07.12.2012 Aufrufe

MS „Antares J” „Auriga J” „Corona J” „Crux J” - WMD Brokerchannel

MS „Antares J” „Auriga J” „Corona J” „Crux J” - WMD Brokerchannel

MS „Antares J” „Auriga J” „Corona J” „Crux J” - WMD Brokerchannel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Steuerliche Grundlagen<br />

Mitunternehmerschaft<br />

Die beitretenden Gesellschafter beteiligen<br />

sich kommanditistisch/treuhänderisch<br />

an der Beteiligungsgesellschaft Jüngerhans-MPC<br />

mbH & Co. KG und sind Mitunternehmer<br />

im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2<br />

EStG.<br />

Mitunternehmerschaft setzt laut Gesetzgebung<br />

und Rechtsprechung u. a. voraus,<br />

dass die Gesellschaft und die Gesellschafter<br />

eine Mehrung ihres Betriebsvermögens<br />

anstreben und die Gesellschafter<br />

nach der Anlaufphase laufende und ausschüttungsfähige<br />

Gewinne oder einen die<br />

Einlage übersteigenden Veräußerungserlös<br />

erwarten können, sodass sie in der<br />

Gesamtperiode höhere Auszahlungen als<br />

ihre Einlage erwarten können.<br />

Die Mitunternehmerschaft ist bei dem hier<br />

vorliegenden Beteiligungsangebot gegeben.<br />

Die Kommanditisten/Treugeber sind<br />

am Gewinn und Verlust sowie an den Reserven<br />

der Beteiligungsgesellschaften in<br />

vollem Umfang beteiligt. Bei der vorliegenden<br />

Modellrechnung dieses Beteiligungsangebotes<br />

erzielt die Beteiligungsgesellschaft<br />

eine Mehrung des Gesellschaftsvermögens.<br />

Die Gesellschafter<br />

können mit laufenden Ausschüttungen und<br />

Veräußerungserlösen rechnen, die in der<br />

Summe ihre Einlagen übersteigen. Die Mitspracherechte<br />

in den Gesellschaften entsprechen<br />

den für Kommanditisten geltenden<br />

gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

entspricht daher den im Beschluss des<br />

Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom<br />

25. Juni 1984 aufgestellten Grundsätzen<br />

hinsichtlich einer Gewinnerzielungsabsicht<br />

der Beteiligungsgesellschaft (Anstreben<br />

eines Totalgewinns) und der Mitunternehmerschaft<br />

(Mitunternehmerrisiko) der<br />

Gesellschafter.<br />

56<br />

Einkunftsart<br />

Die Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft<br />

erzielen als Mitunternehmer im Sinne<br />

des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb.<br />

Darüber hinaus ist ausschließlich eine Kapitalgesellschaft<br />

persönlich haftende Gesellschafterin<br />

und nur diese zur Geschäftsführung<br />

befugt. Danach liegen gewerbliche<br />

Einkünfte nach § 15 Abs. 3 EStG vor.<br />

Negative Einkünfte nach § 2b<br />

EStG<br />

Durch den zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen<br />

§ 2b EStG wird die Verlustverrechnung<br />

aus der Beteiligung an sog. Verlustzuweisungsgesellschaften<br />

dahingehend<br />

eingeschränkt, dass derartige Verluste nur<br />

noch mit Gewinnen aus der Beteiligung an<br />

Verlustzuweisungsgesellschaften verrechnet<br />

werden dürfen. Zum § 2b EStG hat das<br />

BMF am 5. Juli 2000 mit Ergänzung vom 22.<br />

August 2001 ein umfangreiches Anwendungsschreiben<br />

veröffentlicht. Nach dem<br />

Gesetzeswortlaut und dem Anwendungsschreiben<br />

fallen Gesellschaften in der Regel<br />

dann nicht unter diese gesetzliche Bestimmung,<br />

wenn die im Gesetz genannten<br />

Regelbeispiele nicht erfüllt sind. Dies sind<br />

eine unter Anwendung der internen Zinsfußmethode<br />

mehr als doppelte Rendite<br />

nach Steuern als vor Steuern oder die Inaussichtstellung<br />

von steuerlichen Verlusten<br />

und die werbemäßige Hervorhebung.<br />

Darüber hinaus wurde eine Nichtanwendungsgrenze<br />

für Gesellschaften mit weniger<br />

als 50 Prozent Verlusten in der Anfangsphase<br />

