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Die Kommunen und der Gemeinsame Markt - Neues

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über eine Holdinggesellschaft – als Gr<strong>und</strong> gesehen, eine Inhouse-Vergabe zu verneinen. In<br />

einem an<strong>der</strong>en Urteil wurde eine Aktiengesellschaft gr<strong>und</strong>sätzlich als kontrolliert angesehen,<br />

erst die tatsächliche Öffnung für Beteiligungskapital führe zum Kontrollverlust. 187 Nach wie<br />

vor gibt es beim Kontrollkriterium rechtliche Unklarheiten. 188 Eindeutig ist zwar, dass Aufträge<br />

von öffentlichen Auftraggebern wie <strong>der</strong> Stadt an ihre h<strong>und</strong>ertprozentigen Eigengesellschaften<br />

<strong>und</strong> Aufträge von einer ihrer Eigengesellschaften an eine an<strong>der</strong>e als Inhouse-Vergabe<br />

gelten. 189 In <strong>der</strong> Literatur wird zur Sicherung des Einflusses bei einer AG, unter Umständen<br />

auch einer GmbH, dennoch ein Beherrschungsvertrag zwischen Kommune <strong>und</strong> Gesellschaft<br />

empfohlen. 190 Schwieriger ist es im Fall von Tochter- o<strong>der</strong> gar Enkelgesellschaften von kommunalen<br />

Unternehmen, bei denen die Kontrolle <strong>der</strong> Kommune zurückgeht. Je mehr sich die<br />

Gesellschaften von <strong>der</strong> Stadt entfernen <strong>und</strong> eigenständig sind, desto geringer ist die Kontrolle<br />

<strong>und</strong> damit die Möglichkeit einer Inhouse-Vergabe. Jede private Beteiligung an einem Unternehmen<br />

schließt die Inhouse-Vergabe aus. Weil letzteres zugleich von <strong>der</strong> EU-Politik beför<strong>der</strong>t<br />

wurde, beklagte <strong>der</strong> Münchner Oberbürgermeister Ude, dass den <strong>Kommunen</strong> „hier recht<br />

übel mitgespielt wurde“ 191 .<br />

Das zweite Kriterium <strong>der</strong> Wesentlichkeit ist in <strong>der</strong> Rechtsprechung noch nicht so klar definiert.<br />

Lange Zeit wurde analog zur Regelung in <strong>der</strong> Sektorenrichtlinie davon ausgegangen,<br />

<strong>der</strong> Auftragnehmer müsse 80 Prozent seines Umsatzes bei dem öffentlichen Auftraggeber<br />

erzielen. Erst in den letzten Jahren präzisierte <strong>der</strong> EuGH die Anfor<strong>der</strong>ungen 192 : es komme auf<br />

die qualitativen <strong>und</strong> quantitativen Umstände des Einzelfalls an. Dabei seien alle Tätigkeiten<br />

zu berücksichtigen, die das Unternehmen aufgr<strong>und</strong> des Auftrags verrichtet, unabhängig davon,<br />

wer diese Tätigkeit vergütet (es muss also nicht <strong>der</strong> Auftraggeber selbst sein) <strong>und</strong> unabhängig<br />

davon, in welchem Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt wird. Beson<strong>der</strong>s letzteres erstaunt,<br />

steht es doch im Wi<strong>der</strong>spruch zu den Kriterien des Urteils Parking Brixen (siehe oben). Konkreter<br />

wurde <strong>der</strong> EuGH erst 2007 in <strong>der</strong> Rechtssache Asemfo 193 , wo als neuer Richtwert 90<br />

Prozent <strong>der</strong> Tätigkeit für den Auftraggeber erfolgen sollen. Der Deutsche Städtetag kritisierte<br />

das Urteil, weil es nicht genügend Rechtsklarheit im Fall von Nebentätigkeiten schaffe. 194<br />

Durch eine Liberalisierung könnten sich Probleme beim Wesentlichkeits-Kriterium ergeben,<br />

187<br />

EuGH Rs. C-410/04 ANAV, Urt. v. 06.04.2006.<br />

188<br />

Siegel 2008, S. 9, 12.<br />

189<br />

Orlowski 2007.<br />

190<br />

Siegel 2008, S. 9, <strong>der</strong> aber auch auf Konflikte mit dem Kommunalwirtschaftsrecht hinweist.<br />

191<br />

Ude 2006, S. 8.<br />

192<br />

EuGH Rs. C-340/04 Carbotermo, Urt. v. 11.05.2006, Tenor.<br />

193<br />

EuGH Rs. C-295/05 Asemfo, Urt. v. 19.04.2007.<br />

194<br />

Europa-Nachrichten LHM 02/2007, 04.05.2007, S. 7.<br />

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