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Erläuternder Begleitbericht - EJPD

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gend offen gelassen werden. Die Schweiz kennt auf jeden Fall keine derartige Bestimmung.<br />

Italien hat auf eine Einführungsgesetzgebung verzichtet. Es besteht aber eine Praxis,<br />

wonach vtrustees ihre trustee-Stellung im Grundbuch und im Aktionärsregister<br />

eintragen lassen müssen. Für die Schweiz erscheint eine Eintragungspflicht im<br />

Aktionärsregister nicht erforderlich, da diesem keine zivilrechtliche Publizitätswirkung<br />

zukommt. Eine entsprechende Pflicht wäre allenfalls unter dem Gesichtspunkt<br />

der Transparenz (Geldwäschereibekämpfung etc.) sinnvoll.<br />

Luxemburg hat ein Gesetz mit 15 Artikeln erlassen. Davon betreffen zwei Artikel<br />

die Ratifikation des Übereinkommens und die damit verbundenen Erklärungen und<br />

Vorbehalte. Vier Artikel regeln das Verhältnis des Übereinkommens zum Zivilrecht.<br />

Artikel 2 sieht im ersten Absatz vor, dass der trustee als Eigentümer des Trustvermögens<br />

zu behandeln ist. Absatz 2 der Bestimmung stellt sodann klar, dass die in<br />

Artikel 11 des Übereinkommens vorgesehene rechtliche Trennung des Trustvermögens<br />

vom persönlichen Vermögen des trustee durch die besagte Regel nicht berührt<br />

wird. Aus Schweizer Sicht ist auf eine Bestimmung in der Art von Artikel 2 zu<br />

verzichten. Die Berechtigung am Trustvermögen ergibt sich aus dem auf die einzelnen<br />

Vermögenswerte anwendbaren Recht gemäss IPRG. Ist Schweizer Recht anzuwenden<br />

(wie beispielsweise bei in der Schweiz belegenen Sachen), ist der trustee<br />

bereits nach bestehendem Recht als Vollberechtigter anzusehen.<br />

Art 10 des Gesetzes bestimmt, dass bei Transaktionen in Zusammenhang mit dinglichen<br />

Rechten an unbeweglichen Sachen ein bestehendes Treuhand- oder Trustverhältnis<br />

im Grundbuch angemerkt werden muss. Gemäss Artikel 11 müssen Treuhänder<br />

und trustees auch für eine Anmerkung des bestehendes Treuhand- oder Trustverhältnisses<br />

in anderen öffentlichen Registern besorgt sein. Diese Fragen werden im<br />

vorliegenden Entwurf in Artikel 149c behandelt. Diese Regelung ist insofern ausführlicher<br />

als die luxemburgische, als sie auch die Folgen einer Unterlassung festlegt.<br />

Artikel 12 regelt die Frage der Formvorschriften für Treuhandverhältnisse und<br />

Trusts die Immobilien, Schiffe oder Luftfahrzeuge betreffen. Aus Schweizer Sicht<br />

bedarf es hierzu keiner Regelung. Die Frage, ob ein Trust formgültig errichtet worden<br />

ist, bestimmt gemäss Artikel 8 des Übereinkommens das Truststatut. Für die<br />

Übertragung von dinglichen Rechten gilt demgegenüber weiterhin das jeweilige<br />

Sachstatut (Art. 4 des Übereinkommens). Dieses hat auch darüber zu befinden ob<br />

das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft formbedürftig ist.<br />

Die Artikel 4 bis 9 beinhalten eine partielle Neuregelung des luxemburgischen Treuhandrechts.<br />

Der vorliegende Vorentwurf verzichtet wie bereits ausgeführt (Ziff. 2.3)<br />

auf Bestimmungen dieser Art.<br />

Die Artikel 13 bis 15 des luxemburgischen Gesetzes enthalten nur Schlussbestimmungen.<br />

Die Vorlage des Fürstentum Liechtensteins sieht zur Zeit noch keine Einführungsgesetzgebung<br />

vor. Die Frage ist aber noch offen. Liechtenstein befindet sich hier<br />

insofern in einer speziellen Situation, als sein Privatrecht mit der "Treuhänderschaft"<br />

bereits ein trustähnliches Rechtsinstitut kennt.<br />

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