WTS Journal 03/012 - WTS Aktiengesellschaft ...
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OECD<br />
Timing issues:<br />
ex ante vs. ex post<br />
Vereinfachungen durch<br />
Safe Harbours<br />
ÖSTERREICH<br />
Stabilitätsgesetz 2<strong>012</strong><br />
(öBGBl. 22/2<strong>012</strong>) –<br />
Entfall der Spekulationsfrist<br />
für Grundstücke<br />
Pauschale Anschaffungskostenermittlung<br />
für<br />
„Altimmobilien“<br />
24<br />
Tax LegaL CoNSuLTINg<br />
Internationales<br />
10b | OECD veröffentlicht drei weitere Berichte zu Verrechnungspreisen |<br />
Autor: Dr. Arwed Crüger, Frankfurt<br />
Parallel zur Veröffentlichung des Diskussionspapiers<br />
zu Intangibles hat die<br />
OECD zwei weitere Dokumente in einer<br />
Entwurfsfassung sowie einen (finalen)<br />
Bericht veröffentlicht. Das erste, relativ<br />
kurze Papier behandelt sogenannte „Timing<br />
Issues“. In einigen Ländern wird die<br />
Verrechnungspreisbestimmung „ex ante“<br />
favorisiert, d.h. eine Vorgehensweise, die<br />
alle zum Zeitpunkt der Planung vorhandenen<br />
Informationen entsprechend<br />
berücksichtigt. Andere Länder bevorzugen<br />
jedoch einen „ex post“ Ansatz, bei dem das<br />
Ergebnis der einzelnen Transaktionen auf<br />
Fremdüblichkeit untersucht wird. Beide<br />
Ansätze sorgen in der Praxis immer wieder<br />
für Diskussionen, da mitunter beträchtliche<br />
Differenzen bestehen können. Der<br />
Entwurf versucht, diese Differenzen zu<br />
entschärfen.<br />
Das zweite Dokument behandelt „Safe<br />
Harbours“. Das Konzept von Safe Harbour-<br />
Regelungen besteht in der Aufstellung<br />
einfacher Vorschriften zur Festsetzung<br />
von Verrechnungspreisen für eine bestimmte<br />
Gruppe von Steuerpflichtigen<br />
oder Transaktionen. Wenn diese befolgt<br />
11a | Neue Immobilienertragsbesteuerung in Österreich |<br />
Autor: StB Dr. Walter Loukota, Wien<br />
Aufgrund des Stabilitätsgesetzes 2<strong>012</strong><br />
sind in Österreich Gewinne aus privaten<br />
Grundstücksveräußerungen ab dem<br />
01.04.2<strong>012</strong> ungeachtet des Zeitraumes<br />
zwischen Anschaffung und Veräußerung<br />
mit 25 % steuerpflichtig, auch wenn sie<br />
keinem Betriebsvermögen angehören.<br />
Diese Neuregelung betrifft bei in Österreich<br />
unbeschränkt Steuerpflichtigen<br />
in- und ausländische Immobilien. Bei in<br />
Österreich beschränkt Steuerpflichtigen<br />
sind hiervon nur inländische Immobilien<br />
betroffen.<br />
Die neue Besteuerung von privaten<br />
Grundstücksveräußerungen gilt auch für<br />
„Altimmobilien“, deren Spekulationsfrist<br />
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen<br />
Regelungen bereits abgelaufen war. In<br />
diesen Fällen werden die Anschaffungs-<br />
wts journal | # 3 | Oktober 2<strong>012</strong><br />
werden, muss die Steuerbehörde die<br />
Verrechnungspreise des Steuerpflichtigen<br />
akzeptieren. In der aktuellen Fassung der<br />
OECD Guidelines werden Safe Harbours<br />
eher kritisch gesehen. Dies scheint nicht<br />
mit der in vielen Ländern vorherrschenden<br />
Praxis übereinzustimmen. Der Diskussionsentwurf<br />
versucht daher, den Behörden<br />
einen Leitfaden an die Hand zu geben, um<br />
bilateral Safe Harbours vereinbaren zu<br />
können. Der Ansatz klingt interessant, allerdings<br />
wäre eine Lösung auf OECD-Ebene<br />
anstelle von bilateralen Vereinbarungen<br />
klar zu bevorzugen.<br />
Der (finale) Bericht ist am umfangreichsten<br />
und beschreibt die Vereinfachungsregelungen,<br />
die in 41 Ländern in Bezug auf<br />
Verrechnungspreise in Kraft sind. 33 dieser<br />
Länder haben solche Regeln, von denen<br />
sich die weitaus meisten auf kleine und<br />
mittlere Unternehmen beziehen. Weitere<br />
Erleichterungen bestehen in 8 Ländern<br />
in Bezug auf konzerninterne Dienstleistungen.<br />
10 Länder verfügen über Safe<br />
Harbour-Regelungen, zum Beispiel in<br />
Bezug auf vereinfachte Methoden, Bandbreiten<br />
oder Zinssätze.<br />
kosten mit 86 % des Veräußerungserlöses<br />
bzw. 40 % des Veräußerungserlöses<br />
im Falle bestimmter Umwidmungen in<br />
Bauland nach dem 31.12.1987 angesetzt.<br />
Unter Anwendung des besonderen Steuersatzes<br />
von 25 % ergibt sich daraus bei Alt-<br />
immobilien eine Besteuerung von 3,5 %<br />
des Veräußerungserlöses bzw. 15 % des<br />
Veräußerungserlöses (im Umwidmungsfall).<br />
Auf Antrag können die Gewinne aber<br />
auch konkret ermittelt werden.<br />
Für Grundstücksveräußerungen nach dem<br />
31.12.2<strong>012</strong> ist im Falle einer Selbstberechnung<br />
der Grunderwerbsteuer durch<br />
einen Parteienvertreter (Notar oder<br />
Rechtsanwalt) von diesem die Immobilienertragsteuer<br />
selbst zu berechnen und<br />
an das Finanzamt abzuführen. Mit der<br />
korrekten Entrichtung dieser Steuer durch<br />
Bericht zu Vereinfachungsregelungen<br />
Kontakt:<br />
Dr. Arwed Crüger,<br />
Frankfurt am Main<br />
arwed.crueger@<br />
wts.de<br />
Selbstberechnung durch<br />
Parteienvertreter