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Die Kommunen und der Gemeinsame Markt - Neues

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Aus Sicht <strong>der</strong> bietenden Unternehmen hat das neue Vergaberecht mit dem höheren Rechts-<br />

schutz generell zu einer Professionalisierung <strong>der</strong> Vergabe mit größerer Transparenz <strong>und</strong> mehr<br />

Wettbewerb geführt, vor allem oberhalb <strong>der</strong> Schwellenwerte. <strong>Die</strong> Industrie- <strong>und</strong> Handels-<br />

kammer ist aber – wie die Stadt selbst – <strong>der</strong> Meinung, dass in München die Auftragsvergabe<br />

schon immer relativ professionell gewesen sei <strong>und</strong> man sich sogar unterhalb <strong>der</strong> Schwellen-<br />

werte im Wesentlichen an die Vorschriften gehalten habe. Dennoch habe es auch in München<br />

eine zusätzliche Professionalisierung gegeben. 219 <strong>Die</strong> Stadtverwaltung ihrerseits hat die Er-<br />

fahrung gemacht, dass die Unternehmen mit den immer komplizierteren Vorschriften auch<br />

nicht mehr zurechtkommen, so dass manchmal wirtschaftlich gute Angebote wegen Formfeh-<br />

lern abgelehnt werden müssen. 220 Wollen die Firmen dies vermeiden, müssen sie – wie die<br />

Stadt – einen erhöhten Rechtsberatungsaufwand in Kauf nehmen.<br />

Im Sozialbereich ist <strong>der</strong>zeit vergaberechtlich „einiges in Bewegung“ 221 . Es kommt dort die<br />

Frage auf, ob das Sozialgesetzbuch mit seinen Vorschriften dem Vergaberecht vorgeht o<strong>der</strong><br />

umgekehrt. Das Sozialhilferecht sieht unter an<strong>der</strong>em die Möglichkeit von Leistungsvereinba-<br />

rungen vor, in denen einem Träger zugesichert werden kann, dass er die Leistungen für jeden<br />

Leistungsempfänger, <strong>der</strong> zur Einrichtung kommt, von <strong>der</strong> Stadt erstattet bekommt (sozialhil-<br />

ferechtliches Dreiecksverhältnis); <strong>der</strong> Leistungsempfänger hat dabei die freie Wahl <strong>der</strong> Ein-<br />

richtung. In diesem Fall kommt – in München – bisher kein Vergaberecht zur Anwendung,<br />

was auch von <strong>der</strong> Rechtsprechung gedeckt ist. Erst kürzlich gab es aber eine Entscheidung des<br />

OLG Hamburg, in <strong>der</strong> das Gericht auf das Sozialrecht keine Rücksicht nahm <strong>und</strong> das Verga-<br />

berecht vorzog. <strong>Die</strong> Stadt Hamburg hatte aber wohl selbst den vertraglichen Weg statt des<br />

sozialhilferechtlichen beschritten, deshalb hofft man in München, dass diese Entscheidung<br />

hier nicht gilt. Müsste das Vergaberecht zur Anwendung kommen, würden wahrscheinlich nur<br />

noch eine o<strong>der</strong> wenige Einrichtungen für die Leistungserbringung ausgewählt werden, <strong>der</strong><br />

Leistungsempfänger hätte kein beziehungsweise lediglich ein stark eingeschränktes Wahl-<br />

recht. Generell wird in Zukunft wohl stärker geprüft werden müssen, ob eine Gegenleistung<br />

(<strong>der</strong> Einrichtung an die Stadt) vorliegt, sodass es sich um einen Auftrag handelt, <strong>der</strong> dann<br />

vielleicht vergeben werden muss. In München hat dies zum Beispiel bei Sprachkursen begonnen.<br />

Das Sozialreferat glaubt, diese Entwicklung könne neue positive Wege aufzeigen, ist sich<br />

aber <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen des Vergaberechts bewusst, um dieses als Instrument richtig nutzen<br />

zu können. Verwiesen wird auf einen EuGH-Fall zur Vergabe von Arbeitsvermittlung durch<br />

die Agentur für Arbeit, wo dem beauftragten holländischen Unternehmen in <strong>der</strong> Durchfüh-<br />

219 Gespräch Bernert, IHK.<br />

220 Gespräch Huber, Vergabestelle 1 LHM.<br />

221 Gespräch Herbst, Sozialreferat LHM, auch zum Folgenden.<br />

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