21.10.2016 Aufrufe

IT-Recht

7rLM9ofcW

7rLM9ofcW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Schutzrechte bei der Digitalisierung der Wirtschaft – Softwarepatente in Europa und den<br />

USA, DSR<strong>IT</strong>B 2015, 695.<br />

Nach § 1 Abs. 2 PatG sind Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht als schutzfähige<br />

Erfindungen anzusehen. Dieser Ausschluss von der Patentfähigkeit gilt jedoch nur insoweit,<br />

als für Software „als solche“ Schutz begehrt wird (§ 1 Abs. 3 PatG). Diese Regelung bewirkt,<br />

dass Software im Regelfall nicht patentfähig ist. Historisch basiert die Regelung darauf,<br />

dass das US Patent Office Anfang der siebziger Jahre mit zahlreichen, arbeitsintensiven Softwareanmeldungen<br />

überlastet war. 21 Von daher wurde in den US Patent Act der Ausschluss<br />

der Patentierbarkeit übernommen; von dort gelangte er auch in die europäischen Patentgesetze.<br />

Der BGH ging in Deutschland bereits vor Verabschiedung der Neuregelung davon aus,<br />

dass es Computerprogrammen regelmäßig am technischen Charakter fehle und sie daher nicht<br />

patentfähig seien. 22<br />

Die derzeitige <strong>Recht</strong>slage findet sich im Wesentlichen in den alten Prüfungsrichtlinien des<br />

DPA vom 24.6.1981 23 wieder, die zum 1.1.1987 in Kraft getreten sind. 24 Hiernach sind Erfindungen<br />

auch dann dem Patentschutz zugänglich, wenn sie ein DV-Programm, eine Rechenoder<br />

eine Organisationsregel, sonstige Software-Merkmale oder ein programmartiges Verfahren<br />

enthalten (programmbezogene Erfindungen). Allerdings sei bei solchen Erfindungen entscheidend,<br />

dass sie technischen Charakter haben (Nr. 1). Dies sei dann der Fall, wenn zur Lösung<br />

der ihr zu Grunde liegenden Aufgabe von Naturkräften, technischen Maßnahmen oder<br />

Mitteln (z.B. hydraulischen, elektronischen Strömen in Schaltelementen und Regeleinrichtungen<br />

oder von Signalen in DV-Anlagen) Gebrauch gemacht werden müsse (Nr. 3). Anders als<br />

der BGH 25 stellt das DPA für die Beurteilung des technischen Charakters nicht auf den als<br />

neu und erfinderisch beanspruchten Kern der Lehre ab. Vielmehr sei der angemeldete Gegenstand<br />

in seiner Gesamtheit, über die neuen und erfinderischen Elemente hinaus, auf seinen<br />

technischen Charakter hin zu untersuchen (Nr. 3). Eine programmbezogene Erfindung sei<br />

technisch, wenn zur Lösung der Aufgabe Schaltelemente eingesetzt werden, selbst wenn die<br />

21<br />

22<br />

23<br />

24<br />

25<br />

Kraßer, in: Lehmann, <strong>Recht</strong>sschutz und Verwertung von Computerprogrammen, 2. Aufl. 1993, V, Rn. 12;<br />

siehe auch Gottschalk v. Benson 409 US 65, 68 (1972).<br />

BGH, Beschl. v. 22.6.1976 – X ZB 23/74, BGHZ 67, 22 = NJW 1976, 1936 – „Dispositionsprogramm“.<br />

BlPMZ 1981, 263.<br />

Siehe allgemein zur <strong>Recht</strong>slage Weyand/Haas, GRUR 2004, 198; Betten, GRUR 1995, 775 ff.; Engel,<br />

GRUR 1993, 194 ff.; Raubenheimer, CR 1994, 328 ff.<br />

BGH, Beschl. v. 22.6.1976 – X ZB 23/74, BGHZ 67, 22 = NJW 1976, 1936 – „Dispositionsprogramm“;<br />

ähnlich BPatG v. 8.9.1989 – 17 W [pat] 137/86, BPatGE 29, 24 85 = CR 1989, 902; modifiziert in BGH,<br />

Beschl. v. 11.6.1991 – X ZB 13/88, BGHZ 115, 11 = CR 1991, 658 – Seitenpuffer. Siehe auch BGH, Beschl.<br />

v. 17.10.2001 – X ZB 16/00, GRUR 2002, 143 = MMR 2002,105 – Suche fehlerhafter Zeichenketten;<br />

Beschl. v. 29.4.2002, GRUR 2002, 791 = CR 2002, 275– Elektronischer Zahlungsverkehr.<br />

20

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!