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Erläuternder Begleitbericht - EJPD

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A priori nicht umgangen werden können sämtliche zwingenden Normen, die aufgrund<br />

ihres besonderen Gewichts den Status einer loi d’application immédiate im<br />

Sinne von Artikel 18 IPRG haben. Sie sind gemäss Artikel 16 des Übereinkommens<br />

vorbehalten, ebenso wie der ordre public der einzelnen Vertragsstaaten (Art. 18).<br />

Weiterhin Geltung hat insbesondere auch das Bundesgesetz über den Erwerb von<br />

Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41), welches schon aufgrund<br />

von Artikel 3 des Übereinkommens vorbehalten bleibt.<br />

In Art. 149b IPRG des Vorentwurfs ist als Variante die Ergänzung der Bestimmung<br />

um einen Abs. 3 vorgesehen. Sollte dieser in den Erlass aufgenommen werden, wäre<br />

die Errichtung eines Trust nach einem ausländischen Recht ohnehin nur dann gültig,<br />

wenn der betreffende Trust einen gewissen Bezug zum Ausland aufwiese.<br />

1.5 Revision des IPRG als Alternative zu einer Ratifikation<br />

des Übereinkommens<br />

Die mit der Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens angestrebte Verbesserung<br />

der Rechtssicherheit könnte auch dadurch erreicht werden, dass die Bestimmungen<br />

des IPRG in Bezug auf den Trust klarer ausgestaltet würden. Eine Ratifikation<br />

des Übereinkommens bringt indes gegenüber einer blossen Revision des IPRG<br />

zwei gewichtige Vorteile mit sich. Der eine besteht darin, dass die Schweiz auf dem<br />

Gebiet des IPR des Trust an einer internationalen Rechtsvereinheitlichung teilhaben<br />

haben kann. Der andere Vorteil besteht in der internationalen Signalwirkung, welche<br />

sich aus einer Ratifikation des Übereinkommens ergibt. Die in der Schweiz in Bezug<br />

auf die Behandlung ausländischer Trusts geschaffene Rechtssicherheit wird bei einer<br />

Ratifikation des Übereinkommens international kommuniziert. Eine reine IPRG-Lösung<br />

wäre daher sinnvollerweise nur dann vorzuziehen, wenn die Regeln des Übereinkommens<br />

aus Schweizer Sicht keine befriedigende Lösung anbieten. Im <strong>Begleitbericht</strong><br />

zum informellen Vorkonsultationsverfahren (Ziff. 36.) wurde aufgezeigt,<br />

dass dies nicht der Fall ist, dass im Gegenteil die sich aus dem Übereinkommen ergebenden<br />

Anknüpfungsregeln sich gut mit den Grundprinzipien des IPRG vertragen.<br />

1.6 Ergebnisse des Vorverfahrens<br />

Im eingangs erwähnten Vorkonsultationsverfahren sind insgesamt elf Stellungnahmen<br />

eingegangen, davon sechs von Wirtschaftsverbänden, eine von einer Grossbank<br />

und vier aus akademischen Kreisen. Sämtliche Eingaben befürworten klar eine<br />

Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens. Die Alternative einer reinen Anpassung<br />

des IPRG (siehe oben, Ziff. 1.5) wird deutlich abgelehnt. Die im unterbreiteten<br />

Vorentwurf vorgeschlagene Anpassungsgesetzgebung findet im Grundsatz<br />

Zustimmung. Einzelne Stimmen fordern, in Anlehnung an den Entwurf Thévenoz,<br />

die Beseitigung der eckigen Klammern vor und nach den im Vorentwurf als blosse<br />

Option vorgesehenen Bestimmungen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (siehe<br />

hierzu Ziff. 2.2) sowie die Ergänzung dieser Bestimmungen um eines zusätzlichen<br />

Artikel. Andere bedauern den Umstand, dass der Vorentwurf keine Kodifikation der<br />

schweizerischen Treuhand vorsieht. Ein Teil dieser Stimmen gesteht aber zu, dass<br />

eine Kodifikation der Treuhand auch nach Ratifikation des Übereinkommens angegangen<br />

werden könnte. Eine baldige Ratifikation des Haager Trust-<br />

Übereinkommens wird in allen Stellungnahmen als wichtig angesehen. Auf die<br />

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