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Erläuternder Begleitbericht - EJPD

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1.4.3.3 Diesbezügliche Vorteile<br />

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit bietet das Haager Übereinkommen<br />

gewichtige Vorteile:<br />

1. Die im Rahmen des IPRG bei den einzelnen Trusts vorzunehmende Abgrenzung<br />

zwischen solchen mit gesellschaftsähnlicher- und solchen mit<br />

vertragsähnlicher Struktur entfällt.<br />

2. Die Anknüpfung an die Rechtswahl des settlor nach Artikel 6 des Übereinkommens<br />

ist im Einzelfall einfacher zu handhaben und berechenbarer als<br />

diejenige an die Inkorporation des Trust nach Artikel 154 Absatz 1 IPRG.<br />

Trusts verfügen in der Regel über keine formelle Inkorporation. Fehlt eine<br />

Rechtswahl, kann es daher nach bestehendem Recht schwierig sein zu eruieren,<br />

nach welchem Recht sich der Trust organisiert hat. Liegt eine<br />

Rechtswahl vor, bleibt immer noch die Frage, ob das gewählte Recht auch<br />

dasjenige ist, nach dem der Trust tatsächlich organisiert wurde. In beiden<br />

Fällen muss zudem geprüft werden, ob die Organisation nach einem bestimmten<br />

Recht nach aussen hin genügend erkennbar ist.<br />

3. Das Haager Übereinkommen ist, wie bereits ausgeführt, für Trusts anerkennungsfreundlicher<br />

als die Artikel 150 ff. IPRG. Dies hat den Vorteil,<br />

dass im Einzelfall ein Trust viel öfter nach einer Rechtsordnung beurteilt<br />

werden kann, die das Institut des Trust kennt. Die Transposition eines<br />

Trust in eine Rechtsordnung, der das Institut fremd ist, kann äusserst komplex<br />

sein, was auf der einen Seite zu einer Überforderung der rechtsanwendenden<br />

Behörden führt und auf der anderen Seite für die betroffenen<br />

Privaten die rechtliche Beurteilung ihres Falls weitgehend unvorhersehbar<br />

macht.<br />

4. Die Beurteilung eines einzelnen Trust nach der für ihn von den Parteien<br />

vorgesehenen Rechtsordnung wird zusätzlich dadurch erleichtert, dass gemäss<br />

dem Übereinkommen (Art. 9) für abtrennbare Regelungsbereiche<br />

auch eine Teilrechtswahl akzeptiert wird. Nach Artikel 154 IPRG ist eine<br />

Teilrechtswahl, wenn überhaupt, nur sehr beschränkt möglich.<br />

5. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit muss auch berücksichtigt<br />

werden, dass das Übereinkommen auch der Rechtsvereinheitlichung dient.<br />

Es trägt damit u.a. dazu bei, zu verhindern, dass ein Trust, der mit Behörden<br />

verschiedener Staaten in Kontakt kommt, in jedem Land einer anderen<br />

Rechtsordnung unterstellt wird. Beispiel: Ein Ausländer gründet bei einer<br />

Schweizer Bank einen Trust, der dem Recht eines anderen Staates unterstellt<br />

wird oder dessen Verwaltungssitz sich im Ausland befindet.<br />

1.4.4 Verträglichkeit des Übereinkommens mit dem System<br />

der schweizerischen Rechtsordnung<br />

1.4.4.1 144.1 Zivilrechtliches Publizitätsprinzip<br />

Selbst wenn man davon absieht, dass wir über unser IPRG bereits heute Trusts anerkennen,<br />

ergibt sich aus der Ratifikation des Haager Übereinkommens kein nen-<br />

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