönnten. Ein Antrag, eine Beschlussfassung durch den Gemeinderat und eineZuweisung an die zuständige Dienststelle ist denkbar, wobei ein Ergebnis dann in derRichtung wie vorhin ausgeführt anzunehmen ist, aber natürlich auch durch zusätzlicheArgumente kommen können, die eine Schutzzonenverordnung – eine ortpolizeilicheVerordnung – als nicht zulässig erkennen lassen würden.“

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