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Erläuternder Begleitbericht - EJPD

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Artikel 16 statuiert einen weiteren Vorbehalt zugunsten derjenigen Rechtsnormen<br />

des Forumsstaates, die ohne Rücksicht auf das im Einzelfall anwendbare Recht auch<br />

für internationale Sachverhalte Geltung beanspruchen. Er gilt auch für entsprechende<br />

Normen von Drittstaaten. Es handelt sich hier um die auch in unserem Bundesgesetz<br />

über das Internationale Privatrecht (Art. 18 und 19) vorbehaltenen lois<br />

d’application immédiates. Das Übereinkommen enthält zudem einen ordre public-<br />

Vorbehalt (Art. 18).<br />

1.4 Konsequenzen einer Ratifikation des Übereinkommens<br />

1.4.1 Bisheriger Rechtszustand<br />

1.4.1.1 Anerkennung des Trust nach dem Bundesgesetz über<br />

das Internationale Privatrecht (IPRG)<br />

1.4.1.1.1 Qualifikation des Trust<br />

Rechtsgeschäftliche Trusts im Sinne des anglo-amerikanischen Rechts fallen in der<br />

Regel unter den Begriff organisierte Vermögenseinheit des Artikel 150 Absatz 1<br />

IPRG und sind im Rahmen des IPRG als Gesellschaften zu betrachten, da es sich um<br />

mit Organen ausgestattete verselbständigte Zweckvermögen handelt. Auszunehmen<br />

sind hier solche Sonderformen des Trust, denen das Element der Verselbständigung<br />

fehlt und die grössere Gemeinsamkeiten mit einem fiduziarischen Vertrag (zugunsten<br />

Dritter) aufweisen. Eher ein Vertragsverhältnis liegt beispielsweise vor, wenn<br />

das Amt des trustee an eine spezifische Person gebunden ist und der Trust damit nur<br />

entsteht, wenn die betreffende Person das Amt annimmt, und untergeht, sobald diese<br />

als trustee ausscheidet. Dies gilt besonders dann, wenn der settlor zusätzlich selber<br />

einziger beneficiary ist. Eine Behandlung eines Trust als Vertrag könnte zudem auch<br />

dort angezeigt sein, wo sich der settlor ein umfassendes Weisungsrecht oder gar eine<br />

Widerrufsbefugnis vorbehalten hat.<br />

In der Lehre wird z.T. gefordert, dass der Trust einen gewissen Organisationsgrad<br />

aufweisen muss, um als organisierte Vermögenseinheit qualifiziert werden zu können.<br />

Widrigenfalls sei er als Vertrag zu behandeln. Vereinzelte Autoren befürworten<br />

gar ganz generell eine Unterstellung des Trust unter das IPRG-Vertragsrecht.<br />

1.4.1.1.2 Constructive trusts<br />

Nicht anwendbar sind die Artikel 150 ff. IPRG auf constructive trusts. Bei diesen<br />

handelt es sich wie gesagt um eine von der betreffenden Rechtsordnung vorgesehene<br />

analoge Anwendung von Trustrecht auf andere Rechtsverhältnisse und nicht um<br />

eigenständige Rechtsgebilde im Sinne von Artikel 150 IPRG (vgl. Ziff. 1.2.1 hiervor).<br />

Der constructive trust ist im Regelfall demjenigen Recht zu unterstellen, das<br />

auf das von ihm überlagerte Rechtsverhältnis anwendbar ist.<br />

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