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WTS Journal 03/012 - WTS Aktiengesellschaft ...

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Urteilsfall<br />

EuGH vom 19.07.2<strong>012</strong><br />

(Rs. C-44/11,<br />

„Deutsche Bank“)<br />

Einheitliche wirtschaft-<br />

liche Leistung<br />

12<br />

Tax LegaL CoNSuLTINg<br />

2 umsatzsteuer<br />

Im Streitfall beschäftigte die Klägerin als<br />

Arbeitgeberin mehrere Arbeitnehmer, für<br />

die sie Arbeitszeitkonten führte. Einige<br />

von diesen wiesen im Saldo Überstunden,<br />

andere Minusstunden aus. Arbeitsvertraglich<br />

war geregelt, dass Überstunden in<br />

einem Überstundenkonto geführt werden<br />

und durch Freizeit ausgeglichen werden.<br />

Minusstunden werden ebenso geführt und<br />

bei Leistung von Überstunden gegengerechnet.<br />

Weitere vertragliche Regelungen<br />

für den Fall, dass keine oder keine<br />

ausreichenden Überstunden zur Verrechnung<br />

mit den Minusstunden zur Verfügung<br />

stehen, gab es nicht. Zum Bilanzstichtag<br />

passivierte die Klägerin Rückstellungen<br />

für Überstunden. Im Rahmen der Betriebsprüfung<br />

verlangte der Betriebsprüfer,<br />

einen vergleichbaren Aktivposten für<br />

Minusstunden zu bilden. Die dagegen<br />

gerichtete Klage war erfolgreich. Eine<br />

Aktivierung scheidet aus, da die Klägerin<br />

2a | Umsatzsteuerliche Behandlung der Portfolioverwaltung |<br />

Autorin: Jasmin Anger, München<br />

Der EuGH hatte sich mit den Vorlagefragen<br />

des BFH zu beschäftigen, ob eine Portfolioverwaltung<br />

als eine einheitliche wirtschaftliche<br />

Leistung zu betrachten ist,<br />

das Empfängerortprinzip gem. Art. 56<br />

Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL (i. d. F. bis<br />

2010) Anwendung findet und ob diese<br />

Umsätze gem. Art. 135 Abs. 1 Buchst. f<br />

bzw. g MwStSystRL steuerbefreit sind.<br />

Der EuGH kam zu dem Schluss, dass die in<br />

Rede stehende, von der Deutsche Bank AG<br />

ausgeführte Leistung der Vermögensverwaltung<br />

von Wertpapieren der Anleger<br />

aus zwei gleichwertigen Elementen<br />

besteht, nämlich der Analyse und Beaufsichtigung<br />

des Vermögens des Anlegers<br />

sowie des Kaufs und Verkaufs von Wertpapieren<br />

im Namen und für Rechnung des<br />

Anlegers. Diese könnten zwar getrennt<br />

erbracht werden, dem durchschnittlichen<br />

Anleger geht es beim Bezug einer solchen<br />

Leistung jedoch gerade um die Verbindung<br />

beider Elemente. Eine Aufspaltung<br />

wäre wirklichkeitsfremd. Damit liegt<br />

nach Ansicht des EuGH eine einheitliche<br />

wirtschaftliche Leistung vor, bei der beide<br />

Elemente unerlässlich und damit als<br />

gleichrangig anzusehen sind. Es ist kein<br />

wts journal | # 3 | Oktober 2<strong>012</strong><br />

am Bilanzstichtag gegen die Mitarbeiter<br />

mit Minusstunden keinen Anspruch hatte.<br />

Ferner war diesen Mitarbeitern auch kein<br />

Vorschuss gezahlt worden.<br />

Für Überstunden sind – entsprechend den<br />

Ansatz- und Bewertungsgrundsätzen für<br />

Urlaubsrückstellungen – Rückstellungen zu<br />

bilden. Für Minusstunden entfällt ein entsprechender<br />

Aktivposten. Besteht hingegen<br />

ein vertraglich geregelter Rückforderungsanspruch,<br />

so könnte eine Aktivierung in<br />

Betracht kommen. Diese im vorliegenden<br />

Fall nicht entscheidungserhebliche Frage<br />

hat das FG ausdrücklich offen gelassen.<br />

Im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen<br />

kommt es in diesem Bereich<br />

immer wieder zu erheblichen Diskussionen<br />

mit den Betriebsprüfern. Hier könnte<br />

das rechtskräftige FG-Urteil deutlich zur<br />

Entspannung beitragen.<br />

Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung<br />

gegeben.<br />

Des Weiteren stellte der EuGH fest, dass eine<br />

Befreiung gem. Art. 135 Abs. 1 Buchst. g<br />

MwStSystRL hier nicht in Frage kommt,<br />

da in diesem Fall keine Verwaltung von<br />

Sondervermögen vorliegt. Ferner würde<br />

zwar das Element „Kauf und Verkauf von<br />

Wertpapieren“ unter die Befreiung des<br />

Art. 135 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL fallen,<br />

das Element „Analyse und Beaufsichtigung“<br />

hingegen werde von einer Steuerbefreiung<br />

nicht erfasst. Da jedoch beide Elemente<br />

als gleichrangig anzusehen sind, kommt<br />

insgesamt eine Befreiung der Umsätze aus<br />

der Portfolioverwaltung nicht in Betracht.<br />

Bezüglich der Anwendbarkeit der Ortsbestimmung<br />

des Art. 56 Abs. 1 Buchst. e<br />

MwStSystRL (i. d. F. bis 2010) hat der EuGH<br />

entschieden, dass sich diese Vorschrift<br />

nicht ausschließlich auf Leistungen des<br />

Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g MwStSystRL<br />

bezieht, sondern aufgrund der Begriffsverwendung<br />

auch weitere Bankumsätze<br />

erfasst. Damit ist auch auf Umsätze aus der<br />

Portfolioverwaltung das sog. Empfängerortprinzip<br />

anzuwenden.<br />

Fazit<br />

Kontakt:<br />

Klaus-Peter Hüsgen,<br />

Düsseldorf<br />

klaus-peter.huesgen@<br />

wts.de<br />

Keine Steuerbefreiung<br />

Empfängerortprinzip<br />

anwendbar<br />

Kontakt:<br />

StB Dr. Axel Löntz,<br />

München<br />

axel.loentz@wts.de

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