WTS Journal 03/012 - WTS Aktiengesellschaft ...
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BVerfG vom 07.07.2010<br />
(AZ: 2 BvL 14/02, 2 BvR<br />
748/05 und 2 BvL 1/<strong>03</strong>)<br />
FG Hamburg<br />
vom 29.02.2<strong>012</strong><br />
(AZ: 1 K 48/12)<br />
Abziehbare<br />
Betriebsausgabe<br />
Durchbrechung des<br />
objektiven Nettoprinzips<br />
Rechtfertigungsgründe<br />
FG Berlin-Brandenburg<br />
vom 23.08.2011<br />
(AZ: 6 K 2028/06)<br />
Tax LegaL CoNSuLTINg<br />
1 ertragsteuern<br />
Sonderabschreibungen im Jahr 2000 und<br />
einem daraus resultierenden Verlustrücktrag<br />
in das Jahr 1998 ergeben sollten. Der<br />
Kläger war der Auffassung, dass der geänderte<br />
§ 10d EStG i.d.F. des StEntlG wegen<br />
Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3 GG nicht<br />
verfassungsgemäß ist.<br />
Unter Verweis auf die Rechtsprechung<br />
des BVerfG zum Vertrauensschutz im Falle<br />
einer „unechten Rückwirkung“ kommt das<br />
Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass die<br />
erfolgte Begrenzung des Zeitraums für den<br />
Verlustrücktrag auf ein Jahr verfassungsgemäß<br />
ist. Ein besonders schutzwürdiger<br />
Das FG Hamburg setzte sich mit Urteil vom<br />
29.02.2<strong>012</strong> mit der Verfassungsmäßigkeit<br />
der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer<br />
gem. § 4 Abs. 5b EStG in der Fassung des<br />
UntStRefG 2008 auseinander.<br />
Nach Auffassung des Senats ist die Gewerbesteuer<br />
trotz des Wortlauts des § 4 Abs. 5b<br />
EStG eine Betriebsausgabe. Sie müsste<br />
grundsätzlich aufgrund des objektiven Nettoprinzips<br />
abziehbar sein. Die Nichtabziehbarkeit<br />
bedeutet im Ergebnis eine Durchbrechung<br />
des objektiven Nettoprinzips als<br />
Ausgestaltung des verfassungsrechtlich<br />
geschützten Leistungsfähigkeitsprinzips.<br />
Eine solche Durchbrechung sei jedoch<br />
zulässig, sofern besondere sachliche<br />
Rechtfertigungsgründe, z. B. in Form von<br />
außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszwecken<br />
sowie Typisierungs- und<br />
Vereinfachungserfordernissen vorlägen.<br />
Der Gesetzgeber habe die Einführung des<br />
§ 4 Abs. 5b EStG mit dem Ziel einer erhöhten<br />
Steuertransparenz begründet. Unter<br />
Berücksichtigung der parallel umgesetz-<br />
Vertrauenstatbestand im Sinne der Rechtsprechung<br />
des BVerfG sei mangels verbindlicher<br />
Disposition des Klägers vorliegend<br />
nicht gegeben. Das allgemeine Vertrauen<br />
in die Fortgeltung des zweijährigen Verlustrücktrags<br />
sei im Vergleich zum Interesse<br />
der Allgemeinheit an der Gesetzesänderung<br />
zur Sicherung des Steueraufkommens<br />
als weniger schützenswert einzustufen.<br />
Der Kläger hat gegen die Entscheidung Revision<br />
eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob<br />
der BFH der Auffassung des Finanzgerichts<br />
folgt. Eine eventuelle Verfassungswidrigkeit<br />
der Norm könnte aber am Ende nur<br />
das BVerfG feststellen.<br />
1l | Zur Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer bei der<br />
Gewinnermittlung | Autorin: Marion Just, Hamburg<br />
1m | Keine Aktivierung von Minusstunden der Mitarbeiter |<br />
Autor: StB Rainer Boes, Düsseldorf<br />
In einem rechtskräftigen Urteil hat das<br />
FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass<br />
Minusstunden eines Mitarbeiters grundsätzlich<br />
nicht in der Bilanz des Arbeitge-<br />
ten Senkung der Gewerbesteuermesszahl<br />
könne diese steuertechnische Änderung<br />
nach Auffassung des Senats möglicherweise<br />
einen hinreichenden sachlichen Grund<br />
zur Rechtfertigung der Durchbrechung des<br />
objektiven Nettoprinzips darstellen. Die<br />
Zweifel des Senats an der Verfassungsmäßigkeit<br />
der Regelung veranlassten ihn<br />
jedoch zur Zulassung der Revision, welche<br />
nun bereits beim BFH anhängig ist.<br />
Sofern im Rahmen der Veranlagung für<br />
Zeiträume ab 2008 die Gewerbesteuer nicht<br />
mehr als abzugsfähige Betriebsausgabe berücksichtigt<br />
wurde, sollten Bescheide unter<br />
Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren<br />
bis zur endgültigen Entscheidung des<br />
BFH offen gehalten werden. Das Ministerium<br />
der Finanzen Schleswig-Holstein weist<br />
in einem kürzlich herausgegebenen Erlass<br />
bereits auf dieses Revisionsverfahren hin.<br />
Danach ruhe das Verfahren gemäß § 363<br />
Abs. 2 S. 2 AO kraft Gesetzes, sofern sich<br />
Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren auf<br />
das Verfahren berufen. Aussetzung der Vollziehung<br />
sei hingegen nicht zu gewähren.<br />
bers zu bilanzieren sind, weder als aktiver<br />
Rechnungsabgrenzungsposten noch als<br />
geleistete Anzahlung oder sonstiger Vermögensgegenstand.<br />
wts journal | # 3 | Oktober 2<strong>012</strong> 11<br />
Anhängige Revision<br />
Az: IX R 20/12)<br />
Kontakt:<br />
StB Marco Dern,<br />
München<br />
marco.dern@wts.de<br />
Anhängige Revision<br />
(AZ: I R 21/12)<br />
Beratungsempfehlung<br />
FinMin Schleswig-Holstein<br />
vom 31.07.2<strong>012</strong><br />
Kontakt:<br />
StB Torsten Hopp,<br />
Hamburg<br />
torsten.hopp@wts.de