Die Kommunen und der Gemeinsame Markt - Neues
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mission einen Entwurf für eine neue ÖPNV-Verordnung vor. Es sollte sieben Jahre dauern,<br />
bis die endgültige Verordnung erlassen wurde. In diesen sieben Jahren wurde eine ausführli-<br />
che Diskussion um diesen Entwurf geführt, vor allem um die als Regelfall vorgesehene Ausschreibung<br />
von Konzessionen; <strong>der</strong> noch bestehende Bestandsschutz von Altunternehmen sollte<br />
zudem aufgehoben werden. 508 <strong>Die</strong> SWM betrachteten den Entwurf als „bürokratisches<br />
Monstrum mit fatalen Folgen insbeson<strong>der</strong>e für die Verkehrsunternehmen <strong>und</strong> ihre Beschäftigten“,<br />
sahen bei <strong>der</strong> EU-Kommission einen starken Hang zu mehr Wettbewerb auch für integrierte<br />
Verb<strong>und</strong>dienste von Bus <strong>und</strong> Schiene wie in München, denn auch vorgesehene Ausnahmeregelungen<br />
würden wegen zu hoher Anfor<strong>der</strong>ungen „praktisch nie greifen“ 509 . Deshalb<br />
setzten sich die SWM <strong>und</strong> auch die Stadtspitze auf <strong>der</strong> europäischen Ebene für eine Ausschreibungsfreiheit<br />
bei den kommunalen Verkehrsbetrieben <strong>und</strong> -verbünden ein.<br />
Das wichtigste EuGH-Urteil zum ÖPNV fiel im Jahr 2003: es ist das schon bei den Beihilfen<br />
genannte Urteil Altmark Trans. Dort entwickelte <strong>der</strong> EuGH Kriterien für die Zulässigkeit von<br />
Zahlungen an öffentliche Unternehmen <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Nicht-Qualifizierung als Beihilfen. Speziell<br />
für den ÖPNV betonte das Urteil außerdem die Möglichkeit einer Bereichsausnahme: die<br />
Anwendung <strong>der</strong> ÖPNV-Verordnung könne beschränkt <strong>und</strong> <strong>der</strong> „zwingend auf öffentliche<br />
Zuschüsse angewiesene Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- <strong>und</strong> Regionalverkehr“<br />
510 ausgenommen werden, wenn <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Rechtssicherheit gewahrt bleibe. Ob<br />
das deutsche Personenbeför<strong>der</strong>ungsgesetz mit seiner Einteilung in gemeinwirtschaftlichen<br />
<strong>und</strong> eigenwirtschaftlichen Verkehr eine solche rechtssichere Bereichsausnahme enthält, war<br />
damit immer noch nicht geklärt. Endgültig wurde es erst 2006 vom B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht<br />
entschieden 511 : demnach enthalte das Gesetz eine Bereichsausnahme. Außerdem gehe die<br />
Eigenwirtschaftlichkeit nicht durch öffentliche Subventionierung o<strong>der</strong> einen Querverb<strong>und</strong><br />
verloren; die Prüfung auf eine Beihilfe bleibe aber davon unabhängig.<br />
Auf europäischer Ebene ging die Entwicklung weiter: 2005 gab es schon den dritten Entwurf<br />
für eine ÖPNV-Verordnung <strong>der</strong> Kommission, Juni 2006 wurde ein Beschluss über den Entwurf<br />
im Verkehrsministerrat gefasst. Weiterhin blieb aus Sicht <strong>der</strong> SWM unklar, ob die<br />
Münchner Busse <strong>und</strong> Trambahnen vom gr<strong>und</strong>sätzlichen Wettbewerb ausgenommen gewesen<br />
wären o<strong>der</strong> nicht. Denn diese Ausnahme wurde daran gekoppelt, dass für die beiden auch<br />
nach dem normalen europäischen Vergaberecht keine Ausschreibungspflicht gegolten hät-<br />
te. 512<br />
508<br />
Haubitz 2004, S. 98.<br />
509<br />
Herbert König, SWM-Geschäftsführer Verkehr, in: SWM intern 04/2000, S. 17.<br />
510<br />
EuGH Rs. C-280/00 Altmark Trans, Urt. v. 24.07.2003, Nr. 64.<br />
511<br />
BVerwG Az. 3 C 33/05, Urt. v. 19.10.2006.<br />
512<br />
SWM intern 03/2006, S. 19.<br />
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