Die Kommunen und der Gemeinsame Markt - Neues
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über eine Holdinggesellschaft – als Gr<strong>und</strong> gesehen, eine Inhouse-Vergabe zu verneinen. In<br />
einem an<strong>der</strong>en Urteil wurde eine Aktiengesellschaft gr<strong>und</strong>sätzlich als kontrolliert angesehen,<br />
erst die tatsächliche Öffnung für Beteiligungskapital führe zum Kontrollverlust. 187 Nach wie<br />
vor gibt es beim Kontrollkriterium rechtliche Unklarheiten. 188 Eindeutig ist zwar, dass Aufträge<br />
von öffentlichen Auftraggebern wie <strong>der</strong> Stadt an ihre h<strong>und</strong>ertprozentigen Eigengesellschaften<br />
<strong>und</strong> Aufträge von einer ihrer Eigengesellschaften an eine an<strong>der</strong>e als Inhouse-Vergabe<br />
gelten. 189 In <strong>der</strong> Literatur wird zur Sicherung des Einflusses bei einer AG, unter Umständen<br />
auch einer GmbH, dennoch ein Beherrschungsvertrag zwischen Kommune <strong>und</strong> Gesellschaft<br />
empfohlen. 190 Schwieriger ist es im Fall von Tochter- o<strong>der</strong> gar Enkelgesellschaften von kommunalen<br />
Unternehmen, bei denen die Kontrolle <strong>der</strong> Kommune zurückgeht. Je mehr sich die<br />
Gesellschaften von <strong>der</strong> Stadt entfernen <strong>und</strong> eigenständig sind, desto geringer ist die Kontrolle<br />
<strong>und</strong> damit die Möglichkeit einer Inhouse-Vergabe. Jede private Beteiligung an einem Unternehmen<br />
schließt die Inhouse-Vergabe aus. Weil letzteres zugleich von <strong>der</strong> EU-Politik beför<strong>der</strong>t<br />
wurde, beklagte <strong>der</strong> Münchner Oberbürgermeister Ude, dass den <strong>Kommunen</strong> „hier recht<br />
übel mitgespielt wurde“ 191 .<br />
Das zweite Kriterium <strong>der</strong> Wesentlichkeit ist in <strong>der</strong> Rechtsprechung noch nicht so klar definiert.<br />
Lange Zeit wurde analog zur Regelung in <strong>der</strong> Sektorenrichtlinie davon ausgegangen,<br />
<strong>der</strong> Auftragnehmer müsse 80 Prozent seines Umsatzes bei dem öffentlichen Auftraggeber<br />
erzielen. Erst in den letzten Jahren präzisierte <strong>der</strong> EuGH die Anfor<strong>der</strong>ungen 192 : es komme auf<br />
die qualitativen <strong>und</strong> quantitativen Umstände des Einzelfalls an. Dabei seien alle Tätigkeiten<br />
zu berücksichtigen, die das Unternehmen aufgr<strong>und</strong> des Auftrags verrichtet, unabhängig davon,<br />
wer diese Tätigkeit vergütet (es muss also nicht <strong>der</strong> Auftraggeber selbst sein) <strong>und</strong> unabhängig<br />
davon, in welchem Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt wird. Beson<strong>der</strong>s letzteres erstaunt,<br />
steht es doch im Wi<strong>der</strong>spruch zu den Kriterien des Urteils Parking Brixen (siehe oben). Konkreter<br />
wurde <strong>der</strong> EuGH erst 2007 in <strong>der</strong> Rechtssache Asemfo 193 , wo als neuer Richtwert 90<br />
Prozent <strong>der</strong> Tätigkeit für den Auftraggeber erfolgen sollen. Der Deutsche Städtetag kritisierte<br />
das Urteil, weil es nicht genügend Rechtsklarheit im Fall von Nebentätigkeiten schaffe. 194<br />
Durch eine Liberalisierung könnten sich Probleme beim Wesentlichkeits-Kriterium ergeben,<br />
187<br />
EuGH Rs. C-410/04 ANAV, Urt. v. 06.04.2006.<br />
188<br />
Siegel 2008, S. 9, 12.<br />
189<br />
Orlowski 2007.<br />
190<br />
Siegel 2008, S. 9, <strong>der</strong> aber auch auf Konflikte mit dem Kommunalwirtschaftsrecht hinweist.<br />
191<br />
Ude 2006, S. 8.<br />
192<br />
EuGH Rs. C-340/04 Carbotermo, Urt. v. 11.05.2006, Tenor.<br />
193<br />
EuGH Rs. C-295/05 Asemfo, Urt. v. 19.04.2007.<br />
194<br />
Europa-Nachrichten LHM 02/2007, 04.05.2007, S. 7.<br />
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