21.10.2016 Aufrufe

IT-Recht

7rLM9ofcW

7rLM9ofcW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

eine Vertragsstrafe von 10 000 DM zahlen zu müssen. 17 Sog. Kündigungshilfe stelle dabei ein<br />

unzulässiges Abwerben dar. Nach § 75 f. HGB unzulässig sind Absprachen zwischen Arbeitgebern,<br />

welche die Anstellung von Arbeitnehmern eines Arbeitgebers für andere Arbeitgeber<br />

sperren (Sperrabreden). Von diesem Verbot nicht umfasst sind Vereinbarungen, in denen sich<br />

die Arbeitgeber lediglich zur Unterlassung von Abwerbung verpflichten. 18<br />

Der BGH hat am 30.4.2014 entschieden, dass Abwerbeverbote im Rahmen des § 75f HGB<br />

nur in Form von Nebenbestimmungen, nur bei Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses<br />

und nur für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren nach der Beendigung der Zusammenarbeit<br />

als zulässig angesehen werden können, wobei das Gericht dem genauen Wortlaut<br />

des in Rede stehenden Abwerbeverbots ausdrücklich geringe Bedeutung beigemessen<br />

hat. 19<br />

Eine <strong>Recht</strong>swahlklausel im Arbeitsvertrag, etwa auf das arbeitgeberfreundliche <strong>Recht</strong> der<br />

Schweiz, hilft nicht weiter. Der Arbeitsvertrag unterliegt zwar gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 1<br />

Rom I-VO dem nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO für alle schuldrechtlichen Verträge geltenden<br />

Grundsatz der Privatautonomie. Jedoch können hierdurch zwingende Schutzvorschriften nicht<br />

abbedungen werden, die aufgrund objektiver <strong>Recht</strong>swahl i.S.d. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Rom I-<br />

VO gelten würden, hätten die Parteien keine <strong>Recht</strong>swahl getroffen. Voraussetzung ist, dass<br />

die von den Parteien gewählte <strong>Recht</strong>sordnung keinen entsprechenden Schutz bietet. Art. 8<br />

Abs. 2 Rom I-VO enthält dabei die Regelanknüpfung an das <strong>Recht</strong> des Staates, in dem sich<br />

der Arbeitsort befindet. Sofern das anzuwendende <strong>Recht</strong> nach Abs. 2 nicht bestimmt werden<br />

kann, gilt nach Abs. 3 das <strong>Recht</strong> des Staates der einstellenden Niederlassung. Das so bestimmte<br />

<strong>Recht</strong> ist jedoch nach Art. 8 Abs. 4 Rom I-VO nicht maßgebend, wenn sich aus der<br />

Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen<br />

Staat aufweist; dann ist das <strong>Recht</strong> dieses anderen Staates anzuwenden. 20 Primäre Anknüpfungskriterien<br />

sind der Arbeitsort, der Sitz des Arbeitgebers, die Staatsangehörigkeit<br />

beider Vertragsparteien und der Wohnsitz des Arbeitnehmers, also die räumliche Dimension<br />

des Arbeitsverhältnisses. Ergänzend ist die Vertragsdimension, also Vertragssprache und<br />

Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, zu berücksichtigen und gegebenenfalls weitere<br />

17<br />

18<br />

19<br />

20<br />

OLG München, Urt. v. 26.1.1994 – 7 U 5841/93, NJW-RR 1994, 867.<br />

So v. Hoyningen-Huene , in: MüKo HGB, 4. Aufl. 2016, § 75f Rn. 5. Anderer Ansicht Schloßer, BB 2003,<br />

1382, 1383.<br />

BGH, Urt. v. 30.4.2014 – I ZR 245/12, NJW 2014, 3442 = GRUR 2014, 1122.<br />

Allgemeine Meinung, vgl. BAG, Urt. v. 12.12.2001 – 5 AZR 255/00, BAGE 100, 130 = NZA 2002, 734;<br />

BAG, Urt. v. 29.10.1992 – 2 AZR 267/92, BAGE 71, 297.<br />

18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!