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IT-Recht

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Nach § 202a Abs. 2 StGB sind nur solche Daten strafrechtlich geschützt, die nicht unmittelbar<br />

wahrnehmbar sind. Warum sich der Gesetzgeber gerade bei Daten auf das Merkmal der<br />

Wahrnehmbarkeit gestützt hat, ist äußerst fragwürdig. Dieses Merkmal führt auf jeden Fall zu<br />

ungereimten Ergebnissen: Eine Speicherung auf Lochkarte oder die Überlassung von Software<br />

in Form einer ausführlichen Programmbeschreibung fällt nicht unter § 202a StGB, da in<br />

diesen Fällen eine unmittelbare Wahrnehmbarkeit der Daten gegeben ist. Nach der Legaldefinition<br />

in § 202a Abs. 2 StGB sind Daten nur solche, die gegen unberechtigten Zugang besonders<br />

gesichert sind. Der Schutz des § 202a Abs. 1 StGB greift daher nur ein, wenn die Software<br />

mit einem Kopierschutz versehen worden ist.<br />

Die Einführung eines Kopierschutzes kann jedoch auch negative Folgen für den Hersteller der<br />

Software haben: Es besteht u.U. ein <strong>Recht</strong> des Anwenders, Sicherungskopien des von ihm<br />

erworbenen Programms ziehen zu dürfen (§ 69d Abs. 2 UrhG). Kann der Anwender eine Sicherungskopie<br />

nicht erstellen, so stehen ihm gegen den Hersteller/Händler gewährleistungsund<br />

haftungsrechtliche Ansprüche zu, wenn das Programm aufgrund eines Defekts nicht genutzt<br />

werden kann. 76 Bislang liegt hierzu allerdings noch keine <strong>Recht</strong>sprechung vor; eine<br />

endgültige Klärung steht noch aus.<br />

6. Ergänzender Leistungsschutz<br />

Literatur:<br />

Alpert, Befehlssätze für Computersoftware: Zum urheberrechtlichen und ergänzenden wettbewerbsrechtlichen<br />

Leistungsschutz, CR 2003, 718; Brandi-Dohrn, Softwareschutz durch<br />

Wettbewerbsrecht, Mitt. 1993, 77; Körner, Die Behandlung der Software als Gegenstand<br />

ergänzenden Leistungsschutzes und die Auswirkung auf die Gestaltung von Software-<br />

Verträgen, FS Nirk 1992, 515; Walch, Ergänzender Leistungsschutz nach § 1 UWG, 1992.<br />

Schließlich kommt auch noch der ergänzende Leistungsschutz nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG in<br />

Betracht. Dieser Schutz greift nicht bei der Softwarepiraterie im privaten Kontext oder im<br />

unternehmensinternen Bereich, sondern nur gegenüber einem Mitbewerber i.S.d. § 2 Abs. 1,<br />

Nr. 3 UWG. Mitbewerber sind demnach nur solche Unternehmer, die in einem konkreten<br />

Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen Dem wettbewerblichen Leistungsschutz kommt<br />

insoweit ergänzende Funktion mit dem Ziel zu, eine außerhalb gesetzlichen Sonderrechtsschutzes<br />

verbleibende Lücke zu schließen. Insbesondere ist hier das Verbot der unmittelbaren<br />

Leistungsübernahme und der sklavischen Nachahmung zu beachten (§ 4 Nr. 9 UWG).<br />

Beide Vorgänge sind zwar nicht per se verboten, da abseits des immaterialgüterrechtlichen<br />

76<br />

Vgl. auch zur Kopiersperre bei DAT-Recordern Wiechmann, ZUM 1989, 111 ff.<br />

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