MS „Antares J” „Auriga J” „Corona J” „Crux J” - WMD Brokerchannel
MS „Antares J” „Auriga J” „Corona J” „Crux J” - WMD Brokerchannel
MS „Antares J” „Auriga J” „Corona J” „Crux J” - WMD Brokerchannel
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Steuerliche Grundlagen<br />
Mitunternehmerschaft<br />
Die beitretenden Gesellschafter beteiligen<br />
sich kommanditistisch/treuhänderisch<br />
an der Beteiligungsgesellschaft Jüngerhans-MPC<br />
mbH & Co. KG und sind Mitunternehmer<br />
im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2<br />
EStG.<br />
Mitunternehmerschaft setzt laut Gesetzgebung<br />
und Rechtsprechung u. a. voraus,<br />
dass die Gesellschaft und die Gesellschafter<br />
eine Mehrung ihres Betriebsvermögens<br />
anstreben und die Gesellschafter<br />
nach der Anlaufphase laufende und ausschüttungsfähige<br />
Gewinne oder einen die<br />
Einlage übersteigenden Veräußerungserlös<br />
erwarten können, sodass sie in der<br />
Gesamtperiode höhere Auszahlungen als<br />
ihre Einlage erwarten können.<br />
Die Mitunternehmerschaft ist bei dem hier<br />
vorliegenden Beteiligungsangebot gegeben.<br />
Die Kommanditisten/Treugeber sind<br />
am Gewinn und Verlust sowie an den Reserven<br />
der Beteiligungsgesellschaften in<br />
vollem Umfang beteiligt. Bei der vorliegenden<br />
Modellrechnung dieses Beteiligungsangebotes<br />
erzielt die Beteiligungsgesellschaft<br />
eine Mehrung des Gesellschaftsvermögens.<br />
Die Gesellschafter<br />
können mit laufenden Ausschüttungen und<br />
Veräußerungserlösen rechnen, die in der<br />
Summe ihre Einlagen übersteigen. Die Mitspracherechte<br />
in den Gesellschaften entsprechen<br />
den für Kommanditisten geltenden<br />
gesetzlichen Bestimmungen.<br />
Das vorliegende Beteiligungsangebot<br />
entspricht daher den im Beschluss des<br />
Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom<br />
25. Juni 1984 aufgestellten Grundsätzen<br />
hinsichtlich einer Gewinnerzielungsabsicht<br />
der Beteiligungsgesellschaft (Anstreben<br />
eines Totalgewinns) und der Mitunternehmerschaft<br />
(Mitunternehmerrisiko) der<br />
Gesellschafter.<br />
56<br />
Einkunftsart<br />
Die Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft<br />
erzielen als Mitunternehmer im Sinne<br />
des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Einkünfte aus<br />
Gewerbebetrieb.<br />
Darüber hinaus ist ausschließlich eine Kapitalgesellschaft<br />
persönlich haftende Gesellschafterin<br />
und nur diese zur Geschäftsführung<br />
befugt. Danach liegen gewerbliche<br />
Einkünfte nach § 15 Abs. 3 EStG vor.<br />
Negative Einkünfte nach § 2b<br />
EStG<br />
Durch den zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen<br />
§ 2b EStG wird die Verlustverrechnung<br />
aus der Beteiligung an sog. Verlustzuweisungsgesellschaften<br />
dahingehend<br />
eingeschränkt, dass derartige Verluste nur<br />
noch mit Gewinnen aus der Beteiligung an<br />
Verlustzuweisungsgesellschaften verrechnet<br />
werden dürfen. Zum § 2b EStG hat das<br />
BMF am 5. Juli 2000 mit Ergänzung vom 22.<br />
August 2001 ein umfangreiches Anwendungsschreiben<br />
veröffentlicht. Nach dem<br />
Gesetzeswortlaut und dem Anwendungsschreiben<br />
fallen Gesellschaften in der Regel<br />
dann nicht unter diese gesetzliche Bestimmung,<br />
wenn die im Gesetz genannten<br />
Regelbeispiele nicht erfüllt sind. Dies sind<br />
eine unter Anwendung der internen Zinsfußmethode<br />
mehr als doppelte Rendite<br />
nach Steuern als vor Steuern oder die Inaussichtstellung<br />
von steuerlichen Verlusten<br />
und die werbemäßige Hervorhebung.<br />
Darüber hinaus wurde eine Nichtanwendungsgrenze<br />
für Gesellschaften mit weniger<br />
