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Erläuternder Begleitbericht - EJPD

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Trustvermögen befürworten, wenn dieses getrennt verwaltet wird (was das angloamerikanische<br />

Recht vorschreibt) und der Trust öffentlich bekannt ist. Artikel 16<br />

AFG kommt allerdings im vorliegenden Zusammenhang neben Artikel 401 OR nur<br />

dort selbständige Bedeutung zu, wo es um Grundstücke geht, welche von Artikel<br />

401 OR bekanntlich nicht erfasst werden. Hier ist eine analoge Behandlung von<br />

Trusts wohl nur dort gerechtfertigt, wo das betreffende Trustverhältnis analog zu<br />

Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a AFG im Grundbuch angemerkt ist. Ob das (bei<br />

Immobilien in der Schweiz zur Anwendung gelangende) schweizerische Grundbuchrecht<br />

de lege lata die Anmerkung von Trusts in Analogie zu Artikel 36 Absatz<br />

2 Buchstabe a AFG zulässt, ist unklar. Einige Lehrmeinungen verlangen für Anmerkungen<br />

im Grundbuch eine ausdrückliche rechtliche Grundlage. Andere lassen<br />

bei Bestehen eines hinreichenden Interesses auch die Anmerkung weiterer Rechtsverhältnisse<br />

zu. Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht vertritt die<br />

erstgenannte Auffassung.<br />

Selbst bei nicht angemerktem Immobilieneigentum von Trusts ist allerdings nicht sicher,<br />

ob eine vom Truststatut vorgesehene Aussonderbarkeit im Konkurs heutzutage<br />

noch als Verstoss gegen den ordre public betrachtet werden könnte. Zum einen wird<br />

in der Lehre z.T. schon die Ausdehnung von Artikel 401 Absatz 3 OR auf Grundstücke<br />

gefordert, wobei allerdings z.T. unklar ist, ob die Aussonderbarkeit von einer<br />

Anmerkung im Grundbuch abhängen soll. Zum anderen hat das Bundesgericht in<br />

einem Entscheid aus dem Jahre 2001 die Aussonderbarkeit von Trustvermögen ganz<br />

generell als anerkanntermassen nicht ordre public-widrig bezeichnet.<br />

Für Wertpapiere ist neben den erwähnten Artikeln 401 Absatz 3 OR, 16 AFG und<br />

37b BankG auf Artikel 201 SchKG hinzuweisen, wonach in gewissen Sonderfällen<br />

von treuhänderischer Übertragung von Inhaber- oder Ordrepapieren diese im Konkurs<br />

des Empfängers ausgesondert werden können. Bei Ordrepapieren wird die<br />

Publizität zusätzlich durch die Möglichkeit eines verdeckten Pfandindossaments eingeschränkt,<br />

welches den Indossatar, der das Papier nur zum Pfand übertragen erhält,<br />

als Vollberechtigten erscheinen lässt.<br />

Die Frage der ordre public-Widrigkeit der Aussonderbarkeit von Trustvermögen<br />

verliert zusätzlich an Bedeutung, wenn man sich vor Augen hält, dass auch die<br />

anglo-amerikanischen Rechtsordnungen gewisse Vorbehalte zugunsten des Publizitätsgrundsatzes<br />

kennen. Treugut muss wie gesagt getrennt vom übrigen Trusteevermögen<br />

verwaltet werden. Wird dies nicht befolgt, wird in gewissen Fällen eine<br />

Aussonderung von Treugut verwehrt. Gewisse amerikanische Bundesstaaten setzen<br />

gar eine Registrierung von Trusts voraus.<br />

1.4.1.2.3 Keine Anerkennung des tracing<br />

Von der Anerkennung eines Trust über Artikel 154 IPR nicht miterfasst werden die<br />

Rechte der für den Trust handelnden Personen (trustees/beneficiaries) gegenüber<br />

Drittpersonen (Herausgabe von veruntreutem Treugut an den Trust). Diese sind wie<br />

gesagt delikts- oder bereicherungsrechtlicher Natur und unterstehen somit nicht den<br />

Artikeln 150 ff., sondern den Artikeln 129 ff. und 127. f. IPRG. Folgt man einem<br />

Grossteil der Lehre und qualifiziert die betreffenden Ansprüche als dingliche Rechte,<br />

gelangt man ebenfalls nicht zu einer Unterstellung unter das Truststatut. Hier gilt<br />

dann vielmehr das IPRG-Sachenrecht.<br />

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