Die Kommunen und der Gemeinsame Markt - Neues
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<strong>der</strong>e durch private Dritte o<strong>der</strong> unter Heranziehung Dritter, mindestens ebenso gut erledigt<br />
werden können“ (Art. 61 II GO).<br />
Eine zweite Reform 1998 38 schaffte die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen <strong>und</strong><br />
nichtwirtschaftlichen Unternehmen ab. Für die Versorgung mit Strom <strong>und</strong> Erdgas wurde das<br />
Örtlichkeitsprinzip (Art. 87 GO) gelockert. Weiterhin wird jedoch für die Wirtschaftstätigkeit<br />
ein öffentlicher Zweck vorausgesetzt <strong>und</strong> – außerhalb <strong>der</strong> Daseinsvorsorge – am Subsidiaritätsprinzip<br />
festgehalten; zugleich wurde die Neugründung von Unternehmen verboten, die nur<br />
<strong>der</strong> Gewinnerzielung dienen <strong>und</strong> keinen öffentlichen Zweck haben. Zur Sicherstellung des<br />
Einflusses <strong>der</strong> Kommune auf privatrechtliche Unternehmen <strong>und</strong> Beteiligungen wurde festgelegt,<br />
dass im Gesellschaftsvertrag o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Satzung die Erfüllung des öffentlichen Zwecks<br />
sichergestellt ist, die Gemeinde angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat o<strong>der</strong> in einem entsprechenden<br />
Gremium erhält <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Regel die Haftung <strong>der</strong> Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit<br />
angemessenen Betrag begrenzt wird. Beim Erwerb <strong>und</strong> <strong>der</strong> Veräußerung von<br />
Unternehmen <strong>und</strong> Beteiligungen <strong>und</strong> – im Fall <strong>der</strong> GmbH – beim Abschluss <strong>und</strong> <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />
von Unternehmensverträgen muss zudem die Entscheidung <strong>der</strong> Gesellschafterversammlung<br />
o<strong>der</strong> die Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt sein (Art. 92 I GO). <strong>Die</strong> Unternehmen<br />
müssen unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> des Gr<strong>und</strong>satzes <strong>der</strong> Sparsamkeit<br />
<strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit geführt werden <strong>und</strong> dürfen keine wesentliche Schädigung o<strong>der</strong><br />
Aufsaugung selbstständiger Betriebe bewirken (Art. 95 GO). Im Übrigen gelten die Regeln<br />
des allgemeinen Wettbewerbsrechts. 39<br />
Mit <strong>der</strong> neuen Gemeindeordnung ist die Abgrenzung <strong>der</strong> wirtschaftlichen von <strong>der</strong> hoheitlichen<br />
Tätigkeit <strong>der</strong> <strong>Kommunen</strong> noch schwieriger geworden. Bei reinen Verwaltungstätigkeiten<br />
ist die Hoheitlichkeit heute noch offensichtlich. Bei formal unternehmerischen Tätigkeiten mit<br />
gesetzlicher Verpflichtung ist es heute schon schwieriger, es handelt sich aber schon noch um<br />
eine hoheitliche Tätigkeit. <strong>Die</strong> gesetzliche Verpflichtung begründet sicherlich einen öffentlichen<br />
Zweck, auch bei allen in <strong>der</strong> Verfassung <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Gemeindeordnung genannten Tätigkeiten<br />
dürfte dies <strong>der</strong> Fall sein. 40 Durch zunehmende Tätigkeit <strong>der</strong> <strong>Kommunen</strong> in Privatrechtsformen<br />
verschwimmt außerdem die Grenze zwischen den öffentlichen <strong>und</strong> den privaten<br />
Unternehmen. Bild 1 (nächste Seite) veranschaulicht noch einmal die Tätigkeitsformen sowie<br />
die Verän<strong>der</strong>ung 1998 <strong>und</strong> weist auf die problematischen Punkte hin.<br />
38<br />
Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des kommunalen Wirtschaftsrechts <strong>und</strong> an<strong>der</strong>er kommunalrechtlicher Vorschriften,<br />
24.07.1998; vgl. dazu Knemeyer 2007, S. 244.<br />
39<br />
Sandmann 2005, S. 95f.<br />
40<br />
So Sandmann 2005, S. 92.<br />
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