Die Kommunen und der Gemeinsame Markt - Neues
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Für öffentliche Unternehmen gilt eine spezielle Transparenzrichtlinie. 268 <strong>Die</strong>se Richtlinie<br />
wurde 1980 geschaffen, um dafür zu sorgen, „dass die Mitgliedstaaten we<strong>der</strong> öffentlichen<br />
noch privaten Unternehmen Beihilfen gewähren, die mit dem <strong>Gemeinsame</strong>n <strong>Markt</strong> unvereinbar<br />
sind“; zu diesem Zweck sollte es möglich sein, „eindeutig zwischen dem Tätigwerden des<br />
Staates als öffentlicher Hand <strong>und</strong> als Eigentümer zu unterscheiden“ (Erwägungen). Dargestellt<br />
werden muss die unmittelbare Bereitstellung öffentlicher Mittel für öffentliche Unternehmen,<br />
die Bereitstellung öffentlicher Mittel über öffentliche Unternehmen o<strong>der</strong> Finanzinstitute<br />
<strong>und</strong> die tatsächliche Verwendung dieser öffentlichen Mittel. <strong>Die</strong> ursprüngliche Richtlinie<br />
wurde 2000 269 verän<strong>der</strong>t: <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> betroffenen Unternehmen wurde erheblich erweitert<br />
<strong>und</strong> eine zweistufige Betroffenheit eingerichtet. <strong>Die</strong> schon genannten Anfor<strong>der</strong>ungen müssen<br />
nun fast alle öffentlichen Unternehmen erfüllen, insofern sie nicht einen Schwellenwert unterschreiten<br />
o<strong>der</strong> den Handel nicht beeinträchtigen. Außerdem gibt es erhöhte Transparenz-<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen für einen kleineren Kreis von Unternehmen. <strong>Die</strong>se müssen nun nach Geschäftsbereichen<br />
getrennte Bücher führen <strong>und</strong> angeben, wie die Kosten <strong>und</strong> Erlöse den Geschäftsbereichen<br />
zugeordnet werden. Allerdings gibt es bedeutsame Ausnahmen für Unternehmen,<br />
die DAWI erbringen. 2005 wurde im Rahmen des Monti-Pakets eine Überarbeitung<br />
<strong>der</strong> Transparenzrichtlinie beschlossen 270 : <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> Unternehmen, die eine getrennte<br />
Buchführung haben müssen, wurde wie<strong>der</strong> eingeschränkt.<br />
Insgesamt sieht die Literatur als Wirkungen des europäischen Beihilferechts vor allem:<br />
� Verwaltungsaufwand für Überprüfungen, Notifizierungen <strong>und</strong> Umstrukturierungen 271 ;<br />
� Reduzierung von Beihilfen;<br />
� Rechtsunsicherheit wegen des raschen Wandels <strong>und</strong> weil das europäische Recht nicht<br />
eindeutig in nationales umgewandelt, son<strong>der</strong>n nur fallbezogen angewandt wird. 272<br />
<strong>Die</strong> Relevanz <strong>der</strong> Beihilferegeln speziell für die <strong>Kommunen</strong> ist nicht eindeutig. Einerseits<br />
wurde <strong>und</strong> wird in <strong>der</strong> Literatur die Relevanz des Beihilfeverbots beim Großteil <strong>der</strong> Daseinsvorsorge<br />
betont 273 ; an<strong>der</strong>erseits war – in Bezug auf die kommunale Wirtschaftför<strong>der</strong>ung – die<br />
Rede von genügend Spielräumen <strong>und</strong> geringer Verbotsrelevanz. 274<br />
268<br />
RL 80/723/EWG über die Transparenz <strong>der</strong> finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten <strong>und</strong> den<br />
öffentlichen Unternehmen, 25.06.1980.<br />
269<br />
RL 2000/52/EG, 26.06.2000.<br />
270<br />
RL 2005/81/EG, 28.11.2005.<br />
271<br />
So Krajewski 2007, S. 446; Hobe u.a. 2004, S. 31; Waiz/Alkan 2006, S. 137.<br />
272<br />
S. Schmidt u.a. 2008, S. 280, 290.<br />
273<br />
Schultze 1997, S. 71; Bauer 2006, S. 15.<br />
274<br />
Schultze 1997, S. 67; Nazarek 2001, S. 82.<br />
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