WTS Journal 03/012 - WTS Aktiengesellschaft ...
WTS Journal 03/012 - WTS Aktiengesellschaft ...
WTS Journal 03/012 - WTS Aktiengesellschaft ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Urteilsfall<br />
EuGH vom 19.07.2<strong>012</strong><br />
(Rs. C-44/11,<br />
„Deutsche Bank“)<br />
Einheitliche wirtschaft-<br />
liche Leistung<br />
12<br />
Tax LegaL CoNSuLTINg<br />
2 umsatzsteuer<br />
Im Streitfall beschäftigte die Klägerin als<br />
Arbeitgeberin mehrere Arbeitnehmer, für<br />
die sie Arbeitszeitkonten führte. Einige<br />
von diesen wiesen im Saldo Überstunden,<br />
andere Minusstunden aus. Arbeitsvertraglich<br />
war geregelt, dass Überstunden in<br />
einem Überstundenkonto geführt werden<br />
und durch Freizeit ausgeglichen werden.<br />
Minusstunden werden ebenso geführt und<br />
bei Leistung von Überstunden gegengerechnet.<br />
Weitere vertragliche Regelungen<br />
für den Fall, dass keine oder keine<br />
ausreichenden Überstunden zur Verrechnung<br />
mit den Minusstunden zur Verfügung<br />
stehen, gab es nicht. Zum Bilanzstichtag<br />
passivierte die Klägerin Rückstellungen<br />
für Überstunden. Im Rahmen der Betriebsprüfung<br />
verlangte der Betriebsprüfer,<br />
einen vergleichbaren Aktivposten für<br />
Minusstunden zu bilden. Die dagegen<br />
gerichtete Klage war erfolgreich. Eine<br />
Aktivierung scheidet aus, da die Klägerin<br />
2a | Umsatzsteuerliche Behandlung der Portfolioverwaltung |<br />
Autorin: Jasmin Anger, München<br />
Der EuGH hatte sich mit den Vorlagefragen<br />
des BFH zu beschäftigen, ob eine Portfolioverwaltung<br />
als eine einheitliche wirtschaftliche<br />
Leistung zu betrachten ist,<br />
das Empfängerortprinzip gem. Art. 56<br />
Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL (i. d. F. bis<br />
2010) Anwendung findet und ob diese<br />
Umsätze gem. Art. 135 Abs. 1 Buchst. f<br />
bzw. g MwStSystRL steuerbefreit sind.<br />
Der EuGH kam zu dem Schluss, dass die in<br />
Rede stehende, von der Deutsche Bank AG<br />
ausgeführte Leistung der Vermögensverwaltung<br />
von Wertpapieren der Anleger<br />
aus zwei gleichwertigen Elementen<br />
besteht, nämlich der Analyse und Beaufsichtigung<br />
des Vermögens des Anlegers<br />
sowie des Kaufs und Verkaufs von Wertpapieren<br />
im Namen und für Rechnung des<br />
Anlegers. Diese könnten zwar getrennt<br />
erbracht werden, dem durchschnittlichen<br />
Anleger geht es beim Bezug einer solchen<br />
Leistung jedoch gerade um die Verbindung<br />
beider Elemente. Eine Aufspaltung<br />
wäre wirklichkeitsfremd. Damit liegt<br />
nach Ansicht des EuGH eine einheitliche<br />
wirtschaftliche Leistung vor, bei der beide<br />
Elemente unerlässlich und damit als<br />
gleichrangig anzusehen sind. Es ist kein<br />
wts journal | # 3 | Oktober 2<strong>012</strong><br />
am Bilanzstichtag gegen die Mitarbeiter<br />
mit Minusstunden keinen Anspruch hatte.<br />
Ferner war diesen Mitarbeitern auch kein<br />
Vorschuss gezahlt worden.<br />
Für Überstunden sind – entsprechend den<br />
Ansatz- und Bewertungsgrundsätzen für<br />
Urlaubsrückstellungen – Rückstellungen zu<br />
bilden. Für Minusstunden entfällt ein entsprechender<br />
Aktivposten. Besteht hingegen<br />
ein vertraglich geregelter Rückforderungsanspruch,<br />
so könnte eine Aktivierung in<br />
Betracht kommen. Diese im vorliegenden<br />
Fall nicht entscheidungserhebliche Frage<br />
hat das FG ausdrücklich offen gelassen.<br />
Im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen<br />
kommt es in diesem Bereich<br />
immer wieder zu erheblichen Diskussionen<br />
mit den Betriebsprüfern. Hier könnte<br />
das rechtskräftige FG-Urteil deutlich zur<br />
Entspannung beitragen.<br />
Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung<br />
gegeben.<br />
Des Weiteren stellte der EuGH fest, dass eine<br />
Befreiung gem. Art. 135 Abs. 1 Buchst. g<br />
MwStSystRL hier nicht in Frage kommt,<br />
da in diesem Fall keine Verwaltung von<br />
Sondervermögen vorliegt. Ferner würde<br />
zwar das Element „Kauf und Verkauf von<br />
Wertpapieren“ unter die Befreiung des<br />
Art. 135 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL fallen,<br />
das Element „Analyse und Beaufsichtigung“<br />
hingegen werde von einer Steuerbefreiung<br />
nicht erfasst. Da jedoch beide Elemente<br />
als gleichrangig anzusehen sind, kommt<br />
insgesamt eine Befreiung der Umsätze aus<br />
der Portfolioverwaltung nicht in Betracht.<br />
Bezüglich der Anwendbarkeit der Ortsbestimmung<br />
des Art. 56 Abs. 1 Buchst. e<br />
MwStSystRL (i. d. F. bis 2010) hat der EuGH<br />
entschieden, dass sich diese Vorschrift<br />
nicht ausschließlich auf Leistungen des<br />
Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g MwStSystRL<br />
bezieht, sondern aufgrund der Begriffsverwendung<br />
auch weitere Bankumsätze<br />
erfasst. Damit ist auch auf Umsätze aus der<br />
Portfolioverwaltung das sog. Empfängerortprinzip<br />
anzuwenden.<br />
Fazit<br />
Kontakt:<br />
Klaus-Peter Hüsgen,<br />
Düsseldorf<br />
klaus-peter.huesgen@<br />
wts.de<br />
Keine Steuerbefreiung<br />
Empfängerortprinzip<br />
anwendbar<br />
Kontakt:<br />
StB Dr. Axel Löntz,<br />
München<br />
axel.loentz@wts.de