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Erläuternder Begleitbericht - EJPD

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eim Trust nicht nur die Handlungsfähigkeit, sondern auch die Rechtsfähigkeit auf<br />

Organen.<br />

Aufgrund seiner mangelnden Rechtsfähigkeit hat der Trust auch keine formellen<br />

Verpflichtungen. Formeller Adressat für Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit<br />

einem Trust sind die trustees. Dennoch können dem Trust, genauso wie die Rechte<br />

am Treugut, auch gewisse Pflichten zugeordnet werden. Dies gilt z.B. für die Verpflichtungen,<br />

die sich aus dem Trustzweck ergeben, insbesondere die Leistungspflichten<br />

gegenüber den Begünstigten. Diese Verpflichtungen treffen den trustee<br />

nur, solange er eine Art Organ des betreffenden Trust ist. Scheidet er aus, wird er<br />

von ihnen befreit. Die Verpflichtungen hängen also letztlich am Trustvermögen. Bei<br />

Verbindlichkeiten die nicht unmittelbar aus dem Trustzweck resultieren, sondern für<br />

den Trust eingegangen werden, handelt der trustee in der Regel in indirekter Stellvertretung<br />

und verpflichtet sich somit persönlich. Der trustee hat in diesen Fällen<br />

jedoch einen Anspruch auf Schadloshaltung, der sich wieder an den jeweiligen<br />

Inhaber des Treuguts richtet. Auch hier kann von einer Verpflichtung des Trust<br />

gesprochen werden. Die Trustbestimmungen können darüber hinaus vorsehen, dass<br />

der trustee, quasi in direkter Vertretung, das Treugut unmittelbar verpflichten kann.<br />

In gewissen Rechtsordnungen (z.B. Québec) verpflichtet der trustee ausschliesslich<br />

das Trustvermögen.<br />

1.2.5.3 Aussonderbarkeit im Konkurs<br />

Als verselbständigtes Zweckvermögen muss das Treugut getrennt vom Privatvermögen<br />

der trustees verwaltet werden und umfasst auch allfällige Surrogate der ursprünglich<br />

gewidmeten Vermögenswerte sowie sämtliche Erträge. Es ist darüber<br />

hinaus dem Zugriff der Gläubiger des trustee entzogen und kann im Konkurs des<br />

Letzteren ausgesondert werden.<br />

1.2.5.4 Stellung des Begünstigten<br />

Ein Merkmal, das den Trust zwar nicht vom Wesen, jedoch von der üblichen Erscheinungsform<br />

der Stiftung des ZGB unterscheidet, ist, dass ein allfälliger Begünstigter<br />

(beneficiary) sowohl allfällige Ansprüche auf Leistungen aus dem Treugut als<br />

auch die pflichtgemässe Verwaltung des Trust durch die trustees gerichtlich einklagen<br />

kann. Der beneficiary verfügt also nicht nur über einen klagbaren Anspruch bezüglich<br />

seiner Begünstigung, sondern auch über gewisse Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse,<br />

was ihn ebenfalls zu einer Art Organ macht. Die beneficiaries teilen diese<br />

organähnliche Stellung mit den Co-trustees des zu beaufsichtigenden trustee, denen<br />

dieselben Befugnisse zustehen.<br />

1.2.5.5 Tracing<br />

Die Aufsichtsbefugnisse der einzelnen beneficiaries und Co-trustees beinhalten auch<br />

ein Klagerecht auf Herausgabe von Treugut oder dessen Surrogaten bei pflichtwidriger<br />

Vermengung mit dem Privatvermögen des trustee oder pflichtwidriger Veräusserung<br />

(sog. tracing). Im letztgenannten Fall besteht zusätzlich ein klagbarer Herausgabeanspruch<br />

gegen den Erwerber, sofern dieser bösgläubig oder unentgeltlich er-<br />

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