Erläuternder Begleitbericht - EJPD
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A priori nicht umgangen werden können sämtliche zwingenden Normen, die aufgrund<br />
ihres besonderen Gewichts den Status einer loi d’application immédiate im<br />
Sinne von Artikel 18 IPRG haben. Sie sind gemäss Artikel 16 des Übereinkommens<br />
vorbehalten, ebenso wie der ordre public der einzelnen Vertragsstaaten (Art. 18).<br />
Weiterhin Geltung hat insbesondere auch das Bundesgesetz über den Erwerb von<br />
Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41), welches schon aufgrund<br />
von Artikel 3 des Übereinkommens vorbehalten bleibt.<br />
In Art. 149b IPRG des Vorentwurfs ist als Variante die Ergänzung der Bestimmung<br />
um einen Abs. 3 vorgesehen. Sollte dieser in den Erlass aufgenommen werden, wäre<br />
die Errichtung eines Trust nach einem ausländischen Recht ohnehin nur dann gültig,<br />
wenn der betreffende Trust einen gewissen Bezug zum Ausland aufwiese.<br />
1.5 Revision des IPRG als Alternative zu einer Ratifikation<br />
des Übereinkommens<br />
Die mit der Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens angestrebte Verbesserung<br />
der Rechtssicherheit könnte auch dadurch erreicht werden, dass die Bestimmungen<br />
des IPRG in Bezug auf den Trust klarer ausgestaltet würden. Eine Ratifikation<br />
des Übereinkommens bringt indes gegenüber einer blossen Revision des IPRG<br />
zwei gewichtige Vorteile mit sich. Der eine besteht darin, dass die Schweiz auf dem<br />
Gebiet des IPR des Trust an einer internationalen Rechtsvereinheitlichung teilhaben<br />
haben kann. Der andere Vorteil besteht in der internationalen Signalwirkung, welche<br />
sich aus einer Ratifikation des Übereinkommens ergibt. Die in der Schweiz in Bezug<br />
auf die Behandlung ausländischer Trusts geschaffene Rechtssicherheit wird bei einer<br />
Ratifikation des Übereinkommens international kommuniziert. Eine reine IPRG-Lösung<br />
wäre daher sinnvollerweise nur dann vorzuziehen, wenn die Regeln des Übereinkommens<br />
aus Schweizer Sicht keine befriedigende Lösung anbieten. Im <strong>Begleitbericht</strong><br />
zum informellen Vorkonsultationsverfahren (Ziff. 36.) wurde aufgezeigt,<br />
dass dies nicht der Fall ist, dass im Gegenteil die sich aus dem Übereinkommen ergebenden<br />
Anknüpfungsregeln sich gut mit den Grundprinzipien des IPRG vertragen.<br />
1.6 Ergebnisse des Vorverfahrens<br />
Im eingangs erwähnten Vorkonsultationsverfahren sind insgesamt elf Stellungnahmen<br />
eingegangen, davon sechs von Wirtschaftsverbänden, eine von einer Grossbank<br />
und vier aus akademischen Kreisen. Sämtliche Eingaben befürworten klar eine<br />
Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens. Die Alternative einer reinen Anpassung<br />
des IPRG (siehe oben, Ziff. 1.5) wird deutlich abgelehnt. Die im unterbreiteten<br />
Vorentwurf vorgeschlagene Anpassungsgesetzgebung findet im Grundsatz<br />
Zustimmung. Einzelne Stimmen fordern, in Anlehnung an den Entwurf Thévenoz,<br />
die Beseitigung der eckigen Klammern vor und nach den im Vorentwurf als blosse<br />
Option vorgesehenen Bestimmungen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (siehe<br />
hierzu Ziff. 2.2) sowie die Ergänzung dieser Bestimmungen um eines zusätzlichen<br />
Artikel. Andere bedauern den Umstand, dass der Vorentwurf keine Kodifikation der<br />
schweizerischen Treuhand vorsieht. Ein Teil dieser Stimmen gesteht aber zu, dass<br />
eine Kodifikation der Treuhand auch nach Ratifikation des Übereinkommens angegangen<br />
werden könnte. Eine baldige Ratifikation des Haager Trust-<br />
Übereinkommens wird in allen Stellungnahmen als wichtig angesehen. Auf die<br />
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