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Die Kommunen und der Gemeinsame Markt - Neues

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aber auch auf die Kontrolle durch die Kommission auf „offenk<strong>und</strong>ige Fehler“ hinge-<br />

wiesen (2.2).<br />

� eine „Entscheidung über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf<br />

staatliche Beihilfen, die bestimmten mit <strong>der</strong> Erbringung von <strong>Die</strong>nstleistungen von allgemeinem<br />

wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt<br />

werden“ 258 : <strong>Die</strong> Entscheidung gilt bei Vorliegen einer Beihilfe <strong>und</strong> erklärt diese in bestimmten<br />

Fällen für unbedenklich: unter an<strong>der</strong>em Beihilfen für Unternehmen mit einem<br />

Jahresumsatz unter 100 Millionen Euro bei Ausgleichszahlung von weniger als<br />

30 Millionen Euro, für Kliniken, im Sozialwohnungsbau <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Sozialhilfe.<br />

Das Monti-Paket schafft zwar in einigen Punkten mehr Klarheit <strong>und</strong> Rechtssicherheit bei <strong>der</strong><br />

Finanzierung von Daseinsvorsorgeleistungen <strong>und</strong> wurde auch entsprechend anfangs von den<br />

<strong>Kommunen</strong> begrüßt. 259 Gerade in <strong>der</strong> Folgezeit zeigte sich aber, dass weiterhin viele Fragen<br />

offen sind. 260 Ein (globaler) nachträglicher Defizitausgleich wird mit den Vorgaben <strong>der</strong> EU<br />

erschwert 261 , wenn nicht gar unzulässig, weil er an Beson<strong>der</strong>heiten des Empfängers anknüpft<br />

<strong>und</strong> also nicht nach vorab festgelegten, objektiven Kriterien geschieht. 262 Um die Rechtssicherheit<br />

zu erhöhen, ergingen diverse Entscheidungen <strong>der</strong> Kommission: 2007 wurde die deutsche<br />

Methode zur Berechnung <strong>der</strong> Beihilfeintensität von öffentlichen Bürgschaften genehmigt<br />

263 <strong>und</strong> die wirksame Umsetzung von Rückfor<strong>der</strong>ungsentscheidungen bestimmt. 264 Aber<br />

es ist klar, dass weiterhin Unsicherheiten bestehen <strong>und</strong> neue auftreten werden.<br />

3.3.2.3 Beihilfen für öffentliche Unternehmen<br />

Hilfen für öffentliche Unternehmen fallen unter das Beihilferecht 265 , was sich schon aus <strong>der</strong><br />

Gleichbehandlung aus Artikel 86 I EGV ergibt. Beihilfen sind es nur dann nicht, wenn die<br />

Hilfe genauso von einem privaten Eigner o<strong>der</strong> Investor getätigt werden würde: <strong>der</strong> sogenannte<br />

Gr<strong>und</strong>satz des nach marktwirtschaftlichen Prinzipien handelnden Kapitalgebers. 266 <strong>Die</strong>ser<br />

lässt für gemeinwohlorientierte Überlegungen wie einen öffentlichen Zweck „keinen<br />

Raum“ 267 .<br />

258<br />

RL 2005/842/EG, 28.11.2005.<br />

259<br />

Vgl. Waiz/Alkan 2006, S. 137f.<br />

260<br />

LH München 2008, S. 2.<br />

261<br />

Waiz/Alkan 2006, S. 152.<br />

262<br />

Boysen/Neukirchen 2007, S. 153.<br />

263<br />

http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/register/ii/doc/N-197-2007-WLWL-en-25.09.2007.pdf<br />

[30.03.2008].<br />

264<br />

http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/legislation/recovery_notice_de.pdf [30.03.2008].<br />

265<br />

Hobe u.a. 2004, S. 67; Kruse 1999, S. 82.<br />

266<br />

Vgl. z.B. EuG Rs. T-16/96 Citiflyer, Urt. v. 30.04.1998; Kommission 2001.<br />

267<br />

Püttner 2002, S. 732.<br />

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