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Berücksichtigung des maximalen Steuerrisikos aus § 8c<br />
KStG führt als Einmaleffekt zu überproportional hoher Ertragssteuerbelastung<br />
Die Steuerbelastung des EHLEBRACHT-Konzerns im Geschäftsjahr<br />
2011 liegt mit 1,5 Millionen Euro überproportional<br />
hoch. Ein Vergleich mit dem Steueraufwand des Vorjahres,<br />
einem Steuerertrag von 0,2 Millionen Euro, ist aufgrund besonderer<br />
Effekte, die in beiden Jahren wirkten, verzerrt.<br />
Im Geschäftsjahr 2011 führte ein Einmaleffekt zu einer zusätzlichen<br />
Steuerbelastung. Anfang 2011 hatte die FH Finanzholding<br />
AG die Beteiligungsquote von 50 Prozent an der EHLE-<br />
BRACHT AG überschritten. Somit waren die Vorschriften des §<br />
8c KStG über die Nicht-Mehr-Abziehbarkeit bis dahin nicht genutzter<br />
Verlustvorträge anzuwenden. Trotz anhängiger Verfahren<br />
bzgl. der Verfassungsmäßigkeit des § 8c KStG wurde im<br />
Geschäftsjahr 2011 das maximale Steuerrisiko aus nicht mehr<br />
nutzbaren Verlustvorträgen bilanziell berücksichtigt. Aus der<br />
Auflösung des Aktivpostens latente Steuern im Konzern resultiert<br />
so ein zusätzlicher Steueraufwand in Höhe von 0,6 Millionen<br />
Euro (Vorjahr: Ertrag aus latenten Steuern in Höhe von 0,1<br />
Millionen Euro aus der Zuführung zum Aktivposten für latente<br />
Steuern auf Verlustvorträge). In Abhängigkeit von der weiteren<br />
Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des § 8c KStG<br />
könnten Teilbeträge bis hin zur vollen Summe der derzeit nicht<br />
mehr berücksichtigten Verlustvorträge künftig doch noch nutzbar<br />
werden. Die Absetzbarkeit würde dann für künftige Geschäftsjahre<br />
zu einer geringeren Ertragssteuerbelastung führen.<br />
Im Geschäftsjahr 2010 wirkte der Ertrag aus der Auflösung der<br />
auf den Sanierungsgewinn 2007 gebildeten Gewerbesteuerrückstellung<br />
mit 0,6 Millionen Euro ertragssteuermindernd,<br />
nachdem dem Erlassantrag der Gesellschaft entsprochen worden<br />
war.<br />
Beim realen Ertragssteueraufwand handelte es sich im Wesentlichen<br />
um slowakische und chinesische Körperschaftsteuer sowie<br />
chinesische Quellensteuer in Höhe von 0,8 Millionen Euro,<br />
die auf die ausländischen Tochtergesellschaften entfielen. Aufgrund<br />
der in Deutschland im Rahmen der Mindestbesteuerung<br />
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