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IT-Recht

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Ausgestaltung, in der es zum Patent angemeldet wird, durch technische Anweisungen geprägt<br />

ist. Eine Lösung mit technischen Mitteln liege nicht nur dann vor, wenn Systemkomponenten<br />

modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden. Es reiche vielmehr aus, wenn der Ablauf<br />

eines DV-Programms, das zur Lösung des Problems eingesetzt werde, durch technische<br />

Gegebenheiten außerhalb der DV-Anlage bestimmt werde, oder wenn die Lösung gerade darin<br />

bestehe, ein DV-Programm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten<br />

der DV-Anlage Rücksicht nehme. Geschützt sei demnach auch – so der BGH im zweiten<br />

Fall 33 – ein Verfahren, das der datenverarbeitungsmäßigen Abarbeitung von Verfahrensschritten<br />

in Computer-Netzwerken dient. Diese Öffnung für den Patentschutz von Software bedeutet<br />

aber noch nicht, dass jede Software patentfähig ist. Es ist vielmehr auch die erfinderische<br />

Tätigkeit und die Neuheit der Software im Einzelfall zu prüfen. 34 Ferner ist ein Schutz ausgeschlossen,<br />

wenn eine Software lediglich ein reines Problem der Datenverarbeitung löst, das<br />

etwa in der Bereitstellung von Informationen, deren Aufbereitung, Abruf und Auswertung<br />

liegt. Mangels eines Bezugs zur Welt der Technik scheidet dann ein Schutz nach dem PatG<br />

aus. 35<br />

Der Bundestag hat mit einem Antrag im Jahr 2013 36 eine Beschränkung der Patentierbarkeit<br />

von Computerprogrammen gefordert und damit die rechtspolitische Diskussion um Softwarepatente<br />

angefacht. 37<br />

In den Vereinigten Staaten ist die Patentierbarkeit von Software spätestens seit der Entscheidung<br />

State Street Bank v. Signature 38 aus dem Jahr 1998 anerkannt und auch das Europäische<br />

Patentamt (EPA) hat seit 1978 ca. 20 000 bis 30 000 Softwarepatente vergeben. 39 Das Problem<br />

ist, dass sowohl auf europäischer, als auch auf deutscher Ebene ein Patentschutz für<br />

Computerprogramme durch Art. 52 Abs. c, Abs. 3 EPÜ und § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG<br />

explizit ausgeschlossen ist. Der Versuch der Kommission, diesen Bereich durch eine Richtli-<br />

33<br />

34<br />

35<br />

36<br />

37<br />

38<br />

39<br />

BGH, Urt. v. 24.2.2011 – X ZR 121/09 (BPatG), GRUR-Prax 2011, 239 = GRUR 2011, 610.<br />

BPatG, Beschl. v. 28.7.2011 –W (pat) 71/04.<br />

BPatG, Beschl. v. 23.2.2012 – 17 W (pat) 11/08; BPatG, Beschl. v. 24.1.2012 – 17 W (pat) 84/07.<br />

Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Wettbewerb und Innovationsdynamik<br />

im Softwarebereich sichern – Patentierbarkeit von Computerprogramen effektiv begrenzen,<br />

BT-Drs. 17/13086, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/130/1713086.pdf (letzter Abruf:<br />

7.7.2016).<br />

Ensthaler, Begrenzung der Patentierung von Computerprogrammen?, GRUR 2013, 666; Haedicke/Zech,<br />

Technische Erfindungen in einer vernetzten Welt, GRUR-Beil. 2014, 52; Kunz-Hallstein/Loschelder, Stel<br />

lungnahme der GRUR zum interfraktionellen Antrag zu Softwarepatenten (BT-Dr 17/13086), GRUR 2013,<br />

704; Schwarz, <strong>Recht</strong>fertigen rechtsdogmatisch schwierige Fragen die Abschaffung von „Software-Paten<br />

ten“?, GRUR 2014, 224.<br />

US Court of Appeals fort the Federal Circuit, Urt. v. 23.7.1998, GRUR Int. 1999, 633 ff.<br />

Vgl. http://cert.uni-stuttgart.de/ticker/article.php?mid=30 (letzter Abruf: 7.7.2016).<br />

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