05.12.2012 Aufrufe

Die Kommunen und der Gemeinsame Markt - Neues

Die Kommunen und der Gemeinsame Markt - Neues

Die Kommunen und der Gemeinsame Markt - Neues

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Fälle dazwischen bewegen sich <strong>der</strong>zeit noch in einem Graubereich, wo die Frage nach <strong>der</strong><br />

Vergabefreiheit o<strong>der</strong> -pflicht virulent bleibt. 182<br />

3.2.2.2 Innenvergabe <strong>und</strong> Konzessionen<br />

Neben die Betroffenheit <strong>der</strong> öffentlichen Hand als Auftraggeber nach außen ist durch die Europäisierung<br />

des Vergaberechts eine neue Betroffenheit getreten. Das wettbewerbsorientierte<br />

Vergaberecht nähert sich immer stärker dem Kern <strong>der</strong> Entscheidungs- <strong>und</strong> Organisationshoheit<br />

<strong>der</strong> <strong>Kommunen</strong> <strong>und</strong> es werden auch Transaktionen innerhalb <strong>der</strong> öffentlichen Sphäre in<br />

Frage gestellt, vor allem die Erteilung von Aufträgen an eigene öffentliche Unternehmen<br />

(die nun als Inhouse-Vergabe bezeichnet wird).<br />

Der EuGH hat mit dem Urteil in <strong>der</strong> Rechtssache Teckal 183 die Inhouse-Vergabe entscheidend<br />

geprägt. <strong>Die</strong>se liege vor, wenn die öffentliche Hand über den Auftragnehmer eine „Kontrolle<br />

ausübt wie über ihre eigenen <strong>Die</strong>nststellen <strong>und</strong> wenn diese Person [<strong>der</strong> Auftragnehmer; d.<br />

Verf.] zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaft o<strong>der</strong> die Gebietskörperschaften<br />

verrichtet, die ihre Anteile innehaben“. Im Urteil Stadt Halle 184 hat <strong>der</strong> EuGH<br />

die erfor<strong>der</strong>liche Kontrolle „auf jeden Fall“ ausgeschlossen, wenn an dem Auftragnehmer ein<br />

Privater beteiligt sei. Denn die private Beteiligung verfolge kein öffentliches Interesse <strong>und</strong> die<br />

Begünstigung eines Privaten sei nicht vereinbar mit dem Ziel eines freien <strong>und</strong> unverfälschten<br />

Wettbewerbs <strong>und</strong> mit dem Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Gleichbehandlung <strong>der</strong> Interessenten. Im Urteil Parking<br />

Brixen 185 wurde festgestellt, bei <strong>der</strong> Kontrolle des öffentlichen Auftraggebers müsse es<br />

sich um „die Möglichkeit handeln, sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen<br />

Entscheidungen ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen.“ Im konkreten Fall wurde dann<br />

festgestellt, die Parking Brixen AG habe ein solches „Maß an Selbständigkeit“ <strong>und</strong> eine<br />

„<strong>Markt</strong>ausrichtung“ erreicht, die eine Kontrolle durch die Gemeinde schwierig machten. Als<br />

Gründe nennt das Gericht:<br />

� die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft;<br />

� die Ausweitung des Gesellschaftszwecks mit Arbeit in bedeutenden neuen Bereichen;<br />

� die vorgeschriebene baldige Öffnung <strong>der</strong> Gesellschaft für Fremdkapital;<br />

� die Ausweitung des geografischen Tätigkeitsbereichs auf ganz Italien <strong>und</strong> das Ausland;<br />

� die beträchtlichen dem Verwaltungsrat übertragenen Vollmachten.<br />

Im Urteil Carbotermo 186 aus dem Jahr 2006 wurde ebenfalls die Autonomie des Verwaltungsrats<br />

in Verbindung mit einer bloßen Mehrheitseignerschaft <strong>der</strong> öffentlichen Hand – vermittelt<br />

182<br />

Vgl. Reidt 2008, S. 15; ZfK März 2008, S. 12: „Vergabe erobert Stadtplanung“, v. Carsten Kießling.<br />

183<br />

EuGH Rs. C-107/89 Teckal, Urt. v. 18.11.1999<br />

184<br />

EuGH Rs. C-26/03 Stadt Halle, Urt. v. 11.01.2005; EuGH Rs. C-220/05 Auroux, Urt. v. 18.01.2007.<br />

185<br />

EuGH Rs. C-458/03 Parking Brixen, Urt. v. 13.10.2005<br />

186<br />

EuGH Rs. C-340/04 Carbotermo, Urt. v. 11.05.2006, Tenor.<br />

36

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!