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LA KW 23

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Provision – wer bezahlt sie?<br />

Vermittlungsprovision für den Verkauf über eine Internetplattform<br />

Grundsätzlich entsteht der Provisionsanspruch des (Immobilien-)Maklers<br />

mit rechtswirksamem Vertragsabschluss, wobei<br />

regelmäßig auch der nachträgliche Rücktritt vom Kaufvertrag<br />

nicht zur Aufhebung des Provisionsanspruches führt. Ein Provisionsanspruch<br />

kann zudem auch dann entstehen, wenn es von<br />

vornherein zu keinem Vertragsabschluss kommt, es jedoch eine<br />

ausdrückliche und schriftliche Provisionsvereinbarung für Fälle<br />

fehlenden Vermittlungserfolges gibt.<br />

ImmobIlIen<br />

& Wohnbau<br />

im oberland<br />

In einer kürzlich entschiedenen<br />

Rechtssache hat der Oberste Gerichtshof<br />

(OGH) klargestellt, dass<br />

ein Immobilienmakler auch dann<br />

Anspruch auf die vereinbarte Provision<br />

haben kann, wenn seine Tätigkeit<br />

für den Vertragsabschluss verdienstlich,<br />

wenn auch nur mitursächlich,<br />

war. Dieser Entscheidung lag nachfolgender<br />

Sachverhalt zu Grunde:<br />

Der beklagte Eigentümer eines<br />

Hauses hatte der klagenden Immobilienmaklerin<br />

einen befristeten<br />

Alleinvermittlungsauftrag für den<br />

Verkauf seines Hauses erteilt. Auf<br />

ein von der Immobilienmaklerin geschaltetes<br />

Inserat meldeten sich die<br />

späteren Käufer, welche das Haus<br />

besichtigten, dieses jedoch mangels<br />

Einigung über den Kaufpreis nicht<br />

kauften.<br />

Nach Ablauf des Alleinvermittlungsauftrages<br />

inserierte der Eigentümer<br />

selbst sein Haus auf der Internetplattform<br />

„willhaben.at“. Die<br />

späteren Käufer traten daraufhin<br />

direkt mit dem Verkäufer in Kontakt<br />

und schlossen schließlich einen<br />

Kaufvertrag zu jenem Kaufpreis,<br />

welchen der Verkäufer gegenüber<br />

der Immobilienmaklerin zunächst<br />

noch abgelehnt hatte.<br />

Der OGH bestätigte die Entscheidungen<br />

der beiden Untergerichte,<br />

welche der Ansicht waren, dass dem<br />

Immobilienmakler auch in diesem<br />

Fall ein Provisionsanspruch zusteht.<br />

Begründend führte der OGH aus,<br />

dass im Geschäftszweig der Immobilienmakler<br />

grundsätzlich dann<br />

von „Verdienstlichkeit“ auszugehen<br />

ist, wenn dem Kaufinteressenten das<br />

Mag. Stefan Weiskopf, Dr. Michael Kössler und Dr. Rainer Kappacher (v. l.) verfolgen<br />

ein Ziel: Die Interessen ihrer Mandanten bestmöglich zu vertreten. Kompetenter Ansprechpartner<br />

für Unternehmen, Banken, Gebietskörperschaften und Privatpersonen.<br />

zu verkaufende Objekt gezeigt oder<br />

dem Käufer der Name des Kaufinteressenten<br />

namhaft gemacht wird.<br />

Die Kausalität (= Ursächlichkeit)<br />

zwischen der Maklertätigkeit und<br />

dem Vertragsabschluss gehe zudem<br />

nicht deshalb verloren, weil zwischenzeitig<br />

auch andere Ursachen<br />

für den Vertragsabschluss gesetzt<br />

worden sind. <br />

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8./9. Juni 2016<br />

RUNDSCHAU Seite 25

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