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Die Kommunen und der Gemeinsame Markt - Neues

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dingt Erfor<strong>der</strong>liche beschränkt werden. 46 Auch von <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassungsfreiheit sind Tätigkei-<br />

ten ausgenommen, die mit <strong>der</strong> „Ausübung öffentlicher Gewalt“ verb<strong>und</strong>en sind (Art. 45 I<br />

EGV). Was genau für die EU öffentliche Verwaltung o<strong>der</strong> öffentliche Gewalt ist, unterliegt<br />

nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des EuGH nicht <strong>der</strong> mitgliedstaatlichen Auslegung, son<strong>der</strong>n stellt<br />

einen europarechtlichen Begriff dar. 47 Eine nähere Einordnung <strong>der</strong> hoheitlichen Tätigkeit <strong>der</strong><br />

<strong>Kommunen</strong> lässt sich vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>der</strong> wirtschaftlichen Orientierung des EG-<br />

Vertrags am besten in negativer Abgrenzung zur wirtschaftlichen Tätigkeit erreichen.<br />

2.3.2.2 Wirtschaftliche Tätigkeit<br />

Es lässt sich nicht leicht bestimmen, was im <strong>Gemeinsame</strong>n <strong>Markt</strong> als wirtschaftliche Tätigkeit<br />

gilt. <strong>Die</strong> Kommission selbst sagt, dass es darauf – im konkreten Fall für <strong>Die</strong>nstleistungen –<br />

„keine Pauschalantwort“ 48 gebe <strong>und</strong> hebt schließlich auf die „Art <strong>der</strong> eigentlichen Tätigkeit“<br />

ab, was reichlich unbestimmt ist. Das Europäische Parlament spricht davon, dass es „äußerst<br />

schwierig ist, zwischen wirtschaftlichen <strong>und</strong> nichtwirtschaftlichen Aspekten zu unterscheiden“<br />

49 . <strong>Die</strong> Kommission <strong>und</strong> <strong>der</strong> EuGH ziehen für die Entscheidung über das Vorliegen einer<br />

wirtschaftlichen Tätigkeit folgende Kriterien – teils kumulativ, teils alternativ 50 – heran:<br />

Für eine wirtschaftliche Tätigkeit sprechen:<br />

� Vergleichbarkeit 51 : (Mögliche) Erbringung <strong>der</strong> Leistung auch von Privaten;<br />

� <strong>Markt</strong>teilnahme o<strong>der</strong> -bezogenheit 52 : Anbieten von Gütern o<strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstleistungen auf<br />

einem bestimmten <strong>Markt</strong>, wobei ein „vorgelagerter <strong>Markt</strong>“ 53 (für Verträge über die<br />

Erbringung einer Leistung, also zum Beispiel Konzessionen) reicht;<br />

� Entgelt 54 : unabhängig davon, wer die Leistung vergütet.<br />

Gegen eine wirtschaftliche Tätigkeit sprechen:<br />

� „Ausschließlich sozialer Charakter“ 55 , erkennbar am Gr<strong>und</strong>satz nationaler Solidarität,<br />

fehlendem Gewinninteresse <strong>und</strong> gesetzlicher Leistungsfestlegung ohne Beitragsbezug<br />

– zum Beispiel Sozialversicherungssysteme;<br />

46<br />

EuGH Rs. C-149/79 Kommission/Belgien, Urt. v. 17.12.1980; EuGH Rs. C-66/85 Lawrie-Blum, Urt. v.<br />

03.07.1986.<br />

47<br />

Hobe u.a. 2004, S. 32.<br />

48<br />

Kommission 2007, S. 5.<br />

49<br />

Europäisches Parlament 2006a, Nr. 10.<br />

50<br />

Boysen/Neukirchen 2007, S. 110; Kommission 2006, S. 7; 2005, S. 6.<br />

51<br />

EuGH Rs. C-41/90 Höfner <strong>und</strong> Elser, Urt. v. 23.04.1991, Nr. 22.<br />

52<br />

EuGH Rs. C-35/96 Kommission/Italien, Urt. v. 18.06.1998, Nr. 36; EuGH Rs. C-205/03 Fenin, Urt. v.<br />

11.07.2006.<br />

53<br />

Kommission 2003, S. 17, Nr. 44.<br />

54<br />

Für <strong>Die</strong>nstleistungen explizit Art. 50 EGV; vgl. auch Kommission 2006, S. 7, mit Bezug auf den EuGH.<br />

55<br />

Verb<strong>und</strong>e EuGH Rs. C-159/91 <strong>und</strong> C-160/91 Poucet <strong>und</strong> Pistre, Urt. v. 17.02.1993, Nr. 20.<br />

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