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IT-Recht

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Feststellung entgegen, dass eine Übertragung von Elementen der ersten Datenbank zur zweiten<br />

stattfindet.<br />

In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des OLG Köln 139 zu beachten. Hiernach<br />

sind auch die von Nutzern abgegebenen Bewertungen auf einem Bewertungsportal als Datenbank<br />

i.S.v. § 87a Abs. 1 UrhG zu qualifizieren. Bei der Beurteilung der notwendigen Investitionshöhe<br />

seien auch die Kosten für die Erstellung, Betreuung und kontinuierliche Weiterentwicklung<br />

der Datenbanksoftware zu berücksichtigen. Allerdings führe eine wiederholte und<br />

systematische Entnahme einzelner Bewertungen aus einer solchen Datenbank nicht zwangsläufig<br />

zur Annahme eines <strong>Recht</strong>sverstoßes. Denn selbst bei einer systematischen Entnahme<br />

müssten die entnommenen Daten in der Summe die Wesentlichkeitsgrenze überschreiten. Die<br />

rein quantitativ bedeutende Entnahme einzelner Daten reiche nur aus, wenn die Beschaffung,<br />

Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Daten eine ganz erhebliche, menschliche,<br />

technische oder finanzielle Investition erforderte. Neben § 87a UrhG komme eine Anwendung<br />

von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG nicht in Betracht; eine gewisse Behinderung des Wettbewerbs<br />

sei auch bei einer Entnahme einzelner Datensätze für den Wettbewerb immanent. Daran fehle<br />

es, wenn es dem Übernehmenden nur um das Partizipieren an den Daten, nicht aber an der<br />

Verhinderung der Verwertung der Datenbank gehe.<br />

Gerade auch wegen einer angeblich exzessiven Verwendung solcher unbestimmter <strong>Recht</strong>sbegriffe<br />

hat die Datenbankrichtlinie in den USA besonders heftige Kritik erfahren. 140 Anlass für<br />

eine so ausführliche Beschäftigung mit der europäischen Regelung des Datenbankschutzes<br />

dürfte jedoch das in Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Erwägungsgrund 56 der Datenbankrichtlinie festgelegte<br />

Erfordernis materieller Gegenseitigkeit für die Gewährung eines sui generis Schutzes<br />

gegenüber Herstellern aus Drittstaaten sein. Danach genießen amerikanische Datenbankenhersteller<br />

für ihre Produkte in der EU nur dann den neuen <strong>Recht</strong>sschutz, wenn in den USA ein<br />

vergleichbarer Schutz für europäische Datenbanken besteht. Obwohl vielfach Gefahren für<br />

die Informationsfreiheit, Wissenschaft und Forschung, eine Behinderung des Wettbewerbs auf<br />

dem Markt für Sekundärprodukte und eine Beschränkung des globalen Handels mit Informationsprodukten<br />

und -dienstleistungen durch die europäische Regelung befürchtet werden, 141<br />

scheint die Sorge um einen Wettbewerbsnachteil für amerikanische Unternehmen auf dem<br />

europäischen Markt ein (verdecktes) Motiv für die harsche Kritik zu sein. Schließlich bleibt<br />

139<br />

140<br />

141<br />

OLG Köln, Urt. v. 14.11.2008 – 6 U 57/08, GRUR-RR 2009, 298 = ZUM 2009, 578.<br />

Siehe Reichman/Samuelson, Vanderbilt Law Review 1997, 51; Rosler, High Technology Law Journal<br />

1995, 105; die Richtlinie insgesamt befürwortend jedoch Hunsucker, Fordham Intellectual Property, Media<br />

and Entertainment Law Journal 1997, 697.<br />

Siehe insbesondere Reichman/Samuelson, Vanderbilt Law Review 1997, 84–137.<br />

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