Erläuternder Begleitbericht - EJPD
Erläuternder Begleitbericht - EJPD
Erläuternder Begleitbericht - EJPD
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
zwar den Titel übergehen, begründen dafür aber einen Bereicherungsanspruch gegen<br />
den Erwerber. Parallelen zum Schweizer Recht bestehen auch hinsichtlich des<br />
Umfangs des Anspruchs. Auch der trustrechtliche Herausgabeanspruch beschränkt<br />
sich auf die vorhandene Bereicherung (vgl. Art. 64 OR), und auch hier sind dem<br />
Erwerber nützliche und notwendige Aufwendungen zugunsten der herauszugebenden<br />
Vermögensgegenstände zu vergüten bzw. anzurechnen (vgl. Art. 65 OR).<br />
1.4.4.5 Sachstatut vorbehalten<br />
Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass mit der Anerkennung von Trusts<br />
keine neuen dinglichen Rechte in unsere Rechtsordnung gelangen. Als dinglich Berechtigter<br />
am Treugut ist ausschliesslich der trustee zu betrachten, sofern die einzelnen<br />
Vermögensrechte gültig auf ihn übertragen worden sind. Ob Letzteres der Fall<br />
ist, bestimmt wie schon im Rahmen des IPRG das Übertragungsstatut der einzelnen<br />
Vermögensrechte, d.h. also bei Sachen das Sachstatut (Art. 99 ff. IPRG). Dieses<br />
bleibt auch für andere dingliche Rechte in Zusammenhang mit Trustgut vorbehalten.<br />
Trusts, welche lediglich die Funktion eines dinglichen Sicherungsrechts erfüllen,<br />
dürften, wie bereits ausgeführt, zur Gänze dem Sachstatut zu unterstellen sein.<br />
1.4.5 Mögliche Bedenken rechtspolitischer Natur<br />
Dem Trust wird in der Schweiz oft mit Skepsis begegnet. Er wird gerne als Mittel<br />
zur Verdunkelung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse und als Instrument zur<br />
Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Verletzung von Pflichtteilen u.ä. gesehen. Hierzu<br />
ist Folgendes zu sagen:<br />
1.4.5.1 Geldwäscherei<br />
Im Rahmen der Beratungen der Groupe d’action financière sur le blanchiment de<br />
capitaux (GAFI) hat die Schweiz bisher eine kritische Haltung gegenüber dem Trust<br />
eingenommen, nicht zuletzt als Folge des v.a. von angelsächsischer Seite kommenden<br />
Drucks auf die Schweizer Inhaberaktie. Im Rahmen der Überarbeitung ihrer<br />
Empfehlungen hat sich die GAFI nun aber auf folgenden, auf eine Initiative der<br />
Schweiz zurückgehenden Text zum Trust geeinigt (Empfehlung 34):<br />
Les pays devraient prendre des mesures pour empêcher l’utilisation illicite de constructions<br />
juridiques par les blanchisseurs de capitaux. Les pays devraient notamment<br />
s’assurer que des informations adéquates, pertinentes et à jour sur les trusts<br />
exprès, notamment des informations sur les personnes ayant constitué ces trusts<br />
exprès, les administrateurs et les bénéficiaires, peuvent être obtenues ou consultées<br />
en temps voulu par les autorités compétentes. Les pays pourraient envisager de<br />
prendre des mesures pour faciliter l’accès aux informations sur les bénéficiaires effectifs<br />
et sur le contrôle des constructions juridiques, nécessaires aux institutions financières<br />
pour se conformer aux obligations découlant de la Recommandation 5.<br />
Diese Anforderungen sind in der Schweiz mit dem Bundesgesetz zur Bekämpfung<br />
der Geldwäscherei im Finanzsektor (GwG, SR 955.0) bereits erfüllt. Der trustee ist<br />
als Finanzintermediär verpflichtet, sowohl den settlor (als „Vertragspartner“ im<br />
Sinne von Art. 3 GwG) als auch die beneficiaries als wirtschaftlich Berechtigte zu<br />
25