Erläuternder Begleitbericht - EJPD
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Ob für eine bestimmte Schuld das Trust- oder das trustee-Vermögen haftet, ergibt<br />
sich aus dem Truststatut. Haften beide Vermögen, müssen diese separat betrieben<br />
werden.<br />
Eine Betreibung nach Artikel 284a SchKG ist gemäss dessen Absatz 2 stets auf<br />
Konkurs fortzusetzen. Da sich die Betreibung gegen den trustee in seiner Eigenschaft<br />
als Vertreter des Trust richtet, erfasst der Konkurs nur das Trustvermögen,<br />
was in Absatz 2 ausdrücklich festgehalten wird. Das persönliche Vermögen des<br />
betriebenen trustee unterliegt somit nicht dem Konkursbeschlag und kann nach den<br />
gewöhnlichen Regeln ausgesondert werden. Auch die persönlichen Schulden des<br />
trustee werden nicht berührt.<br />
Der Vorentwurf des Bundesamtes für Justiz sah ebenfalls die Konkursbetreibung<br />
vor. Dieser Umstand stiess sowohl auf Zustimmung als auch auf Kritik. In zwei<br />
Stellungnahmen wurde die Auffassung vertreten, der Betreibungsart müsse sich<br />
nach dem betreibungsrechtlichen Status des betriebenen trustee richten. Dem ist<br />
entgegenzuhalten, dass der betreffende trustee nicht persönlich, sondern als Vertreter<br />
des Trust betrieben wird. Die Frage der massgebenden Betreibungsart kann daher<br />
nicht vom betreibungsrechtlichen Status des trustee abhängig gemacht werden. In<br />
einer anderen Stellungnahme wurde zu Bedenken gegeben, dass Gesellschaften und<br />
Stiftungen in der Schweiz nur dann auf Konkurs betrieben werden könnten, wenn sie<br />
dem schweizerischen Recht unterstünden, was bei einem Trust nie der Fall sei.<br />
Zudem sei in Truststaaten das Trustvermögen lediglich der Einzelvollstreckung<br />
unterworfen. Eine Totalliquidation würde die Rechte der zukünftigen Begünstigten<br />
vereiteln. Gegenüber diesen Einwänden setzte sich die Überlegung durch, dass bei<br />
der Zwangsvollstreckung gegen Rechtsgebilde, die regelmässig einer Vielzahl<br />
Gläubiger gegenüberstehen, verhindert werden muss, dass ein Gläubiger den anderen<br />
in der Vollstreckung seiner Ansprüche zuvorkommt und damit in unbilliger<br />
Weise privilegiert wird. Es soll die gleichzeitige und gleichmässige Befriedigung<br />
und damit Gleichbehandlung der Gläubiger gewährleistet werden.<br />
Ob der Konkurs eines Trustvermögens die Auflösung des betreffenden Trust zur<br />
Folge hat, bestimmt nicht das SchKG, sondern das jeweilige Truststatut.<br />
Artikel 284b SchKG<br />
Wird ein trustee persönlich, und nicht als Vertreter des Trust, betrieben, wird das<br />
Trustvermögen von Amtes wegen aus der Konkursmasse ausgeschieden. Dies bedeutet<br />
natürlich nicht, dass die Konkursverwaltung von Amtes nach dem Bestehen<br />
eines Trustverhältnisses an einzelnen Vermögenswerten des Konkursiten zu forschen<br />
hat. Trustverhältnisse müssen wie andere Rechte an Vermögensstücken, die<br />
sich im Besitz des Konkursiten befinden, im Konkurs angemeldet werden (Art. 232<br />
Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Betrachtet die Konkursverwaltung ein geltend gemachtes<br />
Trustverhältnis als nicht hinreichend ausgewiesen, hat sie in Anwendung von Artikel<br />
242 Absatz 2 SchKG eine Frist zur Klage anzusetzen. Wer zu einer solchen Aussonderungsklage<br />
berechtigt ist, ergibt sich aus dem Truststatut. Meist sind es die<br />
trustees und die beneficiaries.<br />
Artikel 284b ersetzt Artikel 242a des ersten Vorentwurfs. Dieser enthielt neben dem<br />
Text von Art. 284b den Nebensatz: „soweit die Publizitätsvorschriften der Artikel<br />
149c - f IPRG gewahrt wurden“. Dieser Satzteil ist ersatzlos gestrichen worden.<br />
Artikel 149c Absatz 3 (die damaligen Art. 149d - f sind im vorliegenden Entwurf<br />
wie gesagt nicht mehr vorhanden) sieht lediglich den Schutz der gutgläubigen Gläu-<br />
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