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Die Kommunen und der Gemeinsame Markt - Neues

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Nur <strong>Die</strong>nstleistungen von allgemeinem nichtwirtschaftlichem Interesse wurden ausgenommen<br />

<strong>und</strong> die Absicht betont, we<strong>der</strong> DAWI noch öffentliche Einrichtungen liberalisieren zu wollen<br />

(Art. 2 II). DAWI fallen aber gr<strong>und</strong>sätzlich in den Anwendungsbereich <strong>der</strong> Richtlinie (Erwägung<br />

17). Sie sind zwar von <strong>der</strong> zentralen Vorschrift <strong>der</strong> Richtlinie (Art. 16) nach Artikel 17<br />

ausgenommen. Ansonsten gelten die Vorschriften, wenn auch – im Sinne des Artikels 86 II<br />

EGV – ihr Funktionieren gewährleistet bleiben muss (Art. 15 IV). In einer Pressemeldung des<br />

Münchner Kommunalreferats 137 wird irrtümlich davon ausgegangen, die DAWI wären völlig<br />

von <strong>der</strong> Richtlinie ausgenommen.<br />

Bei <strong>der</strong> kommunalen Finanzhoheit hat es bisher keine Verän<strong>der</strong>ungen durch den <strong>Gemeinsame</strong>n<br />

<strong>Markt</strong> gegeben. Der EuGH befasste sich in den letzten Jahren in zwei Fällen mit einer<br />

lokalen Gewerbesteuer, kam jedoch in beiden Fällen zu dem Ergebnis, dass die Steuer zulässig<br />

sei. Im Fall <strong>der</strong> Azoren 138 wurde 2006 als Kriterium für die Zulässigkeit die „Ausübung<br />

von ausreichend autonomen Befugnissen“ herangezogen. <strong>Die</strong>se lägen vor wenn:<br />

1. „verfassungsrechtlich ein gegenüber <strong>der</strong> Zentralregierung eigener politischer <strong>und</strong> administrativer<br />

Status“ besteht,<br />

2. die Steuer erhoben wird „ohne dass die Zentralregierung die Möglichkeit hatte, ihren<br />

Inhalt unmittelbar zu beeinflussen“ <strong>und</strong><br />

3. die „finanziellen Auswirkungen einer Senkung des nationalen Steuersatzes für die Unternehmen<br />

in <strong>der</strong> Region nicht durch Zuschüsse o<strong>der</strong> Subventionen aus den an<strong>der</strong>en<br />

Regionen o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Zentralregierung ausgeglichen werden“.<br />

<strong>Die</strong>se Kriterien dürften auch für die deutschen <strong>Kommunen</strong> gelten. Im zweiten Urteil wurde<br />

Ende 2007 vom EuGH eine kommunale Gewerbesteuer in Ungarn für zulässig erklärt. 139<br />

Auch in <strong>der</strong> Literatur wird die Beihilfequalität <strong>der</strong> Gewerbesteuer verneint. 140 <strong>Die</strong> Diskussion<br />

<strong>der</strong> letzten Jahre in Deutschland über eine Abschaffung <strong>der</strong> Gewerbesteuer war deshalb wohl<br />

zu Recht nicht von einer Unvereinbarkeit mit dem <strong>Gemeinsame</strong>n <strong>Markt</strong> geprägt.<br />

<strong>Die</strong> Planungshoheit bei <strong>der</strong> Nutzung kommunaler Gr<strong>und</strong>stücke war lange nur durch die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>und</strong> die Richtlinie Flora-Fauna-Habitat tangiert 141 , was allerdings<br />

in dieser Arbeit nicht vertieft wird; vom <strong>Gemeinsame</strong>n <strong>Markt</strong> war sie lange Zeit nicht<br />

betroffen. 142 Gleiches galt für die Organisationshoheit, also die Entscheidung zwischen Eigenerbringung<br />

<strong>und</strong> Übertragung an Private. In den letzten Jahren gab es jedoch Entwicklun-<br />

137<br />

„Kompromiss zur EU-<strong>Die</strong>nstleistungsrichtlinie positiv für kommunale Abfallwirtschaft“, 22.03.2006.<br />

138<br />

EuGH Rs. C-88/03 Portugal/Kommission, Urt. v. 06.09.2006, Leitsätze.<br />

139<br />

EuGH Rs. C-283/06 <strong>und</strong> 312/06 Kögáz, Urt. v. 11.10.2007.<br />

140<br />

Rode 2006, S. 166.<br />

141<br />

Zu München: Antwort Thömmes, Europabeauftragte LHM; vgl. auch Kienle 2007.<br />

142<br />

Hobe u.a. 2004, S. 38.<br />

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