Erläuternder Begleitbericht - EJPD
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eim Trust nicht nur die Handlungsfähigkeit, sondern auch die Rechtsfähigkeit auf<br />
Organen.<br />
Aufgrund seiner mangelnden Rechtsfähigkeit hat der Trust auch keine formellen<br />
Verpflichtungen. Formeller Adressat für Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit<br />
einem Trust sind die trustees. Dennoch können dem Trust, genauso wie die Rechte<br />
am Treugut, auch gewisse Pflichten zugeordnet werden. Dies gilt z.B. für die Verpflichtungen,<br />
die sich aus dem Trustzweck ergeben, insbesondere die Leistungspflichten<br />
gegenüber den Begünstigten. Diese Verpflichtungen treffen den trustee<br />
nur, solange er eine Art Organ des betreffenden Trust ist. Scheidet er aus, wird er<br />
von ihnen befreit. Die Verpflichtungen hängen also letztlich am Trustvermögen. Bei<br />
Verbindlichkeiten die nicht unmittelbar aus dem Trustzweck resultieren, sondern für<br />
den Trust eingegangen werden, handelt der trustee in der Regel in indirekter Stellvertretung<br />
und verpflichtet sich somit persönlich. Der trustee hat in diesen Fällen<br />
jedoch einen Anspruch auf Schadloshaltung, der sich wieder an den jeweiligen<br />
Inhaber des Treuguts richtet. Auch hier kann von einer Verpflichtung des Trust<br />
gesprochen werden. Die Trustbestimmungen können darüber hinaus vorsehen, dass<br />
der trustee, quasi in direkter Vertretung, das Treugut unmittelbar verpflichten kann.<br />
In gewissen Rechtsordnungen (z.B. Québec) verpflichtet der trustee ausschliesslich<br />
das Trustvermögen.<br />
1.2.5.3 Aussonderbarkeit im Konkurs<br />
Als verselbständigtes Zweckvermögen muss das Treugut getrennt vom Privatvermögen<br />
der trustees verwaltet werden und umfasst auch allfällige Surrogate der ursprünglich<br />
gewidmeten Vermögenswerte sowie sämtliche Erträge. Es ist darüber<br />
hinaus dem Zugriff der Gläubiger des trustee entzogen und kann im Konkurs des<br />
Letzteren ausgesondert werden.<br />
1.2.5.4 Stellung des Begünstigten<br />
Ein Merkmal, das den Trust zwar nicht vom Wesen, jedoch von der üblichen Erscheinungsform<br />
der Stiftung des ZGB unterscheidet, ist, dass ein allfälliger Begünstigter<br />
(beneficiary) sowohl allfällige Ansprüche auf Leistungen aus dem Treugut als<br />
auch die pflichtgemässe Verwaltung des Trust durch die trustees gerichtlich einklagen<br />
kann. Der beneficiary verfügt also nicht nur über einen klagbaren Anspruch bezüglich<br />
seiner Begünstigung, sondern auch über gewisse Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse,<br />
was ihn ebenfalls zu einer Art Organ macht. Die beneficiaries teilen diese<br />
organähnliche Stellung mit den Co-trustees des zu beaufsichtigenden trustee, denen<br />
dieselben Befugnisse zustehen.<br />
1.2.5.5 Tracing<br />
Die Aufsichtsbefugnisse der einzelnen beneficiaries und Co-trustees beinhalten auch<br />
ein Klagerecht auf Herausgabe von Treugut oder dessen Surrogaten bei pflichtwidriger<br />
Vermengung mit dem Privatvermögen des trustee oder pflichtwidriger Veräusserung<br />
(sog. tracing). Im letztgenannten Fall besteht zusätzlich ein klagbarer Herausgabeanspruch<br />
gegen den Erwerber, sofern dieser bösgläubig oder unentgeltlich er-<br />
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