Clariant Geschäftsbericht 2009
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62 <strong>Clariant</strong> <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2009</strong><br />
1.17 – LEASING<br />
Leasingverträge, bei denen der <strong>Clariant</strong> Konzern alle wesentlichen<br />
Chancen und Risiken aus dem Leasinggegenstand trägt, werden als<br />
Finance Lease eingestuft. Der Leasinggegenstand und die Leasingverpflichtung<br />
werden zum Zeitpunkt des Zugangs zum niedrigeren<br />
Wert aus dem Marktwert des Leasinggegenstands oder dem Barwert<br />
der Leasingzahlungen bilanziert. In gleicher Höhe erfolgt die<br />
Passivierung einer Leasingverbindlichkeit. In den Folgeperioden wird<br />
das Leasingobjekt analog zu anderen Gegenständen des Sachanlagevermögens<br />
linear über den kürzeren der beiden Zeiträume – geschätzte<br />
Nutzungsdauer oder Laufzeit des Leasingverhältnisses –<br />
abgeschrieben. Die Abschreibungen auf das Leasingobjekt und der<br />
Zinsaufwand aus der Leasingverbindlichkeit werden als Aufwand in<br />
der Erfolgsrechnung erfasst.<br />
Sofern die Leasingvereinbarungen nicht die Voraussetzungen von<br />
Finanzierungsleasingverträgen erfüllen, werden sie als Operating<br />
Lease behandelt. Leasingzahlungen im Rahmen eines Operating<br />
Lease werden über den Leasingzeitraum linear in der Erfolgsrechnung<br />
verbucht.<br />
1.18 – LAUFENDE ERTRAGSSTEUERN<br />
Die steuerbaren Gewinne (Verluste) der Konzerngesellschaften werden<br />
gemäss den Steuergesetzen des jeweiligen Landes, in dem die<br />
betreffende Gesellschaft tätig ist, ermittelt. Sie bilden die Basis für<br />
die Berechnung der Ertragssteuerzahlungen (-erstattungen) der Berichtsperiode<br />
anhand der geltenden nationalen Steuersätze.<br />
Laufende Ertragssteuern für die aktuelle Periode und frühere Zeiträume<br />
werden, sofern noch nicht gezahlt, als Verbindlichkeit bilanziert.<br />
Sofern die bereits bezahlten Ertragssteuern für die aktuelle und frühere<br />
Perioden die Ertragssteuerverbindlichkeit für diese Zeiträume<br />
übersteigen, wird der Differenzbetrag auf der Aktivseite der Bilanz<br />
verbucht. Ertragssteuerforderungen und -verbindlichkeiten werden<br />
saldiert, sofern ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch zur Saldierung<br />
der erfassten Beträge besteht und die Absicht besteht, eine Verrechnung<br />
vorzunehmen oder das Guthaben und die Verbindlichkeit<br />
gleichzeitig auszugleichen.<br />
1.19 – LATENTE ERTRAGSSTEUERN<br />
Zur Berechnung latenter Ertragssteuern gelangt die Comprehensive<br />
Liability Method zur Anwendung. Basis hierfür bilden die ertragssteuerwirksamen<br />
Abweichungen zwischen Steuerbilanz und der für<br />
die Konsolidierung erstellten Bilanz der Konzerngesellschaften und<br />
die sich daraus ergebenden Unterschiede aus zeitlichen Abgrenzungen.<br />
Eine Ausnahme besteht darin, dass für temporäre Differenzen<br />
im Zusammenhang mit Beteiligungen an Tochtergesellschaften und<br />
assoziierten Gesellschaften keine latenten Ertragssteuern ermittelt<br />
werden, sofern der Anteilseigner (Muttergesellschaft) den zeitlichen<br />
Verlauf der Umkehrung der temporären Differenz steuern kann und<br />
gleichzeitig eine Umkehr der temporären Differenz in absehbarer<br />
Zeit unwahrscheinlich ist. Darüber hinaus werden Quellensteuern<br />
oder sonstige Steuern auf mögliche spätere Ausschüttungen aus<br />
zurückbehaltenen Gewinnen der Konzerngesellschaften nur dann<br />
berücksichtigt, wenn eine Dividendenzahlung geplant ist, da diese<br />
Gewinne in der Regel reinvestiert werden.<br />
Die auf Basis der entsprechenden lokalen Steuersätze berechneten<br />
latenten Ertragssteuern sind im Anlagevermögen resp. in den<br />
langfristigen Verbindlichkeiten enthalten. Alle während des Jahres<br />
anfallenden Änderungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.<br />
Veränderungen bei latenten Ertragssteuern von Eigenkapitalpositionen<br />
werden im Gesamtergebnis erfasst.<br />
Die Höhe der latenten Ertragssteuern wird anhand des Steuersatzes<br />
(und gemäss der Steuergesetzgebung) bemessen, der zum Bilanzstichtag<br />
rechtlich oder faktisch gilt und der zum Zeitpunkt der Realisierung<br />
des Steuerguthabens bzw. der Erfüllung der Steuerverbindlichkeit<br />
erwartungsgemäss gelten wird.<br />
Ein latentes Ertragssteuerguthaben wird in der Höhe verbucht, in<br />
der zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich steuerpflichtige<br />
Gewinne realisiert werden, denen die temporären Differenzbeträge<br />
oder die vorgetragenen Steuerverluste gegenübergestellt werden<br />
können.<br />
Latente Ertragssteuerguthaben und -verbindlichkeiten werden saldiert,<br />
soweit ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch zur Saldierung<br />
der laufenden Ertragssteuerguthaben und -verbindlichkeiten besteht<br />
und die betreffenden latenten Ertragssteuerbeträge jeweils in derselben<br />
Steuerhoheit fällig sind.