als 50 Prozent Verlusten in der Anfangsphase<br />
geregelt. Die voraussichtlichen<br />
Anfangsverluste betragen 49,25 Prozent<br />
des einzuzahlenden Kapitals. Möglicherweise<br />
wird die Finanzverwaltung die<br />
Anwendung des § 2b EStG dennoch prüfen,<br />
da nach dem geänderten Einführungserlass<br />
vom 22. August 2001 die Verhältnisse<br />
zwischen den Kommanditisten der<br />
Beteiligungsgesellschaft und den vier<br />
Schifffahrtsgesellschaften zu betrachten<br />
sind.<br />
Da im vorliegenden Falle die Regelbeispiele<br />
nicht erfüllt sind, liegt keine Verlustzuweisungsgesellschaft<br />
im Sinne des § 2b<br />
EStG vor, sodass sich für die beitretenden<br />
Gesellschafter Einschränkungen nicht ergeben.<br />
Es kann gleichwohl nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass die Anwendbarkeit des § 2b<br />
EStG durch die Finanzverwaltung problematisiert<br />
wird. Für diesen Fall kann nicht<br />
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen<br />
werden, dass das Kriterium der Verlustbegrenzung<br />
greifen wird.<br />
Nutzungsdauer und Abschreibungen<br />
Die steuerliche Nutzungsdauer von Seeschiffen<br />
beträgt zurzeit nach amtlicher Abschreibungstabelle<br />
12 Jahre. Am 1. Januar<br />
2001 sind Abschreibungstabellen für allgemeine<br />
Wirtschaftgüter in Kraft getreten,<br />
die eine erhebliche Verlängerung der Nutzungsdauer<br />
vorsehen. Für Reedereibetriebe<br />
wird die Veröffentlichung von branchenspezifischen<br />
Abschreibungstabellen<br />
mit einer Nutzungsdauer für Seeschiffe<br />
zwischen 15 und 20 Jahren erwartet. Wann<br />
die Veröffentlichung und deren Inkrafttretung<br />
erfolgen wird, ist zum Zeitpunkt der<br />
Prospekterstellung noch offen. In der Prospektkalkulation<br />
wurde von einer 15-jährigen<br />
Nutzungsdauer der Schiffe ausgegangen.<br />
57<br />
Der endgültige Ansatz der Nutzungsdauer<br />
im Rahmen der Bilanzierung ist abhängig<br />
von der Rechtslage bei Infahrtsetzung der<br />
Schiffe.<br />
Durch die am 1. Januar 2001 in Kraft getretene<br />
Unternehmenssteuerreform wurde<br />
die degressive Abschreibung auf das<br />
Zweifache der linearen und maximal 20<br />
Prozent begrenzt. Bei einer 15-jährigen<br />
Nutzungsdauer beträgt die degressive<br />
Abschreibung entsprechend 13,33 Prozent<br />
und bei einer 12-jährigen Nutzungsdauer<br />
16,66 Prozent.<br />
Nach dem BMF-Schreiben vom 15. Juni<br />
1999 und den Vorbemerkungen der Abschreibungstabellen<br />
für allgemeine Wirtschaftsgüter<br />
sind Verlustzuweisungsgesellschaften<br />
an die Nutzungsdauer gebunden,<br />
die in dem Betriebskonzept angenommen<br />
wurde. Diese Bestimmung ist<br />
für die <strong>MS</strong> <strong>„Auriga</strong> J“, <strong>„Antares</strong> J“, <strong>„Corona</strong><br />
J“ und <strong>„Crux</strong> J“ nicht anzuwenden, da<br />
nach Auffassung der Prospektherausgeber<br />
diese Voraussetzungen nicht vorliegen<br />
(vgl. § 2b EStG). Es ist nicht auszuschließen,<br />
dass nach Auffassung der<br />
Finanzverwaltung gleichwohl die dem Betriebskonzept<br />
zu Grunde liegende Nutzungsdauer<br />
anzusetzen ist, die aber der<br />
prospektierten Abschreibung entspricht.<br />
Die Abschreibung ist weiterhin durch den<br />
Schrottwert des Schiffes begrenzt.<br />
Da die <strong>„Antares</strong> J" im ersten Halbjahr 2002<br />
an die Schifffahrtsgesellschaft abgeliefert<br />
werden soll, wurde für das Jahr der Infahrtsetzung<br />
entsprechend der Vereinfachungsregel<br />
R 44, Abs. 2 EStR der für das<br />
ganze Wirtschaftsjahr in Betracht kommende<br />
Abschreibungsbetrag angesetzt. Dementsprechend<br />
wurde für die anderen drei<br />
Schiffe die vollen halbjährigen Abschreibungsbeträge<br />
berücksichtigt.