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Erläuternder Begleitbericht - EJPD

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echtlichen Verfügungsinhalte, Inhalte, die auch Gegenstand eines Rechtsgeschäftes<br />

unter Lebenden bilden können, wie z.B. die Errichtung einer Stiftung, möchte er<br />

auch gesetzlich nicht erwähnte Verfügungen zulassen. Nach dieser Auffassung<br />

könnte man nach schweizerischem Recht auch die testamentarische Errichtung eines<br />

(einer ausländischen Rechtsordnung unterstellten) Trust als zulässig betrachten,<br />

sofern der betreffende Trust keine erbrechtliche Funktion wie Willensvollstreckung<br />

oder Nacherbeneinsetzung erfüllt und somit nicht bloss der Nachlassabwicklung<br />

dient.<br />

1.4.1.1.6 Trusts mit Sicherungsfunktion<br />

Rechtsgeschäftlich errichtete Trusts, die lediglich die Funktion eines dinglichen Sicherungsrechts<br />

(Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt etc.) erfüllen, sind<br />

eher dem IPRG-Sachenrecht als den Artikeln 150 ff. IPRG zu unterstellen.<br />

1.4.1.1.7 Artikel 335 Absatz 2 ZGB<br />

Es stellt sich die Frage, inwieweit die Anerkennung nach IPRG auch Trusts erfasst,<br />

die den Zweck einer Unterhaltsstiftung erfüllen. Das Bundesgericht hat in einem<br />

früheren Entscheid einer nach liechtensteinischem Recht errichteten Unterhaltsstiftung<br />

mit faktischem Sitz in der Schweiz mit Blick auf Artikel 335 ZGB noch die<br />

Anerkennung versagt. Die diesbezügliche Rechtslage hat sich nun allerdings mit<br />

dem IPRG geändert. Das Bundesgericht hatte damals unter Berufung auf Rechtsmissbrauch<br />

das Recht des Inkorporationsstaates beiseite geschoben und die Stiftung<br />

stattdessen dem Schweizer Sachrecht als Recht des Staates, in dem sie tatsächlich<br />

verwaltet wurde, unterstellt, womit Artikel 335 ZGB direkt anwendbar wurde. Seit<br />

Inkrafttreten des IPRG besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der sog.<br />

fraus legis-Vorbehalt in Zusammenhang mit der Anknüpfung an den Inkorporationsort<br />

nicht mehr. Artikel 335 ZGB kann daher bei ausländischem Recht unterstehenden<br />

Rechtsgebilden nur noch als loi d’application immédiate im Sinne von<br />

Artikel 18 IPRG eine Rolle spielen. Hier ist zu beachten, das es für eine Anwendung<br />

inländischer Normen über Artikel 18 IPRG nicht genügt , dass die betreffende Norm<br />

von ihrem selbstdefinierten Geltungsbereich her auch auf ausländische Rechtsverhältnisse<br />

angewendet werden will. Sie muss darüber hinaus (nach den Worten der<br />

bundesrätlichen Botschaft zum IPRG vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263 -<br />

519, Ziff. 214.53) von fundamentaler Bedeutung sein und wegen ihrer Zielsetzung<br />

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gebieterisch Geltung verlangen. Ob<br />

diese Voraussetzung beim Verbot von Unterhaltsstiftungen, welches auf aus heutiger<br />

Sicht auf doch wohl eher überholten sittlichen (Verhinderung von Müssiggang)<br />

und ideologischen (Beseitigung feudalistischer Strukturen) Erwägungen beruht,<br />

noch erfüllt ist, erscheint fraglich. In der Literatur sind die Auffassungen dazu<br />

geteilt.<br />

Trusts dürften ohnehin, wenn überhaupt, nur beschränkt in Konflikt mit Artikel 335<br />

Absatz 2 ZGB geraten, da auch das anglo-amerikanische Recht Beschränkungen<br />

hinsichtlich der möglichen Dauer eines Trust und der damit verbundenen Vermögensbindung<br />

vorsieht (rule against perpetuities).<br />

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