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Euro. Sie liegt damit um eine Millionen Euro über dem Vorjah-<br />
resergebnis von 2,7 Millionen Euro.<br />
2011 mit zusätzlicher Ertragssteuerbelastung – 2010 begünstigt<br />
durch Erstattungen aus Vorjahren<br />
Die Steuern vom Einkommen und Ertrag beider Geschäftsjahre<br />
sind durch Sondereffekte beeinflusst worden. Sie wirkten im<br />
Geschäftsjahr 2010 steuermindernd und im Geschäftsjahr 2011<br />
steuererhöhend. So erhöhte sich der Ertragssteueraufwand des<br />
Jahres 2011 auf rund 0,5 Millionen Euro, während im Vorjahr<br />
Erträge aus Ertragssteuern von 0,6 Millionen Euro zu Buche<br />
standen. Sie betrafen Gewerbesteuererträge, weil die zurückgestellte<br />
Gewerbesteuer auf den Sanierungsgewinn 2007 erlassen<br />
worden war und damit nicht mehr zu zahlen war.<br />
Aufgrund der Anwendung des § 8c KStG und unter Berücksichtigung<br />
des maximalen Steuerrisikos aus dieser Vorschrift ergab<br />
sich 2011 ein zusätzlicher Ertragssteueraufwand aus latenten<br />
Steuern in Höhe von 0,3 Millionen Euro.<br />
Bis zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 konnte bei der<br />
EHLEBRACHT AG der Ansatz von passiv latenten Steuern, die<br />
sich aus Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz ergaben,<br />
unterbleiben, weil noch höhere aktive latente Steuern aus<br />
der Nutzung bestehender steuerlicher Verlustvorträge bestanden.<br />
Nachdem Anfang 2011 die FH Finanzholding AG die Beteiligungsquote<br />
von 50 Prozent an der EHLEBRACHT AG überschritten<br />
hatte, waren die Vorschriften des § 8c KStG über die<br />
Nicht-Mehr-Abziehbarkeit bis dahin nicht genutzter Verlustvorträge<br />
anzuwenden. Trotz anhängiger Verfahren bzgl. der Verfassungsmäßigkeit<br />
des § 8c KStG wurde im Geschäftsjahr 2011<br />
unter Anwendung des Vorsichtsprinzips das maximale Steuerrisiko<br />
aus nicht mehr nutzbaren Verlustvorträgen bilanziell berücksichtigt.<br />
Diese Entscheidung führte dazu, dass ein Überhang<br />
passiv latenter Steuern über die aktiv latenten Steuern in<br />
Höhe von 0,3 Millionen Euro entstand, der als Ertragssteueraufwand<br />
in die Gewinn- und Verlustrechnung einzustellen war.<br />
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