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Erläuternder Begleitbericht - EJPD

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zwar den Titel übergehen, begründen dafür aber einen Bereicherungsanspruch gegen<br />

den Erwerber. Parallelen zum Schweizer Recht bestehen auch hinsichtlich des<br />

Umfangs des Anspruchs. Auch der trustrechtliche Herausgabeanspruch beschränkt<br />

sich auf die vorhandene Bereicherung (vgl. Art. 64 OR), und auch hier sind dem<br />

Erwerber nützliche und notwendige Aufwendungen zugunsten der herauszugebenden<br />

Vermögensgegenstände zu vergüten bzw. anzurechnen (vgl. Art. 65 OR).<br />

1.4.4.5 Sachstatut vorbehalten<br />

Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass mit der Anerkennung von Trusts<br />

keine neuen dinglichen Rechte in unsere Rechtsordnung gelangen. Als dinglich Berechtigter<br />

am Treugut ist ausschliesslich der trustee zu betrachten, sofern die einzelnen<br />

Vermögensrechte gültig auf ihn übertragen worden sind. Ob Letzteres der Fall<br />

ist, bestimmt wie schon im Rahmen des IPRG das Übertragungsstatut der einzelnen<br />

Vermögensrechte, d.h. also bei Sachen das Sachstatut (Art. 99 ff. IPRG). Dieses<br />

bleibt auch für andere dingliche Rechte in Zusammenhang mit Trustgut vorbehalten.<br />

Trusts, welche lediglich die Funktion eines dinglichen Sicherungsrechts erfüllen,<br />

dürften, wie bereits ausgeführt, zur Gänze dem Sachstatut zu unterstellen sein.<br />

1.4.5 Mögliche Bedenken rechtspolitischer Natur<br />

Dem Trust wird in der Schweiz oft mit Skepsis begegnet. Er wird gerne als Mittel<br />

zur Verdunkelung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse und als Instrument zur<br />

Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Verletzung von Pflichtteilen u.ä. gesehen. Hierzu<br />

ist Folgendes zu sagen:<br />

1.4.5.1 Geldwäscherei<br />

Im Rahmen der Beratungen der Groupe d’action financière sur le blanchiment de<br />

capitaux (GAFI) hat die Schweiz bisher eine kritische Haltung gegenüber dem Trust<br />

eingenommen, nicht zuletzt als Folge des v.a. von angelsächsischer Seite kommenden<br />

Drucks auf die Schweizer Inhaberaktie. Im Rahmen der Überarbeitung ihrer<br />

Empfehlungen hat sich die GAFI nun aber auf folgenden, auf eine Initiative der<br />

Schweiz zurückgehenden Text zum Trust geeinigt (Empfehlung 34):<br />

Les pays devraient prendre des mesures pour empêcher l’utilisation illicite de constructions<br />

juridiques par les blanchisseurs de capitaux. Les pays devraient notamment<br />

s’assurer que des informations adéquates, pertinentes et à jour sur les trusts<br />

exprès, notamment des informations sur les personnes ayant constitué ces trusts<br />

exprès, les administrateurs et les bénéficiaires, peuvent être obtenues ou consultées<br />

en temps voulu par les autorités compétentes. Les pays pourraient envisager de<br />

prendre des mesures pour faciliter l’accès aux informations sur les bénéficiaires effectifs<br />

et sur le contrôle des constructions juridiques, nécessaires aux institutions financières<br />

pour se conformer aux obligations découlant de la Recommandation 5.<br />

Diese Anforderungen sind in der Schweiz mit dem Bundesgesetz zur Bekämpfung<br />

der Geldwäscherei im Finanzsektor (GwG, SR 955.0) bereits erfüllt. Der trustee ist<br />

als Finanzintermediär verpflichtet, sowohl den settlor (als „Vertragspartner“ im<br />

Sinne von Art. 3 GwG) als auch die beneficiaries als wirtschaftlich Berechtigte zu<br />

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