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WTS Journal 03/012 - WTS Aktiengesellschaft ...

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BVerfG vom 07.07.2010<br />

(AZ: 2 BvL 14/02, 2 BvR<br />

748/05 und 2 BvL 1/<strong>03</strong>)<br />

FG Hamburg<br />

vom 29.02.2<strong>012</strong><br />

(AZ: 1 K 48/12)<br />

Abziehbare<br />

Betriebsausgabe<br />

Durchbrechung des<br />

objektiven Nettoprinzips<br />

Rechtfertigungsgründe<br />

FG Berlin-Brandenburg<br />

vom 23.08.2011<br />

(AZ: 6 K 2028/06)<br />

Tax LegaL CoNSuLTINg<br />

1 ertragsteuern<br />

Sonderabschreibungen im Jahr 2000 und<br />

einem daraus resultierenden Verlustrücktrag<br />

in das Jahr 1998 ergeben sollten. Der<br />

Kläger war der Auffassung, dass der geänderte<br />

§ 10d EStG i.d.F. des StEntlG wegen<br />

Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3 GG nicht<br />

verfassungsgemäß ist.<br />

Unter Verweis auf die Rechtsprechung<br />

des BVerfG zum Vertrauensschutz im Falle<br />

einer „unechten Rückwirkung“ kommt das<br />

Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass die<br />

erfolgte Begrenzung des Zeitraums für den<br />

Verlustrücktrag auf ein Jahr verfassungsgemäß<br />

ist. Ein besonders schutzwürdiger<br />

Das FG Hamburg setzte sich mit Urteil vom<br />

29.02.2<strong>012</strong> mit der Verfassungsmäßigkeit<br />

der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer<br />

gem. § 4 Abs. 5b EStG in der Fassung des<br />

UntStRefG 2008 auseinander.<br />

Nach Auffassung des Senats ist die Gewerbesteuer<br />

trotz des Wortlauts des § 4 Abs. 5b<br />

EStG eine Betriebsausgabe. Sie müsste<br />

grundsätzlich aufgrund des objektiven Nettoprinzips<br />

abziehbar sein. Die Nichtabziehbarkeit<br />

bedeutet im Ergebnis eine Durchbrechung<br />

des objektiven Nettoprinzips als<br />

Ausgestaltung des verfassungsrechtlich<br />

geschützten Leistungsfähigkeitsprinzips.<br />

Eine solche Durchbrechung sei jedoch<br />

zulässig, sofern besondere sachliche<br />

Rechtfertigungsgründe, z. B. in Form von<br />

außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszwecken<br />

sowie Typisierungs- und<br />

Vereinfachungserfordernissen vorlägen.<br />

Der Gesetzgeber habe die Einführung des<br />

§ 4 Abs. 5b EStG mit dem Ziel einer erhöhten<br />

Steuertransparenz begründet. Unter<br />

Berücksichtigung der parallel umgesetz-<br />

Vertrauenstatbestand im Sinne der Rechtsprechung<br />

des BVerfG sei mangels verbindlicher<br />

Disposition des Klägers vorliegend<br />

nicht gegeben. Das allgemeine Vertrauen<br />

in die Fortgeltung des zweijährigen Verlustrücktrags<br />

sei im Vergleich zum Interesse<br />

der Allgemeinheit an der Gesetzesänderung<br />

zur Sicherung des Steueraufkommens<br />

als weniger schützenswert einzustufen.<br />

Der Kläger hat gegen die Entscheidung Revision<br />

eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob<br />

der BFH der Auffassung des Finanzgerichts<br />

folgt. Eine eventuelle Verfassungswidrigkeit<br />

der Norm könnte aber am Ende nur<br />

das BVerfG feststellen.<br />

1l | Zur Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer bei der<br />

Gewinnermittlung | Autorin: Marion Just, Hamburg<br />

1m | Keine Aktivierung von Minusstunden der Mitarbeiter |<br />

Autor: StB Rainer Boes, Düsseldorf<br />

In einem rechtskräftigen Urteil hat das<br />

FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass<br />

Minusstunden eines Mitarbeiters grundsätzlich<br />

nicht in der Bilanz des Arbeitge-<br />

ten Senkung der Gewerbesteuermesszahl<br />

könne diese steuertechnische Änderung<br />

nach Auffassung des Senats möglicherweise<br />

einen hinreichenden sachlichen Grund<br />

zur Rechtfertigung der Durchbrechung des<br />

objektiven Nettoprinzips darstellen. Die<br />

Zweifel des Senats an der Verfassungsmäßigkeit<br />

der Regelung veranlassten ihn<br />

jedoch zur Zulassung der Revision, welche<br />

nun bereits beim BFH anhängig ist.<br />

Sofern im Rahmen der Veranlagung für<br />

Zeiträume ab 2008 die Gewerbesteuer nicht<br />

mehr als abzugsfähige Betriebsausgabe berücksichtigt<br />

wurde, sollten Bescheide unter<br />

Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren<br />

bis zur endgültigen Entscheidung des<br />

BFH offen gehalten werden. Das Ministerium<br />

der Finanzen Schleswig-Holstein weist<br />

in einem kürzlich herausgegebenen Erlass<br />

bereits auf dieses Revisionsverfahren hin.<br />

Danach ruhe das Verfahren gemäß § 363<br />

Abs. 2 S. 2 AO kraft Gesetzes, sofern sich<br />

Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren auf<br />

das Verfahren berufen. Aussetzung der Vollziehung<br />

sei hingegen nicht zu gewähren.<br />

bers zu bilanzieren sind, weder als aktiver<br />

Rechnungsabgrenzungsposten noch als<br />

geleistete Anzahlung oder sonstiger Vermögensgegenstand.<br />

wts journal | # 3 | Oktober 2<strong>012</strong> 11<br />

Anhängige Revision<br />

Az: IX R 20/12)<br />

Kontakt:<br />

StB Marco Dern,<br />

München<br />

marco.dern@wts.de<br />

Anhängige Revision<br />

(AZ: I R 21/12)<br />

Beratungsempfehlung<br />

FinMin Schleswig-Holstein<br />

vom 31.07.2<strong>012</strong><br />

Kontakt:<br />

StB Torsten Hopp,<br />

Hamburg<br />

torsten.hopp@wts.de

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