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IT-Recht

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Wettbewerbsrechtlich zulässig ist dagegen der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter<br />

Software. 81 In dieser Entscheidung ging es im Kern um die Frage, ob der Verkauf eines<br />

Computers mit vorinstallierter Software eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne der<br />

Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im<br />

Binnenmarkt (Richtlinie 2005/29) darstellt. Der EuGH entschied, dass eine Geschäftspraxis,<br />

die im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, und bei welcher der<br />

Verbraucher keine Möglichkeit hat, dasselbe Computermodell auch ohne jene vorinstallierte<br />

Software zu erstehen, an sich keine unlautere Geschäftspraxis i.S.v. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie<br />

darstellt. Voraussetzung dafür ist, dass das Angebot nicht den Merkmalen der Unlauterkeit<br />

nach Art. 5 bis 9 der Richtlinie unterfällt. Der EuGH entschied in diesem Zusammenhang<br />

auch, dass das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme im<br />

Rahmen des Kopplungsangebots nicht als irreführende Geschäftspraxis i.S.v. Art. 5 Abs. 4 a),<br />

Art. 7 der Richtlinie eingestuft werden kann.<br />

7. Datenbankschutz<br />

Literatur:<br />

Benecke, Was ist „wesentlich“ beim Schutz von Datenbanken?, CR 2004, 608; Calame, Der<br />

rechtliche Schutz von Datenbanken unter besonderer Berücksichtigung des <strong>Recht</strong>s der Europäischen<br />

Gemeinschaft, Bamberg 2002; Ehmann, Big Data auf unsicherer Grundlage -<br />

was ist "wesentlich" beim Investitionsschutz für Datenbanken?, K&R 2014, 394; Fusbahn,<br />

Der Schutz des Datenbankherstellers, IPRB 2012, 114; Ganea u.a. (Hrsg.), Urheberrecht.<br />

Gestern – Heute – Morgen. Festschrift für Adolf Dietz zum 65. Geburtstag, München 2001,<br />

493; Hoebbel, European Sui Generis Right for Databases, CR Int. 2001, 74; Knöbl, Der<br />

Schutz von Datenbanken nach der Feist-Entscheidung des amerikanischen Supreme Court,<br />

UF<strong>IT</strong>A 2002/II, 355; Leistner, Der <strong>Recht</strong>sschutz von Datenbanken im deutschen und europäischen<br />

<strong>Recht</strong>, München 2000; Leistner, Verwandte Schutzrechte im europäischen Urheberrecht:<br />

Eine Untersuchung am Beispiel des Datenbankherstellerschutzes; Lopez, El derecho<br />

sui generis del fabricante de bases de datos, Madrid 2001; Nippe, Urheber und Datenbank,<br />

München 2000; Sendrowski, Zum Schutzrecht sui generis an Datenbanken, GRUR<br />

2005, 369; Westkamp, Der Schutz von Datenbanken und Informationssammlungen im britischen<br />

und deutschen <strong>Recht</strong>, München 2003; Westermeier; New Strategies for Strengthening<br />

the Protection for Databases - A Focus on Collective Works, Cri 2014, 7; Wiebe, Der Schutz<br />

von Datenbanken – ungeliebtes Stiefkind des Immaterialgütrerechts, CR 2014, 1.<br />

Bestandteile eines Softwarepakets können als Datenbankwerke (§ 4 Abs. 2 UrhG) geschützt<br />

werden. Nach § 4 Abs. 1 UrhG werden Sammlungen von Werken oder Beiträgen, die durch<br />

Auslese oder Anordnung eine persönlich-geistige Schöpfung sind, unbeschadet des Urheber-<br />

81<br />

EuGH, Urt. v. 7.9.2016 – C-310/15, abrufbar unter<br />

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30d5668dc924bcb64b74a7c9df705<br />

4ce17fc.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuTchr0?text=&docid=183106&pageIndex=0&doclang=DE&mode=re<br />

q&dir=&occ=first&part=1&cid=558502 (zuletzt abgerufen am 15.9.2016).<br />

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