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WTS Journal 03/012 - WTS Aktiengesellschaft ...

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Keine zwingende<br />

Symmetrie<br />

Urteilsfall<br />

BFH vom 26.04.2<strong>012</strong><br />

(AZ: IV R 44/09)<br />

FG Düsseldorf<br />

vom 14.02.2<strong>012</strong><br />

(AZ: 13 K 5851/<strong>03</strong> E, F)<br />

10<br />

Tax LegaL CoNSuLTINg<br />

1 ertragsteuern<br />

auch der BFH nicht anders gesehen. Im<br />

Ergebnis gehe aber § 12 Nr. 3 EStG mit der<br />

Zuordnung der ESt-Erstattungszinsen zum<br />

nicht steuerbaren Bereich dieser Vorschrift<br />

vor. Auch von einer zwingenden Symmetrie<br />

in der steuerlichen Behandlung der<br />

Nachzahlungszinsen, die in den Streitjahren<br />

noch als Sonderausgaben abzugsfähig<br />

waren, und der Erstattungszinsen könne<br />

nicht ausgegangen werden. Ein fehlender<br />

Gleichlauf in der Vergangenheit sei verfassungsrechtlich<br />

unbedenklich gewesen.<br />

Eine gewerbliche KG (Klägerin) war als<br />

Kommanditistin zu 99 % an einer vermögensverwaltend<br />

tätigen KG – einer Zebragesellschaft<br />

– beteiligt, welche selbst nicht<br />

über Betriebsvermögen verfügte. Im Streitjahr<br />

(1997) veräußerte die Klägerin ein Betriebsgrundstück<br />

zu einem fremdüblichen,<br />

den Buchwert erheblich übersteigenden<br />

Kaufpreis an diese Zebragesellschaft. Darin<br />

sah das Finanzamt einen vollständigen<br />

Realisationstatbestand in Bezug auf die in<br />

dem Grundstück enthaltenen stillen Reserven<br />

und unterwarf den Gewinn im Streitjahr<br />

bei der Klägerin in vollem Umfang der<br />

Besteuerung. Ihre hiergegen gerichtete<br />

Klage blieb zunächst ohne Erfolg.<br />

Der BFH gab nun der Klägerin Recht und<br />

bestätigte ihre Auffassung, wonach die<br />

Veräußerung steuerlich im Umfang ihrer<br />

Beteiligung (d.h. zu 99 %) nicht als Veräußerungs-<br />

bzw. Anschaffungsvorgang zu<br />

betrachten sei. Da die Zebragesellschaft<br />

selbst kein Betriebsvermögen habe, seien<br />

die Folgen andere als im Falle der Betei-<br />

wts journal | # 3 | Oktober 2<strong>012</strong><br />

Gegen beide Urteile wurde zwischenzeitlich<br />

Revision eingelegt. Die Argumentationslinie<br />

des FG Münster stellt<br />

die mit dem Jahressteuergesetz 2010<br />

beabsichtigte Klarstellung im Hinblick auf<br />

die Steuerpflicht von Erstattungszinsen<br />

zur Einkommensteuer nicht nur für die<br />

Vergangenheit, sondern ganz generell in<br />

Frage. Aufgrund der unklaren Rechtslage<br />

empfehlen wir, entsprechende Fälle<br />

zumindest bis zur Entscheidung des BFH<br />

offen zu halten.<br />

1j | Entsprechend der Beteiligung keine Realisation bei Verkauf von Betriebsvermögen<br />

des Gesellschafters an Zebragesellschaft |<br />

Autor: RA/StB Dr. Martin Bartelt, München<br />

ligung an einer gewerblichen Personengesellschaft.<br />

Die Wirtschaftsgüter einer<br />

vermögensverwaltenden Gesellschaft<br />

seien den Gesellschaftern nach § 39<br />

Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen.<br />

Gerade darin liege der entscheidende<br />

Unterschied zur Beteiligung an einer<br />

gewerblichen Personengesellschaft, weil<br />

§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO bei letzterer durch<br />

§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 1 EStG verdrängt<br />

werde. Insofern sei das Grundstück<br />

auch nach der Veräußerung unverändert<br />

anteilig zu 99 % Betriebsvermögen der<br />

Klägerin geblieben. Steuerrechtlich sei<br />

also insoweit – entgegen der zivilrechtlichen<br />

Betrachtung – nicht von einer<br />

Veräußerung bzw. Anschaffung auszugehen.<br />

Diese Bruchteilsbetrachtung führe im<br />

Ergebnis dazu, dass die dem gewerblich<br />

tätigen Gesellschafter weiterhin zuzurechnenden<br />

stillen Reserven erst bei einer<br />

späteren Veräußerung des Wirtschaftsguts<br />

durch die vermögensverwaltende Personengesellschaft<br />

aufzudecken und dem<br />

Gesellschafter zuzurechnen seien.<br />

1k | Einjährige Verlustrücktragsbegrenzung verfassungsgemäß? |<br />

Autorin: StBin Sabine Eisenträger, München<br />

Das FG Düsseldorf äußerte sich in einem<br />

Urteil zur Verfassungsmäßigkeit der einjährigen<br />

Verlustrücktragsbegrenzung des<br />

§ 10d EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes<br />

1999/2000/2001 vom<br />

24.<strong>03</strong>.1999 (StEntlG). Zuvor war noch ein<br />

zweijähriger Verlustrücktrag zulässig.<br />

Der Kläger hatte in den Jahren 1998 und<br />

1999 zwei Objekte erworben, die jeweils<br />

mit einer Sanierungsverpflichtung verbunden<br />

waren. Der Finanzierungs- und<br />

Liquiditätsplan berücksichtigte als Eigenkapital<br />

Einkommensteuererstattungen,<br />

welche sich aus der Inanspruchnahme von<br />

Anhängige Revision<br />

(AZ: VIII R 28/12,<br />

VIII R 29/<strong>012</strong>)<br />

Kontakt:<br />

StB Marco Dern,<br />

München<br />

marco.dern@wts.de<br />

Unterschied zu Beteiligung<br />

an gewerblicher<br />

Personengesellschaft<br />

Unterschied zur zivilrechtlichen<br />

Sichtweise<br />

Kontakt:<br />

RA/StB Dr. Martin<br />

Bartelt, München<br />

martin.bartelt@<br />

wts.de<br />

Urteilsfall

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