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Erläuternder Begleitbericht - EJPD

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Personengruppe unter eine amtliche Aufsicht oder Zulassungspflicht im Rahmen der<br />

Arbeiten der Expertenkommission Zimmerli nachgegangen werden sollte. Dies<br />

umso mehr, als es nicht angezeigt erscheint, trustees gegenüber anderen Vermögensverwaltern<br />

wie z.B. Treuhändern einem Sonderregime zu unterwerfen.<br />

2.6 Verzicht auf steuerrechtliche Bestimmungen<br />

Die Steuerbehörden befassen sich bereits heute mit Trusts. Die Praxis ist allerdings<br />

uneinheitlich. Im Vorkonsultationsverfahren wurde daher von Seite der Banken die<br />

Einsetzung einer Arbeitsgruppe durch die Eidgenössische Steuerverwaltung empfohlen.<br />

Es wurde indes klargestellt, dass die Ratifikation des Übereinkommens dadurch<br />

nicht verzögert werden sollte.<br />

Dem Wunsch nach Einsetzung einer Arbeitsgruppe wird zur Zeit nachgekommen.<br />

Die Aufgabe soll allerdings von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) wahrgenommen<br />

werden. Es ist geplant, dass eine Arbeitsgruppe die steuerlichen Probleme<br />

in Zusammenhang mit Trusts auflistet und Lösungen vorschlägt, die in einem<br />

Kreisschreiben der SSK oder der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgehalten<br />

werden sollen.<br />

2.7 Erklärungen und Vorbehalte zum Übereinkommen<br />

2.7.1 Artikel 16 Absatz 3<br />

Die Schweiz hat keinerlei Anlass für einen Vorbehalt nach Artikel 16 Absatz 3 des<br />

Übereinkommens. Sie hat im Gegenteil ein Interesse an einer Beibehaltung des in<br />

Artikel 16 Absatz 3 angesprochenen Artikel 16 Absatz 2, da dieser den schweizerischen<br />

Behörden auch im Geltungsbereich des Übereinkommens eine Anwendung<br />

von Artikel 19 IPRG ermöglicht.<br />

Das Vereinigte Königreich, China (für Hong-Kong), Kanada (für Alberta) und<br />

Luxemburg haben als einzige Mitgliedstaaten einen Vorbehalt nach Artikel 16<br />

Absatz 3 erklärt.<br />

2.7.2 Artikel 20 Absatz 1<br />

Von einer Erklärung nach Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens ist ebenfalls abzusehen,<br />

da unklar ist, was mit „durch gerichtliche Entscheidung errichteten Trusts“<br />

überhaupt gemeint ist, besonders da der englische und der französische Text nicht<br />

übereinstimmen („declared by judicial decisions“ und „créés par une décision de<br />

justice“), und die Erklärung daher nur unnötigerweise Verwirrung schaffen würde.<br />

Implied und resulting trusts (vgl. Ziff. 1.2.1) werden vom Übereinkommen auch<br />

ohne besondere Erklärung erfasst, da es sich um rechtsgeschäftliche Gebilde handelt.<br />

Zu Recht nicht erfasst werden constructive trusts, die, wie bereits ausgeführt,<br />

keine eigentlichen Trusts darstellen und dem Statut des von ihnen betroffenen<br />

Rechtsverhältnisses zu unterstellen sind. Sinn machen würde eine Ausdehnungserklärung<br />

allenfalls für Trusts die durch Gestaltungsurteil eines Gerichts entstehen,<br />

sofern es sich um einen eigentlichen Trust im Sinne eines stiftungsähnlichen Gebildes<br />

und nicht wie beim constructive trust um eine analoge Anwendung trustrechtli-<br />

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