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Die Kommunen und der Gemeinsame Markt - Neues

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Es sei kurz auf das Verhältnis <strong>der</strong> beiden Begriffe <strong>Gemeinsame</strong>r <strong>Markt</strong> <strong>und</strong> Binnenmarkt ein-<br />

gegangen. Das Verhältnis zwischen beiden ist „umstritten“ 18 , denn aus dem Text des EG-<br />

Vertrags erschließt sich nicht, was <strong>der</strong> Unterschied sein soll; vielmehr wirkt die Verwendung<br />

willkürlich. Der Binnenmarkt ist in Artikel 14 II EG-Vertrag definiert als ein „Raum ohne<br />

Binnengrenzen, in dem <strong>der</strong> freie Verkehr von Waren, Personen, <strong>Die</strong>nstleistungen <strong>und</strong> Kapital<br />

gewährleistet ist“. Der <strong>Gemeinsame</strong> <strong>Markt</strong> umfasst laut dem Europäischen Gerichtshof<br />

(EuGH) „die Beseitigung aller Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel mit dem Ziele<br />

<strong>der</strong> Verschmelzung <strong>der</strong> nationalen Märkte zu einem einheitlichen <strong>Markt</strong>, dessen Bedingungen<br />

demjenigen eines wirklichen Binnenmarktes möglichst nahekommen.“ 19 In <strong>der</strong> Literatur wird<br />

teils <strong>der</strong> <strong>Gemeinsame</strong> <strong>Markt</strong> als Vorstufe des Binnenmarkts gesehen, teils als dessen Vollendung.<br />

In dieser Arbeit wird <strong>der</strong> Begriff des <strong>Gemeinsame</strong>n <strong>Markt</strong>es bevorzugt, weil er im EG-<br />

Vertrag eine zentralere Stellung einnimmt. 20 Der Binnenmarkt ist dabei immer mit eingeschlossen.<br />

Natürlich ist das, was in <strong>der</strong> Realität <strong>der</strong> <strong>Gemeinsame</strong> <strong>Markt</strong> ist, nicht mit den Vorschriften<br />

des EG-Vertrags zu fassen. Seine Bedeutung für die Mitgliedstaaten <strong>und</strong> auch für die <strong>Kommunen</strong><br />

ergibt sich vor allem aus <strong>der</strong> Praxis, welche durch die EU-Organe, aber eben auch<br />

durch die Mitgliedstaaten <strong>und</strong> vielleicht sogar die <strong>Kommunen</strong>, geprägt wird. <strong>Die</strong> EU-Organe<br />

folgen im Allgemeinen <strong>der</strong> <strong>Markt</strong>orientierung des EG-Vertrags <strong>und</strong> treiben sie sogar noch<br />

weiter. Paradigmatisch ist die Aussage in einer Liberalisierungs-Richtlinie, dass die Gr<strong>und</strong>freiheiten<br />

„nur in einem vollständig geöffneten <strong>Markt</strong> möglich“ 21 seien. <strong>Markt</strong> <strong>und</strong> Freiheit<br />

werden in dieser Praxis in einer Art gleichgesetzt, die dem in <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik vorherrschenden<br />

Verständnis von Staats- <strong>und</strong> Wirtschaftsordnung wi<strong>der</strong>spricht. Dass aber auch die<br />

EU-Organe nicht so einseitig <strong>und</strong> nicht über die Zeit hinweg gleich <strong>und</strong> homogen agieren,<br />

wird sich im Verlauf <strong>der</strong> Arbeit zeigen.<br />

<strong>Die</strong> wesentlichen Regeln des <strong>Gemeinsame</strong>n <strong>Markt</strong>es greifen beim Vorliegen einer wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit 22 , welche zusätzlich den Wettbewerb verfälschen können <strong>und</strong> den Handel<br />

zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen muss (Art. 81, 86, 87 EGV). Für die Wirkung<br />

des <strong>Gemeinsame</strong>n <strong>Markt</strong>es spielt deshalb eine zentrale Rolle, wo die Grenze zwischen wirtschaftlicher<br />

<strong>und</strong> hoheitlicher Tätigkeit verläuft. <strong>Die</strong>se Grenze soll deshalb für die gesamte<br />

18<br />

Kahl/Maier 2004, S. 7.<br />

19<br />

EuGH Rs. 15/81 Gaston Schul, Urt. v. 05.05.1981, Nr. 33.<br />

20<br />

Neben <strong>der</strong> Nennung in Artikel 2 EGV wird er auch in den Artikeln 81, 82, 87 <strong>und</strong> 94 EGV verwendet.<br />

21<br />

RL 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt <strong>und</strong> zur Aufhebung <strong>der</strong> Richtlinie<br />

96/92/EG, 26.06.2003, Erwägung 4.<br />

22<br />

Kommission 2003, Nr. 43; Krajewski 2007, S. 436. Manche Regeln wie das Diskriminierungsverbot gelten<br />

allgemein.<br />

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