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WTS Journal 03/012 - WTS Aktiengesellschaft ...

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OECD<br />

Timing issues:<br />

ex ante vs. ex post<br />

Vereinfachungen durch<br />

Safe Harbours<br />

ÖSTERREICH<br />

Stabilitätsgesetz 2<strong>012</strong><br />

(öBGBl. 22/2<strong>012</strong>) –<br />

Entfall der Spekulationsfrist<br />

für Grundstücke<br />

Pauschale Anschaffungskostenermittlung<br />

für<br />

„Altimmobilien“<br />

24<br />

Tax LegaL CoNSuLTINg<br />

Internationales<br />

10b | OECD veröffentlicht drei weitere Berichte zu Verrechnungspreisen |<br />

Autor: Dr. Arwed Crüger, Frankfurt<br />

Parallel zur Veröffentlichung des Diskussionspapiers<br />

zu Intangibles hat die<br />

OECD zwei weitere Dokumente in einer<br />

Entwurfsfassung sowie einen (finalen)<br />

Bericht veröffentlicht. Das erste, relativ<br />

kurze Papier behandelt sogenannte „Timing<br />

Issues“. In einigen Ländern wird die<br />

Verrechnungspreisbestimmung „ex ante“<br />

favorisiert, d.h. eine Vorgehensweise, die<br />

alle zum Zeitpunkt der Planung vorhandenen<br />

Informationen entsprechend<br />

berücksichtigt. Andere Länder bevorzugen<br />

jedoch einen „ex post“ Ansatz, bei dem das<br />

Ergebnis der einzelnen Transaktionen auf<br />

Fremdüblichkeit untersucht wird. Beide<br />

Ansätze sorgen in der Praxis immer wieder<br />

für Diskussionen, da mitunter beträchtliche<br />

Differenzen bestehen können. Der<br />

Entwurf versucht, diese Differenzen zu<br />

entschärfen.<br />

Das zweite Dokument behandelt „Safe<br />

Harbours“. Das Konzept von Safe Harbour-<br />

Regelungen besteht in der Aufstellung<br />

einfacher Vorschriften zur Festsetzung<br />

von Verrechnungspreisen für eine bestimmte<br />

Gruppe von Steuerpflichtigen<br />

oder Transaktionen. Wenn diese befolgt<br />

11a | Neue Immobilienertragsbesteuerung in Österreich |<br />

Autor: StB Dr. Walter Loukota, Wien<br />

Aufgrund des Stabilitätsgesetzes 2<strong>012</strong><br />

sind in Österreich Gewinne aus privaten<br />

Grundstücksveräußerungen ab dem<br />

01.04.2<strong>012</strong> ungeachtet des Zeitraumes<br />

zwischen Anschaffung und Veräußerung<br />

mit 25 % steuerpflichtig, auch wenn sie<br />

keinem Betriebsvermögen angehören.<br />

Diese Neuregelung betrifft bei in Österreich<br />

unbeschränkt Steuerpflichtigen<br />

in- und ausländische Immobilien. Bei in<br />

Österreich beschränkt Steuerpflichtigen<br />

sind hiervon nur inländische Immobilien<br />

betroffen.<br />

Die neue Besteuerung von privaten<br />

Grundstücksveräußerungen gilt auch für<br />

„Altimmobilien“, deren Spekulationsfrist<br />

im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen<br />

Regelungen bereits abgelaufen war. In<br />

diesen Fällen werden die Anschaffungs-<br />

wts journal | # 3 | Oktober 2<strong>012</strong><br />

werden, muss die Steuerbehörde die<br />

Verrechnungspreise des Steuerpflichtigen<br />

akzeptieren. In der aktuellen Fassung der<br />

OECD Guidelines werden Safe Harbours<br />

eher kritisch gesehen. Dies scheint nicht<br />

mit der in vielen Ländern vorherrschenden<br />

Praxis übereinzustimmen. Der Diskussionsentwurf<br />

versucht daher, den Behörden<br />

einen Leitfaden an die Hand zu geben, um<br />

bilateral Safe Harbours vereinbaren zu<br />

können. Der Ansatz klingt interessant, allerdings<br />

wäre eine Lösung auf OECD-Ebene<br />

anstelle von bilateralen Vereinbarungen<br />

klar zu bevorzugen.<br />

Der (finale) Bericht ist am umfangreichsten<br />

und beschreibt die Vereinfachungsregelungen,<br />

die in 41 Ländern in Bezug auf<br />

Verrechnungspreise in Kraft sind. 33 dieser<br />

Länder haben solche Regeln, von denen<br />

sich die weitaus meisten auf kleine und<br />

mittlere Unternehmen beziehen. Weitere<br />

Erleichterungen bestehen in 8 Ländern<br />

in Bezug auf konzerninterne Dienstleistungen.<br />

10 Länder verfügen über Safe<br />

Harbour-Regelungen, zum Beispiel in<br />

Bezug auf vereinfachte Methoden, Bandbreiten<br />

oder Zinssätze.<br />

kosten mit 86 % des Veräußerungserlöses<br />

bzw. 40 % des Veräußerungserlöses<br />

im Falle bestimmter Umwidmungen in<br />

Bauland nach dem 31.12.1987 angesetzt.<br />

Unter Anwendung des besonderen Steuersatzes<br />

von 25 % ergibt sich daraus bei Alt-<br />

immobilien eine Besteuerung von 3,5 %<br />

des Veräußerungserlöses bzw. 15 % des<br />

Veräußerungserlöses (im Umwidmungsfall).<br />

Auf Antrag können die Gewinne aber<br />

auch konkret ermittelt werden.<br />

Für Grundstücksveräußerungen nach dem<br />

31.12.2<strong>012</strong> ist im Falle einer Selbstberechnung<br />

der Grunderwerbsteuer durch<br />

einen Parteienvertreter (Notar oder<br />

Rechtsanwalt) von diesem die Immobilienertragsteuer<br />

selbst zu berechnen und<br />

an das Finanzamt abzuführen. Mit der<br />

korrekten Entrichtung dieser Steuer durch<br />

Bericht zu Vereinfachungsregelungen<br />

Kontakt:<br />

Dr. Arwed Crüger,<br />

Frankfurt am Main<br />

arwed.crueger@<br />

wts.de<br />

Selbstberechnung durch<br />

Parteienvertreter

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