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Clariant Geschäftsbericht 2009

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62 <strong>Clariant</strong> <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2009</strong><br />

1.17 – LEASING<br />

Leasingverträge, bei denen der <strong>Clariant</strong> Konzern alle wesentlichen<br />

Chancen und Risiken aus dem Leasinggegenstand trägt, werden als<br />

Finance Lease eingestuft. Der Leasinggegenstand und die Leasingverpflichtung<br />

werden zum Zeitpunkt des Zugangs zum niedrigeren<br />

Wert aus dem Marktwert des Leasinggegenstands oder dem Barwert<br />

der Leasingzahlungen bilanziert. In gleicher Höhe erfolgt die<br />

Passivierung einer Leasingverbindlichkeit. In den Folgeperioden wird<br />

das Leasingobjekt analog zu anderen Gegenständen des Sachanlagevermögens<br />

linear über den kürzeren der beiden Zeiträume – geschätzte<br />

Nutzungsdauer oder Laufzeit des Leasingverhältnisses –<br />

abgeschrieben. Die Abschreibungen auf das Leasingobjekt und der<br />

Zinsaufwand aus der Leasingverbindlichkeit werden als Aufwand in<br />

der Erfolgsrechnung erfasst.<br />

Sofern die Leasingvereinbarungen nicht die Voraussetzungen von<br />

Finanzierungsleasingverträgen erfüllen, werden sie als Operating<br />

Lease behandelt. Leasingzahlungen im Rahmen eines Operating<br />

Lease werden über den Leasingzeitraum linear in der Erfolgsrechnung<br />

verbucht.<br />

1.18 – LAUFENDE ERTRAGSSTEUERN<br />

Die steuerbaren Gewinne (Verluste) der Konzerngesellschaften werden<br />

gemäss den Steuergesetzen des jeweiligen Landes, in dem die<br />

betreffende Gesellschaft tätig ist, ermittelt. Sie bilden die Basis für<br />

die Berechnung der Ertragssteuerzahlungen (-erstattungen) der Berichtsperiode<br />

anhand der geltenden nationalen Steuersätze.<br />

Laufende Ertragssteuern für die aktuelle Periode und frühere Zeiträume<br />

werden, sofern noch nicht gezahlt, als Verbindlichkeit bilanziert.<br />

Sofern die bereits bezahlten Ertragssteuern für die aktuelle und frühere<br />

Perioden die Ertragssteuerverbindlichkeit für diese Zeiträume<br />

übersteigen, wird der Differenzbetrag auf der Aktivseite der Bilanz<br />

verbucht. Ertragssteuerforderungen und -verbindlichkeiten werden<br />

saldiert, sofern ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch zur Saldierung<br />

der erfassten Beträge besteht und die Absicht besteht, eine Verrechnung<br />

vorzunehmen oder das Guthaben und die Verbindlichkeit<br />

gleichzeitig auszugleichen.<br />

1.19 – LATENTE ERTRAGSSTEUERN<br />

Zur Berechnung latenter Ertragssteuern gelangt die Comprehensive<br />

Liability Method zur Anwendung. Basis hierfür bilden die ertragssteuerwirksamen<br />

Abweichungen zwischen Steuerbilanz und der für<br />

die Konsolidierung erstellten Bilanz der Konzerngesellschaften und<br />

die sich daraus ergebenden Unterschiede aus zeitlichen Abgrenzungen.<br />

Eine Ausnahme besteht darin, dass für temporäre Differenzen<br />

im Zusammenhang mit Beteiligungen an Tochtergesellschaften und<br />

assoziierten Gesellschaften keine latenten Ertragssteuern ermittelt<br />

werden, sofern der Anteilseigner (Muttergesellschaft) den zeitlichen<br />

Verlauf der Umkehrung der temporären Differenz steuern kann und<br />

gleichzeitig eine Umkehr der temporären Differenz in absehbarer<br />

Zeit unwahrscheinlich ist. Darüber hinaus werden Quellensteuern<br />

oder sonstige Steuern auf mögliche spätere Ausschüttungen aus<br />

zurückbehaltenen Gewinnen der Konzerngesellschaften nur dann<br />

berücksichtigt, wenn eine Dividendenzahlung geplant ist, da diese<br />

Gewinne in der Regel reinvestiert werden.<br />

Die auf Basis der entsprechenden lokalen Steuersätze berechneten<br />

latenten Ertragssteuern sind im Anlagevermögen resp. in den<br />

langfristigen Verbindlichkeiten enthalten. Alle während des Jahres<br />

anfallenden Änderungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.<br />

Veränderungen bei latenten Ertragssteuern von Eigenkapitalpositionen<br />

werden im Gesamtergebnis erfasst.<br />

Die Höhe der latenten Ertragssteuern wird anhand des Steuersatzes<br />

(und gemäss der Steuergesetzgebung) bemessen, der zum Bilanzstichtag<br />

rechtlich oder faktisch gilt und der zum Zeitpunkt der Realisierung<br />

des Steuerguthabens bzw. der Erfüllung der Steuerverbindlichkeit<br />

erwartungsgemäss gelten wird.<br />

Ein latentes Ertragssteuerguthaben wird in der Höhe verbucht, in<br />

der zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich steuerpflichtige<br />

Gewinne realisiert werden, denen die temporären Differenzbeträge<br />

oder die vorgetragenen Steuerverluste gegenübergestellt werden<br />

können.<br />

Latente Ertragssteuerguthaben und -verbindlichkeiten werden saldiert,<br />

soweit ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch zur Saldierung<br />

der laufenden Ertragssteuerguthaben und -verbindlichkeiten besteht<br />

und die betreffenden latenten Ertragssteuerbeträge jeweils in derselben<br />

Steuerhoheit fällig sind.

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