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IT-Recht

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im fraglichen wissenschaftlichen oder sonstigen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise vielfach<br />

die urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische Prägung. Die Gerichte verweisen stattdessen<br />

als Schutzmöglichkeit auf das UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden Leistungsschutzes<br />

(§ 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 9 UWG). 173<br />

Anders argumentiert das OLG Rostock für eine suchmaschinen-optimierte Webseite. 174<br />

Eine solche liegt etwa vor, wenn die Suchmaschinen im Internet ihre Ergebnisse auf der<br />

Grundlage der in den Quelltexten enthaltenen Meta-Tags sowie dem Auftreten der Suchbegriffe<br />

im Dokumententitel oder in Überschriften sortieren. Um für eine gewisse Dauer die<br />

Auflistung der Webseiten an der Spitze der Suchergebnisse zu erreichen, bedürfe es besonderer<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftritts. Darin liege die persönliche<br />

geistige Schöpfung. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe<br />

aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bildeten hier die individuelle,<br />

schöpferische Eigenheit. Die Gestaltung mit Mitteln der Sprache erreiche die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit<br />

hinreichende Gestaltungshöhe, denn sie übersteige deutlich das Schaffen<br />

eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen<br />

und mechanisch-technischen Zusammenfügung des Materials beruht.<br />

Auch multimediale Werke sind nicht per se als Software i.S.v. § 69a UrhG anzusehen. Zwar<br />

wird für sog. Multimediawerke vertreten, dass diese einheitlich als Computerprogramm zu<br />

schützen seien. 175 Die vereinzelt gebliebene Auffassung wird jedoch mit <strong>Recht</strong> von der ganz<br />

überwiegenden Auffassung abgelehnt. 176 Wie sonstige softwaregestützte Benutzeroberflächen<br />

werden Multimedia-Anwendungen technisch, nämlich nur durch ein Programm bzw. dessen<br />

Befehle und Grafikdaten generiert und dementsprechend erst durch den Programmablauf<br />

sichtbar gemacht. Es handelt sich damit aber um das Ergebnis eines Programmbetriebs und<br />

nicht um Programme selbst. Computerprogramm i.S.d. § 69a UrhG kann hier verständigerweise<br />

nur das Programm sein, welches die Ansteuerung und den Ablauf der einzelnen Bestandteile<br />

des Multimediawerks ermöglicht. 177<br />

173<br />

174<br />

175<br />

176<br />

177<br />

OGH, Urt. v. 16.1.2007 – 4 Ob 198/06f, Medien und <strong>Recht</strong> 2007, 138–143 m. Anm. Wiebke/Walter –<br />

Übernahme von Code-Schnipseln. OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.4.2010 – 6 U 46/09, MMR 2010, 622 =<br />

ZUM 2010, 980.<br />

OLG Rostock, Beschl. v. 27.6.2007 – 2 W 12/07,GRUR 2008, 69 = MMR 2008, 116.<br />

Koch, GRUR 1995, 459, 465 f. und wohl auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.6.1994 – 6 U 52/94, GRUR<br />

1994, 726, 729 = NJW 1995, 892 – Bildschirmmasken.<br />

OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.6.1999 – 20 U 85/98, MMR 1999, 729; Wiebke/Funat, MMR 1998, 69, 71;<br />

Loewenheim, GRUR 1996, 831, 832; Grützmacher, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl. 2014, § 69a<br />

Rn. 21; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 69a Rn. 18; Loewenheim, in:<br />

Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 69a Rn. 29.<br />

LG Köln, Urt. v. 15.6.2005 – 28 O 744/04, MMR 2006, 52 = ZUM 2005, 910.<br />

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