geregelt. Die voraussichtlichen<br />

Anfangsverluste betragen 49,25 Prozent<br />

des einzuzahlenden Kapitals. Möglicherweise<br />

wird die Finanzverwaltung die<br />

Anwendung des § 2b EStG dennoch prüfen,<br />

da nach dem geänderten Einführungserlass<br />

vom 22. August 2001 die Verhältnisse<br />

zwischen den Kommanditisten der<br />

Beteiligungsgesellschaft und den vier<br />

Schifffahrtsgesellschaften zu betrachten<br />

sind.<br />

Da im vorliegenden Falle die Regelbeispiele<br />

nicht erfüllt sind, liegt keine Verlustzuweisungsgesellschaft<br />

im Sinne des § 2b<br />

EStG vor, sodass sich für die beitretenden<br />

Gesellschafter Einschränkungen nicht ergeben.<br />

Es kann gleichwohl nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die Anwendbarkeit des § 2b<br />

EStG durch die Finanzverwaltung problematisiert<br />

wird. Für diesen Fall kann nicht<br />

mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen<br />

werden, dass das Kriterium der Verlustbegrenzung<br />

greifen wird.<br />

Nutzungsdauer und Abschreibungen<br />

Die steuerliche Nutzungsdauer von Seeschiffen<br />

beträgt zurzeit nach amtlicher Abschreibungstabelle<br />

12 Jahre. Am 1. Januar<br />

2001 sind Abschreibungstabellen für allgemeine<br />

Wirtschaftgüter in Kraft getreten,<br />

die eine erhebliche Verlängerung der Nutzungsdauer<br />

vorsehen. Für Reedereibetriebe<br />

wird die Veröffentlichung von branchenspezifischen<br />

Abschreibungstabellen<br />

mit einer Nutzungsdauer für Seeschiffe<br />

zwischen 15 und 20 Jahren erwartet. Wann<br />

die Veröffentlichung und deren Inkrafttretung<br />

erfolgen wird, ist zum Zeitpunkt der<br />

Prospekterstellung noch offen. In der Prospektkalkulation<br />

wurde von einer 15-jährigen<br />

Nutzungsdauer der Schiffe ausgegangen.<br />

57<br />

Der endgültige Ansatz der Nutzungsdauer<br />

im Rahmen der Bilanzierung ist abhängig<br />

von der Rechtslage bei Infahrtsetzung der<br />

Schiffe.<br />

Durch die am 1. Januar 2001 in Kraft getretene<br />

Unternehmenssteuerreform wurde<br />

die degressive Abschreibung auf das<br />

Zweifache der linearen und maximal 20<br />

Prozent begrenzt. Bei einer 15-jährigen<br />

Nutzungsdauer beträgt die degressive<br />

Abschreibung entsprechend 13,33 Prozent<br />

und bei einer 12-jährigen Nutzungsdauer<br />

16,66 Prozent.<br />

Nach dem BMF-Schreiben vom 15. Juni<br />

1999 und den Vorbemerkungen der Abschreibungstabellen<br />

für allgemeine Wirtschaftsgüter<br />

sind Verlustzuweisungsgesellschaften<br />

an die Nutzungsdauer gebunden,<br />

die in dem Betriebskonzept angenommen<br />

wurde. Diese Bestimmung ist<br />

für die <strong>MS</strong> <strong>„Auriga</strong> J“, <strong>„Antares</strong> J“, <strong>„Corona</strong><br />

J“ und <strong>„Crux</strong> J“ nicht anzuwenden, da<br />

nach Auffassung der Prospektherausgeber<br />

diese Voraussetzungen nicht vorliegen<br />

(vgl. § 2b EStG). Es ist nicht auszuschließen,<br />

dass nach Auffassung der<br />

Finanzverwaltung gleichwohl die dem Betriebskonzept<br />

zu Grunde liegende Nutzungsdauer<br />

anzusetzen ist, die aber der<br />

prospektierten Abschreibung entspricht.<br />

Die Abschreibung ist weiterhin durch den<br />

Schrottwert des Schiffes begrenzt.<br />

Da die <strong>„Antares</strong> J" im ersten Halbjahr 2002<br />

an die Schifffahrtsgesellschaft abgeliefert<br />

werden soll, wurde für das Jahr der Infahrtsetzung<br />

entsprechend der Vereinfachungsregel<br />

R 44, Abs. 2 EStR der für das<br />

ganze Wirtschaftsjahr in Betracht kommende<br />

Abschreibungsbetrag angesetzt. Dementsprechend<br />

wurde für die anderen drei<br />

Schiffe die vollen halbjährigen Abschreibungsbeträge<br />

berücksichtigt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!