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Berücksichtigung des maximalen Steuerrisikos aus § 8c<br />

KStG führt als Einmaleffekt zu überproportional hoher Ertragssteuerbelastung<br />

Die Steuerbelastung des EHLEBRACHT-Konzerns im Geschäftsjahr<br />

2011 liegt mit 1,5 Millionen Euro überproportional<br />

hoch. Ein Vergleich mit dem Steueraufwand des Vorjahres,<br />

einem Steuerertrag von 0,2 Millionen Euro, ist aufgrund besonderer<br />

Effekte, die in beiden Jahren wirkten, verzerrt.<br />

Im Geschäftsjahr 2011 führte ein Einmaleffekt zu einer zusätzlichen<br />

Steuerbelastung. Anfang 2011 hatte die FH Finanzholding<br />

AG die Beteiligungsquote von 50 Prozent an der EHLE-<br />

BRACHT AG überschritten. Somit waren die Vorschriften des §<br />

8c KStG über die Nicht-Mehr-Abziehbarkeit bis dahin nicht genutzter<br />

Verlustvorträge anzuwenden. Trotz anhängiger Verfahren<br />

bzgl. der Verfassungsmäßigkeit des § 8c KStG wurde im<br />

Geschäftsjahr 2011 das maximale Steuerrisiko aus nicht mehr<br />

nutzbaren Verlustvorträgen bilanziell berücksichtigt. Aus der<br />

Auflösung des Aktivpostens latente Steuern im Konzern resultiert<br />

so ein zusätzlicher Steueraufwand in Höhe von 0,6 Millionen<br />

Euro (Vorjahr: Ertrag aus latenten Steuern in Höhe von 0,1<br />

Millionen Euro aus der Zuführung zum Aktivposten für latente<br />

Steuern auf Verlustvorträge). In Abhängigkeit von der weiteren<br />

Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des § 8c KStG<br />

könnten Teilbeträge bis hin zur vollen Summe der derzeit nicht<br />

mehr berücksichtigten Verlustvorträge künftig doch noch nutzbar<br />

werden. Die Absetzbarkeit würde dann für künftige Geschäftsjahre<br />

zu einer geringeren Ertragssteuerbelastung führen.<br />

Im Geschäftsjahr 2010 wirkte der Ertrag aus der Auflösung der<br />

auf den Sanierungsgewinn 2007 gebildeten Gewerbesteuerrückstellung<br />

mit 0,6 Millionen Euro ertragssteuermindernd,<br />

nachdem dem Erlassantrag der Gesellschaft entsprochen worden<br />

war.<br />

Beim realen Ertragssteueraufwand handelte es sich im Wesentlichen<br />

um slowakische und chinesische Körperschaftsteuer sowie<br />

chinesische Quellensteuer in Höhe von 0,8 Millionen Euro,<br />

die auf die ausländischen Tochtergesellschaften entfielen. Aufgrund<br />

der in Deutschland im Rahmen der Mindestbesteuerung<br />

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