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Provision – wer bezahlt sie?<br />
Vermittlungsprovision für den Verkauf über eine Internetplattform<br />
Grundsätzlich entsteht der Provisionsanspruch des (Immobilien-)Maklers<br />
mit rechtswirksamem Vertragsabschluss, wobei<br />
regelmäßig auch der nachträgliche Rücktritt vom Kaufvertrag<br />
nicht zur Aufhebung des Provisionsanspruches führt. Ein Provisionsanspruch<br />
kann zudem auch dann entstehen, wenn es von<br />
vornherein zu keinem Vertragsabschluss kommt, es jedoch eine<br />
ausdrückliche und schriftliche Provisionsvereinbarung für Fälle<br />
fehlenden Vermittlungserfolges gibt.<br />
ImmobIlIen<br />
& Wohnbau<br />
im oberland<br />
In einer kürzlich entschiedenen<br />
Rechtssache hat der Oberste Gerichtshof<br />
(OGH) klargestellt, dass<br />
ein Immobilienmakler auch dann<br />
Anspruch auf die vereinbarte Provision<br />
haben kann, wenn seine Tätigkeit<br />
für den Vertragsabschluss verdienstlich,<br />
wenn auch nur mitursächlich,<br />
war. Dieser Entscheidung lag nachfolgender<br />
Sachverhalt zu Grunde:<br />
Der beklagte Eigentümer eines<br />
Hauses hatte der klagenden Immobilienmaklerin<br />
einen befristeten<br />
Alleinvermittlungsauftrag für den<br />
Verkauf seines Hauses erteilt. Auf<br />
ein von der Immobilienmaklerin geschaltetes<br />
Inserat meldeten sich die<br />
späteren Käufer, welche das Haus<br />
besichtigten, dieses jedoch mangels<br />
Einigung über den Kaufpreis nicht<br />
kauften.<br />
Nach Ablauf des Alleinvermittlungsauftrages<br />
inserierte der Eigentümer<br />
selbst sein Haus auf der Internetplattform<br />
„willhaben.at“. Die<br />
späteren Käufer traten daraufhin<br />
direkt mit dem Verkäufer in Kontakt<br />
und schlossen schließlich einen<br />
Kaufvertrag zu jenem Kaufpreis,<br />
welchen der Verkäufer gegenüber<br />
der Immobilienmaklerin zunächst<br />
noch abgelehnt hatte.<br />
Der OGH bestätigte die Entscheidungen<br />
der beiden Untergerichte,<br />
welche der Ansicht waren, dass dem<br />
Immobilienmakler auch in diesem<br />
Fall ein Provisionsanspruch zusteht.<br />
Begründend führte der OGH aus,<br />
dass im Geschäftszweig der Immobilienmakler<br />
grundsätzlich dann<br />
von „Verdienstlichkeit“ auszugehen<br />
ist, wenn dem Kaufinteressenten das<br />
Mag. Stefan Weiskopf, Dr. Michael Kössler und Dr. Rainer Kappacher (v. l.) verfolgen<br />
ein Ziel: Die Interessen ihrer Mandanten bestmöglich zu vertreten. Kompetenter Ansprechpartner<br />
für Unternehmen, Banken, Gebietskörperschaften und Privatpersonen.<br />
zu verkaufende Objekt gezeigt oder<br />
dem Käufer der Name des Kaufinteressenten<br />
namhaft gemacht wird.<br />
Die Kausalität (= Ursächlichkeit)<br />
zwischen der Maklertätigkeit und<br />
dem Vertragsabschluss gehe zudem<br />
nicht deshalb verloren, weil zwischenzeitig<br />
auch andere Ursachen<br />
für den Vertragsabschluss gesetzt<br />
worden sind. <br />
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8./9. Juni 2016<br />
RUNDSCHAU Seite 25