Die Kommunen und der Gemeinsame Markt - Neues
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die Wasserversorgung übergreift. Es ist natürlich denkbar, dass beim Status des öffentlichen<br />
Unternehmens nach Sektoren getrennt wird – so sieht es die Geschäftsführung <strong>der</strong> SWM. 736<br />
<strong>Die</strong>se Argumentation erinnert an an<strong>der</strong>e europarechtliche Konstruktionen: eine rechtliche<br />
Einheit kann teils ein Unternehmen sein, teils nicht; <strong>und</strong> ein Unternehmen kann zugleich<br />
<strong>Die</strong>nste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen <strong>und</strong> <strong>Die</strong>nste mit Gewinninte-<br />
resse verfolgen. <strong>Die</strong> entscheidende Frage lautet also: muss auch das Öffentliche eines Unter-<br />
nehmens so wie das Unternehmen selbst nach Tätigkeitsbereichen abgegrenzt werden, was<br />
heißen würde: ein Unternehmen kann mit einem Teil seiner Tätigkeit nichtöffentlich sein<br />
(zum Beispiel Energie), mit einem an<strong>der</strong>en aber öffentlich (zum Beispiel Wasserversorgung).<br />
Erschwerend kommt hinzu, dass es keine eigene Wassersparte bei den Stadtwerken gibt, son<strong>der</strong>n<br />
die Wasserversorgung in die spartenübergreifenden Tochtergesellschaften <strong>der</strong> SWM<br />
integriert ist.<br />
Solange die SWM ein öffentliches Unternehmen sind, sind sie den Privatunternehmen nicht<br />
gleichgestellt, son<strong>der</strong>n es gelten öffentliche Bindungen, die im Wettbewerb zum Nachteil<br />
geraten. Aus Sicht <strong>der</strong> SWM sind hier die größten Nachteile – wie schon erwähnt – die Bindung<br />
an die öffentliche Auftragsvergabe im Baubereich <strong>und</strong> die Beschränkungen des öffentlichen<br />
Tarifvertrags. 737 Konkret beklagt die Geschäftsführung, <strong>der</strong> Tarifvertrag – sowohl <strong>der</strong><br />
frühere B<strong>und</strong>esangestelltentarif (BAT) als auch <strong>der</strong> neue TV-V – sei ein Hin<strong>der</strong>nis bei <strong>der</strong><br />
Anstellung sowohl beson<strong>der</strong>s gering als auch beson<strong>der</strong>s gut qualifizierten Personals 738 <strong>und</strong><br />
macht den Betriebsrat dafür verantwortlich, weil er sich gegen eine leistungsgerechte Bezahlung<br />
sperre. <strong>Die</strong> Gewerkschaft meint dagegen, sie würde sich in <strong>der</strong> Regel nicht gegen eine<br />
bessere Bezahlung wehren <strong>und</strong> <strong>der</strong> TV-V liege insgesamt unter <strong>der</strong> Bezahlung <strong>der</strong> privaten<br />
Verträge, so dass sogar die Beschäftigten <strong>der</strong> Privaten die Befürchtung haben, auf das Niveau<br />
des TV-V abzusinken. 739 Eine Benachteiligung wurde in <strong>der</strong> Literatur auch bei <strong>der</strong> Möglichkeit<br />
<strong>der</strong> Quersubventionierung <strong>und</strong> den Transparenzanfor<strong>der</strong>ungen gesehen. 740 In beiden<br />
Fällen nimmt aber die Benachteiligung eindeutig ab: <strong>Die</strong> Quersubventionierung ist europarechtlich<br />
nur dann ein Problem, wenn Gewinne aus subventionierten Bereichen in an<strong>der</strong>e Bereiche<br />
transferiert werden. Nachdem die Beihilfekontrolle sehr stark auf den Ausgleich tatsächlicher<br />
Kosten für eine DAWI fokussiert, dürfte aus diesen Mitteln gar keine Quersubventionierung<br />
möglich sein. An<strong>der</strong>erseits dürfte es unbedenklich sein, wenn Gewinne aus Wettbewerbssparten<br />
wie Energieversorgung in an<strong>der</strong>e Bereiche gehen. Denn die freie Verwendung<br />
736<br />
Gespräch Schwarz, Geschäftsführer SWM.<br />
737<br />
Gespräch Schwarz, Geschäftsführer SWM; vgl. auch zum Vergaberecht Wuppertal Institut 2007, S. 8.<br />
738<br />
Gespräch Schwarz, Geschäftsführer SWM – allerdings wird dieses Problem in <strong>der</strong> Regel mit außertariflichen<br />
Verträge umgangen; früher schon Kurt Mühlhäuser in: SWM intern November 1998, S. 6.<br />
739<br />
Gespräch Marcinek, ver.di.<br />
740<br />
Vgl. Löwe 2003, S. 194f.<br />
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