Die Kommunen und der Gemeinsame Markt - Neues
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aber auch auf die Kontrolle durch die Kommission auf „offenk<strong>und</strong>ige Fehler“ hinge-<br />
wiesen (2.2).<br />
� eine „Entscheidung über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf<br />
staatliche Beihilfen, die bestimmten mit <strong>der</strong> Erbringung von <strong>Die</strong>nstleistungen von allgemeinem<br />
wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt<br />
werden“ 258 : <strong>Die</strong> Entscheidung gilt bei Vorliegen einer Beihilfe <strong>und</strong> erklärt diese in bestimmten<br />
Fällen für unbedenklich: unter an<strong>der</strong>em Beihilfen für Unternehmen mit einem<br />
Jahresumsatz unter 100 Millionen Euro bei Ausgleichszahlung von weniger als<br />
30 Millionen Euro, für Kliniken, im Sozialwohnungsbau <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Sozialhilfe.<br />
Das Monti-Paket schafft zwar in einigen Punkten mehr Klarheit <strong>und</strong> Rechtssicherheit bei <strong>der</strong><br />
Finanzierung von Daseinsvorsorgeleistungen <strong>und</strong> wurde auch entsprechend anfangs von den<br />
<strong>Kommunen</strong> begrüßt. 259 Gerade in <strong>der</strong> Folgezeit zeigte sich aber, dass weiterhin viele Fragen<br />
offen sind. 260 Ein (globaler) nachträglicher Defizitausgleich wird mit den Vorgaben <strong>der</strong> EU<br />
erschwert 261 , wenn nicht gar unzulässig, weil er an Beson<strong>der</strong>heiten des Empfängers anknüpft<br />
<strong>und</strong> also nicht nach vorab festgelegten, objektiven Kriterien geschieht. 262 Um die Rechtssicherheit<br />
zu erhöhen, ergingen diverse Entscheidungen <strong>der</strong> Kommission: 2007 wurde die deutsche<br />
Methode zur Berechnung <strong>der</strong> Beihilfeintensität von öffentlichen Bürgschaften genehmigt<br />
263 <strong>und</strong> die wirksame Umsetzung von Rückfor<strong>der</strong>ungsentscheidungen bestimmt. 264 Aber<br />
es ist klar, dass weiterhin Unsicherheiten bestehen <strong>und</strong> neue auftreten werden.<br />
3.3.2.3 Beihilfen für öffentliche Unternehmen<br />
Hilfen für öffentliche Unternehmen fallen unter das Beihilferecht 265 , was sich schon aus <strong>der</strong><br />
Gleichbehandlung aus Artikel 86 I EGV ergibt. Beihilfen sind es nur dann nicht, wenn die<br />
Hilfe genauso von einem privaten Eigner o<strong>der</strong> Investor getätigt werden würde: <strong>der</strong> sogenannte<br />
Gr<strong>und</strong>satz des nach marktwirtschaftlichen Prinzipien handelnden Kapitalgebers. 266 <strong>Die</strong>ser<br />
lässt für gemeinwohlorientierte Überlegungen wie einen öffentlichen Zweck „keinen<br />
Raum“ 267 .<br />
258<br />
RL 2005/842/EG, 28.11.2005.<br />
259<br />
Vgl. Waiz/Alkan 2006, S. 137f.<br />
260<br />
LH München 2008, S. 2.<br />
261<br />
Waiz/Alkan 2006, S. 152.<br />
262<br />
Boysen/Neukirchen 2007, S. 153.<br />
263<br />
http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/register/ii/doc/N-197-2007-WLWL-en-25.09.2007.pdf<br />
[30.03.2008].<br />
264<br />
http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/legislation/recovery_notice_de.pdf [30.03.2008].<br />
265<br />
Hobe u.a. 2004, S. 67; Kruse 1999, S. 82.<br />
266<br />
Vgl. z.B. EuG Rs. T-16/96 Citiflyer, Urt. v. 30.04.1998; Kommission 2001.<br />
267<br />
Püttner 2002, S. 732.<br />
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