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Die Kommunen und der Gemeinsame Markt - Neues

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Für öffentliche Unternehmen gilt eine spezielle Transparenzrichtlinie. 268 <strong>Die</strong>se Richtlinie<br />

wurde 1980 geschaffen, um dafür zu sorgen, „dass die Mitgliedstaaten we<strong>der</strong> öffentlichen<br />

noch privaten Unternehmen Beihilfen gewähren, die mit dem <strong>Gemeinsame</strong>n <strong>Markt</strong> unvereinbar<br />

sind“; zu diesem Zweck sollte es möglich sein, „eindeutig zwischen dem Tätigwerden des<br />

Staates als öffentlicher Hand <strong>und</strong> als Eigentümer zu unterscheiden“ (Erwägungen). Dargestellt<br />

werden muss die unmittelbare Bereitstellung öffentlicher Mittel für öffentliche Unternehmen,<br />

die Bereitstellung öffentlicher Mittel über öffentliche Unternehmen o<strong>der</strong> Finanzinstitute<br />

<strong>und</strong> die tatsächliche Verwendung dieser öffentlichen Mittel. <strong>Die</strong> ursprüngliche Richtlinie<br />

wurde 2000 269 verän<strong>der</strong>t: <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> betroffenen Unternehmen wurde erheblich erweitert<br />

<strong>und</strong> eine zweistufige Betroffenheit eingerichtet. <strong>Die</strong> schon genannten Anfor<strong>der</strong>ungen müssen<br />

nun fast alle öffentlichen Unternehmen erfüllen, insofern sie nicht einen Schwellenwert unterschreiten<br />

o<strong>der</strong> den Handel nicht beeinträchtigen. Außerdem gibt es erhöhte Transparenz-<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen für einen kleineren Kreis von Unternehmen. <strong>Die</strong>se müssen nun nach Geschäftsbereichen<br />

getrennte Bücher führen <strong>und</strong> angeben, wie die Kosten <strong>und</strong> Erlöse den Geschäftsbereichen<br />

zugeordnet werden. Allerdings gibt es bedeutsame Ausnahmen für Unternehmen,<br />

die DAWI erbringen. 2005 wurde im Rahmen des Monti-Pakets eine Überarbeitung<br />

<strong>der</strong> Transparenzrichtlinie beschlossen 270 : <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> Unternehmen, die eine getrennte<br />

Buchführung haben müssen, wurde wie<strong>der</strong> eingeschränkt.<br />

Insgesamt sieht die Literatur als Wirkungen des europäischen Beihilferechts vor allem:<br />

� Verwaltungsaufwand für Überprüfungen, Notifizierungen <strong>und</strong> Umstrukturierungen 271 ;<br />

� Reduzierung von Beihilfen;<br />

� Rechtsunsicherheit wegen des raschen Wandels <strong>und</strong> weil das europäische Recht nicht<br />

eindeutig in nationales umgewandelt, son<strong>der</strong>n nur fallbezogen angewandt wird. 272<br />

<strong>Die</strong> Relevanz <strong>der</strong> Beihilferegeln speziell für die <strong>Kommunen</strong> ist nicht eindeutig. Einerseits<br />

wurde <strong>und</strong> wird in <strong>der</strong> Literatur die Relevanz des Beihilfeverbots beim Großteil <strong>der</strong> Daseinsvorsorge<br />

betont 273 ; an<strong>der</strong>erseits war – in Bezug auf die kommunale Wirtschaftför<strong>der</strong>ung – die<br />

Rede von genügend Spielräumen <strong>und</strong> geringer Verbotsrelevanz. 274<br />

268<br />

RL 80/723/EWG über die Transparenz <strong>der</strong> finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten <strong>und</strong> den<br />

öffentlichen Unternehmen, 25.06.1980.<br />

269<br />

RL 2000/52/EG, 26.06.2000.<br />

270<br />

RL 2005/81/EG, 28.11.2005.<br />

271<br />

So Krajewski 2007, S. 446; Hobe u.a. 2004, S. 31; Waiz/Alkan 2006, S. 137.<br />

272<br />

S. Schmidt u.a. 2008, S. 280, 290.<br />

273<br />

Schultze 1997, S. 71; Bauer 2006, S. 15.<br />

274<br />

Schultze 1997, S. 67; Nazarek 2001, S. 82.<br />

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