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IT-Recht

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Für den Betroffenen ist die freie Nutzbarkeit von Ideen ein unlösbares Problem. Es gibt zahlreiche<br />

Branchen, deren Kreativität und Erfolg einzig und allein auf Ideen beruht. So bedarf es<br />

in der Werbebranche oft einiger Mühen, um die Idee für eine Werbestrategie zu entwickeln.<br />

In diesen Branchen steht der Ideengeber schutzlos da. Er kann sich gegen die Verwertung<br />

seiner Einfälle nicht zur Wehr setzen. Auch eine Hinterlegung oder Registrierung hilft hier<br />

nicht weiter, da diese nichts an der Schutzunfähigkeit von Ideen ändert. Die gewerblichen<br />

Schutzrechte (insbes. das PatentG und GebrauchsmusterG) bieten nur unter sehr hohen Voraussetzungen<br />

einen Schutz für technische Erfindungen. Auch das Wettbewerbsrecht (UWG)<br />

schützt grundsätzlich nicht vor der Übernahme von Ideen.<br />

Auch bei <strong>IT</strong>-Projekten gibt es mit der Ideenfreiheit Probleme, und zwar wegen der Residual<br />

Information. Residual Information bezeichnet die Restinformation, die nach Abschluss eines<br />

Auftrags im Gedächtnis der Mitarbeiter des Projektes bleiben. 5 Typischerweise wird hier versucht,<br />

zugunsten des Auftragnehmers ein <strong>Recht</strong> zu vereinbaren, entsprechende Ideen oder im<br />

Gedächtnis der Mitarbeiter vorhandenes Wissen nutzen zu können. 6 Die Gefahr besteht allerdings,<br />

dass die Immaterialgüterrechte des Auftraggebers geschädigt werden, weshalb man in<br />

der Praxis versucht, den Bereich des freien Wissens durch das Verbot zur schriftlichen Fixierung<br />

einzuschränken und die Nutzung von betroffenen gewerblichen- oder Urheberrechten<br />

auszuschließen. 7 Auch wird hier der Begriff der Residual Information dann auf die reine Gedächtnisleistung<br />

des Mitarbeiters einbezogen, soweit diese einem durchschnittlichen Mitarbeiter<br />

entspricht.<br />

Besondere Probleme macht der Ideenschutz im Arbeitsverhältnis. Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer<br />

ist auch ohne besondere Vereinbarung aufgrund nachwirkender Treuepflicht arbeitsrechtlich<br />

zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. 8<br />

Ihm ist lediglich die Verwertung des erworbenen beruflichen Erfahrungswissens gestattet. 9<br />

Eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht kann ihm nur bei Beachtung besonderer<br />

Schutzüberlegungen auferlegt werden. So hat die <strong>Recht</strong>sprechung Bedenken gegen eine unbegrenzte<br />

Dauer der Verschwiegenheitspflicht, die Verquickung mit einer Schadensersatzpflicht<br />

bei unmittelbarer oder mittelbarer Vermittlung von entsprechenden Kenntnissen an<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

Seffer/Horter, <strong>IT</strong>RB 2005, 61.<br />

Musterformulierungen einer solchen Klausel finden sich in Seffer/Horter, <strong>IT</strong>RB 2005, 61 ff.<br />

Vgl. Seffer/Horter, <strong>IT</strong>RB 2005, 61, 64.<br />

Vgl. Sander, GRUR Int. 2013, 217 ff.<br />

BAG, Urt. v. 16.3.1982 – 3 NJW 1983, 134, 135 = BAGE 41, 21; Urt. v. 15.12.1987 – 3 AZR 474/ 86,<br />

NJW 1988, 1686, 1687 = BAGE 57, 159; BGH, Urt. v. 3.5.2001 – I ZR 153/99, GRUR 2002, 91 = NJOZ<br />

2001, 2357.<br />

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