Erläuternder Begleitbericht - EJPD
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echtlichen Verfügungsinhalte, Inhalte, die auch Gegenstand eines Rechtsgeschäftes<br />
unter Lebenden bilden können, wie z.B. die Errichtung einer Stiftung, möchte er<br />
auch gesetzlich nicht erwähnte Verfügungen zulassen. Nach dieser Auffassung<br />
könnte man nach schweizerischem Recht auch die testamentarische Errichtung eines<br />
(einer ausländischen Rechtsordnung unterstellten) Trust als zulässig betrachten,<br />
sofern der betreffende Trust keine erbrechtliche Funktion wie Willensvollstreckung<br />
oder Nacherbeneinsetzung erfüllt und somit nicht bloss der Nachlassabwicklung<br />
dient.<br />
1.4.1.1.6 Trusts mit Sicherungsfunktion<br />
Rechtsgeschäftlich errichtete Trusts, die lediglich die Funktion eines dinglichen Sicherungsrechts<br />
(Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt etc.) erfüllen, sind<br />
eher dem IPRG-Sachenrecht als den Artikeln 150 ff. IPRG zu unterstellen.<br />
1.4.1.1.7 Artikel 335 Absatz 2 ZGB<br />
Es stellt sich die Frage, inwieweit die Anerkennung nach IPRG auch Trusts erfasst,<br />
die den Zweck einer Unterhaltsstiftung erfüllen. Das Bundesgericht hat in einem<br />
früheren Entscheid einer nach liechtensteinischem Recht errichteten Unterhaltsstiftung<br />
mit faktischem Sitz in der Schweiz mit Blick auf Artikel 335 ZGB noch die<br />
Anerkennung versagt. Die diesbezügliche Rechtslage hat sich nun allerdings mit<br />
dem IPRG geändert. Das Bundesgericht hatte damals unter Berufung auf Rechtsmissbrauch<br />
das Recht des Inkorporationsstaates beiseite geschoben und die Stiftung<br />
stattdessen dem Schweizer Sachrecht als Recht des Staates, in dem sie tatsächlich<br />
verwaltet wurde, unterstellt, womit Artikel 335 ZGB direkt anwendbar wurde. Seit<br />
Inkrafttreten des IPRG besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der sog.<br />
fraus legis-Vorbehalt in Zusammenhang mit der Anknüpfung an den Inkorporationsort<br />
nicht mehr. Artikel 335 ZGB kann daher bei ausländischem Recht unterstehenden<br />
Rechtsgebilden nur noch als loi d’application immédiate im Sinne von<br />
Artikel 18 IPRG eine Rolle spielen. Hier ist zu beachten, das es für eine Anwendung<br />
inländischer Normen über Artikel 18 IPRG nicht genügt , dass die betreffende Norm<br />
von ihrem selbstdefinierten Geltungsbereich her auch auf ausländische Rechtsverhältnisse<br />
angewendet werden will. Sie muss darüber hinaus (nach den Worten der<br />
bundesrätlichen Botschaft zum IPRG vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263 -<br />
519, Ziff. 214.53) von fundamentaler Bedeutung sein und wegen ihrer Zielsetzung<br />
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gebieterisch Geltung verlangen. Ob<br />
diese Voraussetzung beim Verbot von Unterhaltsstiftungen, welches auf aus heutiger<br />
Sicht auf doch wohl eher überholten sittlichen (Verhinderung von Müssiggang)<br />
und ideologischen (Beseitigung feudalistischer Strukturen) Erwägungen beruht,<br />
noch erfüllt ist, erscheint fraglich. In der Literatur sind die Auffassungen dazu<br />
geteilt.<br />
Trusts dürften ohnehin, wenn überhaupt, nur beschränkt in Konflikt mit Artikel 335<br />
Absatz 2 ZGB geraten, da auch das anglo-amerikanische Recht Beschränkungen<br />
hinsichtlich der möglichen Dauer eines Trust und der damit verbundenen Vermögensbindung<br />
vorsieht (rule against perpetuities).<br />
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