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Erläuternder Begleitbericht - EJPD

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Ob für eine bestimmte Schuld das Trust- oder das trustee-Vermögen haftet, ergibt<br />

sich aus dem Truststatut. Haften beide Vermögen, müssen diese separat betrieben<br />

werden.<br />

Eine Betreibung nach Artikel 284a SchKG ist gemäss dessen Absatz 2 stets auf<br />

Konkurs fortzusetzen. Da sich die Betreibung gegen den trustee in seiner Eigenschaft<br />

als Vertreter des Trust richtet, erfasst der Konkurs nur das Trustvermögen,<br />

was in Absatz 2 ausdrücklich festgehalten wird. Das persönliche Vermögen des<br />

betriebenen trustee unterliegt somit nicht dem Konkursbeschlag und kann nach den<br />

gewöhnlichen Regeln ausgesondert werden. Auch die persönlichen Schulden des<br />

trustee werden nicht berührt.<br />

Der Vorentwurf des Bundesamtes für Justiz sah ebenfalls die Konkursbetreibung<br />

vor. Dieser Umstand stiess sowohl auf Zustimmung als auch auf Kritik. In zwei<br />

Stellungnahmen wurde die Auffassung vertreten, der Betreibungsart müsse sich<br />

nach dem betreibungsrechtlichen Status des betriebenen trustee richten. Dem ist<br />

entgegenzuhalten, dass der betreffende trustee nicht persönlich, sondern als Vertreter<br />

des Trust betrieben wird. Die Frage der massgebenden Betreibungsart kann daher<br />

nicht vom betreibungsrechtlichen Status des trustee abhängig gemacht werden. In<br />

einer anderen Stellungnahme wurde zu Bedenken gegeben, dass Gesellschaften und<br />

Stiftungen in der Schweiz nur dann auf Konkurs betrieben werden könnten, wenn sie<br />

dem schweizerischen Recht unterstünden, was bei einem Trust nie der Fall sei.<br />

Zudem sei in Truststaaten das Trustvermögen lediglich der Einzelvollstreckung<br />

unterworfen. Eine Totalliquidation würde die Rechte der zukünftigen Begünstigten<br />

vereiteln. Gegenüber diesen Einwänden setzte sich die Überlegung durch, dass bei<br />

der Zwangsvollstreckung gegen Rechtsgebilde, die regelmässig einer Vielzahl<br />

Gläubiger gegenüberstehen, verhindert werden muss, dass ein Gläubiger den anderen<br />

in der Vollstreckung seiner Ansprüche zuvorkommt und damit in unbilliger<br />

Weise privilegiert wird. Es soll die gleichzeitige und gleichmässige Befriedigung<br />

und damit Gleichbehandlung der Gläubiger gewährleistet werden.<br />

Ob der Konkurs eines Trustvermögens die Auflösung des betreffenden Trust zur<br />

Folge hat, bestimmt nicht das SchKG, sondern das jeweilige Truststatut.<br />

Artikel 284b SchKG<br />

Wird ein trustee persönlich, und nicht als Vertreter des Trust, betrieben, wird das<br />

Trustvermögen von Amtes wegen aus der Konkursmasse ausgeschieden. Dies bedeutet<br />

natürlich nicht, dass die Konkursverwaltung von Amtes nach dem Bestehen<br />

eines Trustverhältnisses an einzelnen Vermögenswerten des Konkursiten zu forschen<br />

hat. Trustverhältnisse müssen wie andere Rechte an Vermögensstücken, die<br />

sich im Besitz des Konkursiten befinden, im Konkurs angemeldet werden (Art. 232<br />

Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Betrachtet die Konkursverwaltung ein geltend gemachtes<br />

Trustverhältnis als nicht hinreichend ausgewiesen, hat sie in Anwendung von Artikel<br />

242 Absatz 2 SchKG eine Frist zur Klage anzusetzen. Wer zu einer solchen Aussonderungsklage<br />

berechtigt ist, ergibt sich aus dem Truststatut. Meist sind es die<br />

trustees und die beneficiaries.<br />

Artikel 284b ersetzt Artikel 242a des ersten Vorentwurfs. Dieser enthielt neben dem<br />

Text von Art. 284b den Nebensatz: „soweit die Publizitätsvorschriften der Artikel<br />

149c - f IPRG gewahrt wurden“. Dieser Satzteil ist ersatzlos gestrichen worden.<br />

Artikel 149c Absatz 3 (die damaligen Art. 149d - f sind im vorliegenden Entwurf<br />

wie gesagt nicht mehr vorhanden) sieht lediglich den Schutz der gutgläubigen Gläu-<br />

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