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IT-Recht

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Geschäftsgeheimnissen, GRUR-Prax 2014, 2; Schweyer, Die rechtliche Bewertung des Reverse-Engineering<br />

in Deutschland und den USA, Bayreuth 2012; Weiden, Wiebe, Know-<br />

How-Schutz von Computersoftware, München 1993; Wiebe, Reverse Engineering und Geheimnisschutz<br />

von Computerprogrammen, CR 1992, 134, Witt/Freudenberg, Der Entwurf<br />

der Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Spiegel zentraler deutscher<br />

Verbotstatbestände, WRP 2014, 374.<br />

Der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen wird im deutschen <strong>Recht</strong> bislang vorrangig<br />

in den §§ 17 bis 19 UWG als Vorschriften des Nebenstrafrechts normiert. 67 . Weitere<br />

Regelungen finden sich im privat- und arbeitsrechtlichen Umfeld.<br />

Auf europäischer Ebene soll die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über<br />

den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse)<br />

vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung 68<br />

die Regelungen des Geheimnisschutzes im Geschäftsverkehr erstmals vereinheitlichen. Die<br />

Richtlinie wurde am 8. Juni 2016 vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen<br />

Union erlassen. Nach bisherigem Deutschen <strong>Recht</strong> handelt es sich bei Betriebs- oder<br />

Geschäftsgeheimnissen um Informationen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehen<br />

und nicht offenkundig sind. Sie sind nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und sollen<br />

nach dem bekundeten, auf einem genügenden wirtschaftlichen Interesse beruhenden Willen<br />

des Betriebsinhabers, geheim gehalten werden. 69 In den Grundzügen entspricht der Großteil<br />

der Verbotstatbestände den Vorgaben der Richtlinie. Sie definiert Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />

als Informationen, die geheim und daher von kommerziellem Wert und durch den<br />

rechtmäßigen Inhaber des Geschäftsgeheimnisses durch Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt<br />

sind. Zukünftig werden im Verletzungsprozess daher die konkreten technischen und<br />

rechtlichen Schutzmaßnahmen darzulegen sein; entscheidend sind hierbei hinreichende Geheimhaltungsverträge<br />

(Art. 2 des Richtlinienentwurfes). Für die rechtswidrige Erlangung,<br />

Nutzung und Offenlegung von Geheimnissen normiert die Richtlinie ebenfalls Voraussetzungen.<br />

Zu beachten ist hierbei, dass die Verbotstatbestände der Richtlinie bereits bei grober und<br />

unter Umständen sogar bei einfacher Fahrlässigkeit 70 greifen und somit weiter als das deutsche<br />

<strong>Recht</strong> gefasst sind. § 17 UWG sieht die <strong>Recht</strong>swidrigkeit nur gegeben an, wenn das Ge-<br />

67<br />

68<br />

69<br />

70<br />

McGuire/Joachim/Künzel/Weber, GRUR Int 2010, 829 (829).<br />

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen Know-hows und ver<br />

traulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidri<br />

ger Nutzung und Offenlegung PE 76 2015 REV 1 - 2013/0402 (OLP), abrufbar unter<br />

http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CONSIL:PE_76_2015_REV_1&from=DE (zu<br />

letzt abgerufen am 16.6.2016).<br />

BGH, Urt. v. 15.3.1955 – I ZR 111/53, GRUR 1955, 424.<br />

Gärtner, NZG 2014, 650 (651).<br />

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