Die Kommunen und der Gemeinsame Markt - Neues
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dingt Erfor<strong>der</strong>liche beschränkt werden. 46 Auch von <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassungsfreiheit sind Tätigkei-<br />
ten ausgenommen, die mit <strong>der</strong> „Ausübung öffentlicher Gewalt“ verb<strong>und</strong>en sind (Art. 45 I<br />
EGV). Was genau für die EU öffentliche Verwaltung o<strong>der</strong> öffentliche Gewalt ist, unterliegt<br />
nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des EuGH nicht <strong>der</strong> mitgliedstaatlichen Auslegung, son<strong>der</strong>n stellt<br />
einen europarechtlichen Begriff dar. 47 Eine nähere Einordnung <strong>der</strong> hoheitlichen Tätigkeit <strong>der</strong><br />
<strong>Kommunen</strong> lässt sich vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>der</strong> wirtschaftlichen Orientierung des EG-<br />
Vertrags am besten in negativer Abgrenzung zur wirtschaftlichen Tätigkeit erreichen.<br />
2.3.2.2 Wirtschaftliche Tätigkeit<br />
Es lässt sich nicht leicht bestimmen, was im <strong>Gemeinsame</strong>n <strong>Markt</strong> als wirtschaftliche Tätigkeit<br />
gilt. <strong>Die</strong> Kommission selbst sagt, dass es darauf – im konkreten Fall für <strong>Die</strong>nstleistungen –<br />
„keine Pauschalantwort“ 48 gebe <strong>und</strong> hebt schließlich auf die „Art <strong>der</strong> eigentlichen Tätigkeit“<br />
ab, was reichlich unbestimmt ist. Das Europäische Parlament spricht davon, dass es „äußerst<br />
schwierig ist, zwischen wirtschaftlichen <strong>und</strong> nichtwirtschaftlichen Aspekten zu unterscheiden“<br />
49 . <strong>Die</strong> Kommission <strong>und</strong> <strong>der</strong> EuGH ziehen für die Entscheidung über das Vorliegen einer<br />
wirtschaftlichen Tätigkeit folgende Kriterien – teils kumulativ, teils alternativ 50 – heran:<br />
Für eine wirtschaftliche Tätigkeit sprechen:<br />
� Vergleichbarkeit 51 : (Mögliche) Erbringung <strong>der</strong> Leistung auch von Privaten;<br />
� <strong>Markt</strong>teilnahme o<strong>der</strong> -bezogenheit 52 : Anbieten von Gütern o<strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstleistungen auf<br />
einem bestimmten <strong>Markt</strong>, wobei ein „vorgelagerter <strong>Markt</strong>“ 53 (für Verträge über die<br />
Erbringung einer Leistung, also zum Beispiel Konzessionen) reicht;<br />
� Entgelt 54 : unabhängig davon, wer die Leistung vergütet.<br />
Gegen eine wirtschaftliche Tätigkeit sprechen:<br />
� „Ausschließlich sozialer Charakter“ 55 , erkennbar am Gr<strong>und</strong>satz nationaler Solidarität,<br />
fehlendem Gewinninteresse <strong>und</strong> gesetzlicher Leistungsfestlegung ohne Beitragsbezug<br />
– zum Beispiel Sozialversicherungssysteme;<br />
46<br />
EuGH Rs. C-149/79 Kommission/Belgien, Urt. v. 17.12.1980; EuGH Rs. C-66/85 Lawrie-Blum, Urt. v.<br />
03.07.1986.<br />
47<br />
Hobe u.a. 2004, S. 32.<br />
48<br />
Kommission 2007, S. 5.<br />
49<br />
Europäisches Parlament 2006a, Nr. 10.<br />
50<br />
Boysen/Neukirchen 2007, S. 110; Kommission 2006, S. 7; 2005, S. 6.<br />
51<br />
EuGH Rs. C-41/90 Höfner <strong>und</strong> Elser, Urt. v. 23.04.1991, Nr. 22.<br />
52<br />
EuGH Rs. C-35/96 Kommission/Italien, Urt. v. 18.06.1998, Nr. 36; EuGH Rs. C-205/03 Fenin, Urt. v.<br />
11.07.2006.<br />
53<br />
Kommission 2003, S. 17, Nr. 44.<br />
54<br />
Für <strong>Die</strong>nstleistungen explizit Art. 50 EGV; vgl. auch Kommission 2006, S. 7, mit Bezug auf den EuGH.<br />
55<br />
Verb<strong>und</strong>e EuGH Rs. C-159/91 <strong>und</strong> C-160/91 Poucet <strong>und</strong> Pistre, Urt. v. 17.02.1993, Nr. 20.<br />
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