Die Kommunen und der Gemeinsame Markt - Neues
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Fälle dazwischen bewegen sich <strong>der</strong>zeit noch in einem Graubereich, wo die Frage nach <strong>der</strong><br />
Vergabefreiheit o<strong>der</strong> -pflicht virulent bleibt. 182<br />
3.2.2.2 Innenvergabe <strong>und</strong> Konzessionen<br />
Neben die Betroffenheit <strong>der</strong> öffentlichen Hand als Auftraggeber nach außen ist durch die Europäisierung<br />
des Vergaberechts eine neue Betroffenheit getreten. Das wettbewerbsorientierte<br />
Vergaberecht nähert sich immer stärker dem Kern <strong>der</strong> Entscheidungs- <strong>und</strong> Organisationshoheit<br />
<strong>der</strong> <strong>Kommunen</strong> <strong>und</strong> es werden auch Transaktionen innerhalb <strong>der</strong> öffentlichen Sphäre in<br />
Frage gestellt, vor allem die Erteilung von Aufträgen an eigene öffentliche Unternehmen<br />
(die nun als Inhouse-Vergabe bezeichnet wird).<br />
Der EuGH hat mit dem Urteil in <strong>der</strong> Rechtssache Teckal 183 die Inhouse-Vergabe entscheidend<br />
geprägt. <strong>Die</strong>se liege vor, wenn die öffentliche Hand über den Auftragnehmer eine „Kontrolle<br />
ausübt wie über ihre eigenen <strong>Die</strong>nststellen <strong>und</strong> wenn diese Person [<strong>der</strong> Auftragnehmer; d.<br />
Verf.] zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaft o<strong>der</strong> die Gebietskörperschaften<br />
verrichtet, die ihre Anteile innehaben“. Im Urteil Stadt Halle 184 hat <strong>der</strong> EuGH<br />
die erfor<strong>der</strong>liche Kontrolle „auf jeden Fall“ ausgeschlossen, wenn an dem Auftragnehmer ein<br />
Privater beteiligt sei. Denn die private Beteiligung verfolge kein öffentliches Interesse <strong>und</strong> die<br />
Begünstigung eines Privaten sei nicht vereinbar mit dem Ziel eines freien <strong>und</strong> unverfälschten<br />
Wettbewerbs <strong>und</strong> mit dem Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Gleichbehandlung <strong>der</strong> Interessenten. Im Urteil Parking<br />
Brixen 185 wurde festgestellt, bei <strong>der</strong> Kontrolle des öffentlichen Auftraggebers müsse es<br />
sich um „die Möglichkeit handeln, sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen<br />
Entscheidungen ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen.“ Im konkreten Fall wurde dann<br />
festgestellt, die Parking Brixen AG habe ein solches „Maß an Selbständigkeit“ <strong>und</strong> eine<br />
„<strong>Markt</strong>ausrichtung“ erreicht, die eine Kontrolle durch die Gemeinde schwierig machten. Als<br />
Gründe nennt das Gericht:<br />
� die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft;<br />
� die Ausweitung des Gesellschaftszwecks mit Arbeit in bedeutenden neuen Bereichen;<br />
� die vorgeschriebene baldige Öffnung <strong>der</strong> Gesellschaft für Fremdkapital;<br />
� die Ausweitung des geografischen Tätigkeitsbereichs auf ganz Italien <strong>und</strong> das Ausland;<br />
� die beträchtlichen dem Verwaltungsrat übertragenen Vollmachten.<br />
Im Urteil Carbotermo 186 aus dem Jahr 2006 wurde ebenfalls die Autonomie des Verwaltungsrats<br />
in Verbindung mit einer bloßen Mehrheitseignerschaft <strong>der</strong> öffentlichen Hand – vermittelt<br />
182<br />
Vgl. Reidt 2008, S. 15; ZfK März 2008, S. 12: „Vergabe erobert Stadtplanung“, v. Carsten Kießling.<br />
183<br />
EuGH Rs. C-107/89 Teckal, Urt. v. 18.11.1999<br />
184<br />
EuGH Rs. C-26/03 Stadt Halle, Urt. v. 11.01.2005; EuGH Rs. C-220/05 Auroux, Urt. v. 18.01.2007.<br />
185<br />
EuGH Rs. C-458/03 Parking Brixen, Urt. v. 13.10.2005<br />
186<br />
EuGH Rs. C-340/04 Carbotermo, Urt. v. 11.05.2006, Tenor.<br />
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