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IT-Recht

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werden. 115 Damit stellt sich z.B. für Anbieter von Suchmaschinen die Frage, inwieweit die<br />

von ihnen angewandten Suchmethoden nicht im Hinblick auf einen eventuellen sui generis<br />

Schutz für die durchsuchten Webseiten problematisch sein könnten. Kein Verstoß gegen das<br />

Datenbankrecht liegt darin, dass ein Konkurrent sein Produkt mit einer Import-<br />

/Exportfunktion für eingegebene Benutzerdaten versieht. 116 Schon die einmalige Entnahme<br />

aller geänderten Daten aus einer bestimmten Version der CD-ROM – durch Erstellung einer<br />

(ggfls. nur zwischengespeicherten) Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme – bezieht<br />

sich nach Meinung des BGH 117 auf einen qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank. Deshalb<br />

stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass der rechtmäßige Benutzer qualitativ<br />

oder quantitativ unwesentliche Teile einer öffentlich zugänglichen Datenbank zu beliebigen<br />

Zwecken entnehmen könne. Die Übernahme von 10 % einer Internet-Bewertungsdatenbank<br />

ist noch nicht „wesentlich“. 118 Nach Auffassung des EuGH liegt eine relevante Vervielfältigung<br />

auch vor, wenn ein Teil der Kopie, der aus Textauszügen von elf Wörtern besteht, ausgedruckt<br />

wird. 119 Das OLG Köln nimmt die Entnahme wesentlicher Teile einer Datenbank an,<br />

wenn 1/5 der Datensätz einer Moduldatenbank übernommen werden. 120 Zuletzt entschied das<br />

LG Hamburg 121 , dass eine Datenbank, die eine regelmäßig aktualisierte Zusammenstellung<br />

aller von den gesetzlichen Krankenkassen angebotenen Grundleistungen und Zusatzleistungen<br />

enthält, die in insgesamt 456 Leistungsdetails, 10 Leistungsbereiche und verschiedene Versorgungsbereiche<br />

systematisiert sind, datenbankrechtlich schutzfähig ist. Die nahezu identische<br />

Übernahme von Leistungsdetails einschließlich ihrer Einordnung in bestimmte Leistungs-<br />

und Versorgungsbereiche stelle daher ein unzulässige Vervielfältigung eines wesentlichen<br />

Datenbankteils im Sinne von § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG dar.<br />

§ 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG sanktioniert im Übrigen auch die Verwendung unwesentlicher<br />

Teile einer Datenbank, wenn damit eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen des<br />

Datenbankherstellers verbunden ist. Dies soll z.B. beim Ablesen von Zugverbindungsdaten<br />

aus einer öffentlichen Datenbank und der mündlichen Mitteilung dieser Daten an Dritte der<br />

Fall sein. 122 Das Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht verletzt,<br />

115<br />

116<br />

117<br />

118<br />

119<br />

120<br />

121<br />

122<br />

Vgl. LG Berlin, Urt. v. 8.10.1998 – 16 O 448/98, CR 1999, 649 = AfP 1998, 649.<br />

BGH, Urt. v. 3.11.2005 – I ZR 311/02, GRUR 2006, 493 = NJW-RR 2006, 1132.<br />

BGH, Urt. v. 30.4.2009 – I ZR 191/05, MMR 2009, 615 (m. Anm. Rössel) = CR 2009, 735 – Elektronischer<br />

Zolltarif; siehe dazu auch OLG Köln, Urt. v. 28.10.2005 – 6 U 172/03, GRUR-RR 2006, 78.<br />

OLG Köln, Urt. v. 14.11.2008 – 6 U 57/08, MMR 2009, 191 = ZUM 2009, 578.<br />

EuGH, Urt. v. 16.7.2009 – C-5/08, GRUR 2009, 1041 = EuZW 2009, 655 – Infopaq.<br />

OLG Köln, Urt. v. 28.3.2014 - 6 U 140/13, ZUM-RD 2014, 433= CR 2014, 569.<br />

LG Hamburg, B. v. 15.06.2015 - 308 O 215/15, ZUM 2016, 70.<br />

LG Köln, Urt. v. 8.5.2002 – 28 O 180/02, MMR 2002, 689.<br />

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