Die Kommunen und der Gemeinsame Markt - Neues
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Aufgaben <strong>und</strong> nicht unbedingt die Art <strong>und</strong> Weise, wie sie erfüllt werden“ 74 . <strong>Die</strong>se Träger-<br />
neutralität 75 kann sich auf die Gleichbehandlung öffentlicher Unternehmen aus Artikel 86 I<br />
EGV stützen.<br />
Zweitens gelten nach Artikel 86 II EGV für alle Unternehmen – private wie öffentliche –, die<br />
mit DAWI betraut sind, die „Vorschriften dieses Vertrags, insbeson<strong>der</strong>e die Wettbewerbsre-<br />
geln“. Von dieser allgemeinen Gültigkeit <strong>der</strong> Vorschriften enthält Artikel 86 II EGV<br />
zugleich eine Ausnahme: „soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung <strong>der</strong><br />
ihnen übertragenen beson<strong>der</strong>en Aufgabe rechtlich o<strong>der</strong> tatsächlich verhin<strong>der</strong>t.“ <strong>Die</strong>se Aus-<br />
nahme wird schließlich mit einer – für das Europarecht typischen – Ausnahme von <strong>der</strong> Aus-<br />
nahme wie<strong>der</strong> eingeschränkt: „<strong>Die</strong> Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem<br />
Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse <strong>der</strong> Gemeinschaft zuwi<strong>der</strong>läuft.“ Insofern<br />
ist Artikel 86 II EGV ambivalent: er bewirkt einerseits den Einbezug <strong>der</strong> <strong>Die</strong>nste von allge-<br />
meinem wirtschaftlichen Interesse in den <strong>Gemeinsame</strong>n <strong>Markt</strong>, verstärkt seit Anfang <strong>der</strong><br />
1990er Jahre 76 ; an<strong>der</strong>erseits ermöglicht er aber auch die Rechtfertigung von Ausnahmen von<br />
den Regeln des <strong>Gemeinsame</strong>n <strong>Markt</strong>es.<br />
Für die erfor<strong>der</strong>liche Betrauung eines Unternehmens mit einer DAWI reicht eine Konzession,<br />
<strong>der</strong> EuGH hat sogar eine implizite Betrauung anerkannt. 77 Dabei hat das nationale Recht<br />
„keinen Einfluss auf die europarechtliche Bewertung des Betrauungsaktes“ 78 . Soweit es eine<br />
<strong>Markt</strong>beschränkung gibt, muss sie notwendig sein, um die „Wahrnehmung [<strong>der</strong>] im allgemei-<br />
nen Interesse liegenden Aufgabe zu ermöglichen“ 79 , o<strong>der</strong> eine mögliche „Beeinträchtigung<br />
<strong>der</strong> Funktionsfähigkeit <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit“ des betrauten Unternehmens vorliegen, sofern<br />
trotz <strong>der</strong> Beschränkung die ausreichende Versorgung sichergestellt ist. 80 Der EuGH führte<br />
sogar aus, dass die Aufgabenerfüllung noch „insbeson<strong>der</strong>e unter wirtschaftlich annehmbaren<br />
Bedingungen“ 81 möglich sein müsse, was durchaus eine „gesicherte Vorrangstellung“ 82 die-<br />
ser Unternehmen im Wettbewerb bedeutet. <strong>Die</strong> konkrete Prüfung <strong>der</strong> Rechtfertigung durch<br />
Artikel 86 II EGV überlässt <strong>der</strong> EuGH den Mitgliedstaaten, auch die Kommission gewährt<br />
ihnen einen „großen Ermessensspielraum, es sei denn, es handelt sich um Sektoren, für die es<br />
eine Gemeinschaftsregelung gibt“ 83 . Aus diesem Ermessensspielraum wird teils gefolgert,<br />
74 Kommission 2004, S. 8.<br />
75 Sandmann 2005, S. 227.<br />
76 Krajewski 2007, S. 434.<br />
77 Sandmann 2005, 103.<br />
78 Bauer 2006, S. 19.<br />
79 EuGH Rs. C-393/92 Almelo, Urt. v. 27.04.1994, Nr. 66.<br />
80 EuGH Rs. C-475/99 Ambulanz Glöckner, Urt. v. 25.10.2001, Tenor 2 c.<br />
81 Verb<strong>und</strong>ene EuGH Rs. C-147/97 <strong>und</strong> C-148/97 Remailing, Urt. v. 10.02.2000, Nr. 49.<br />
82 Badura 2002, S. 29.<br />
83 Kommission 2005, S. 68.<br />
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