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Erläuternder Begleitbericht - EJPD

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weiteren Ergebnisse des Vorkonsultationsverfahrens wird im Rahmen der Kommentierung<br />

der einzelnen Gesetzesanpassungen eingegangen.<br />

2 Besonderer Teil: Kommentierung der vorgesehenen<br />

Gesetzesanpassungen<br />

2.1 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht<br />

(IPRG, SR 291)<br />

Vorbemerkungen<br />

Mit der Ratifikation des Haager Übereinkommens übernimmt die Schweiz eine<br />

internationalprivatrechtliche Regelung zu Thema Trust. Mit diesem Schritt drängt<br />

sich eine gleichzeitige Anpassung des IPRG auf, das noch keine Spezialbestimmungen<br />

zum Trust enthält.<br />

Die Kapitel des besonderen Teils des IPRG sind in der Regel dreigeteilt. Sie enthalten<br />

jeweils einen Teil über die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden im betroffenen<br />

Sachgebiet, einen Teil über das von den im Einzelfall zuständigen schweizerischen<br />

Behörden anzuwendende Recht und einen Teil über die Anerkennung<br />

ausländischer Entscheide. Diese Dreiteilung wird, mit gewissen Ergänzungen,<br />

vorliegend auch für das Kapitel über den Trust übernommen.<br />

Da der Trust von seiner Rechtsnatur her zwischen Treuhandverhältnis und Stiftung<br />

einzuordnen ist, ist das neue Kapitel zwischen demjenigen über das Obligationenrecht<br />

und demjenigen über das Gesellschaftsrecht eingefügt worden. Da ohne Spezialbestimmungen<br />

ein grosser Teil der Trusts unter des IPRG-Gesellschaftsrecht fallen<br />

würden, orientieren sich die Bestimmungen des vorgeschlagenen Kapitels 9a primär<br />

an denjenigen der Artikel 150 ff. IPRG. Berücksichtigt wurden jedoch auch die<br />

IPRG-Bestimmungen über Verträge sowie das Übereinkommen vom 16. September<br />

1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen<br />

in Zivil- und Handelssachen (Luganer Übereinkommen, SR 0.275.11).<br />

Artikel 5 Absatz 4 IPRG<br />

Der nachfolgend kommentierte Artikel 149a IPRG des Vorentwurfs sieht in Analogie<br />

zum geltenden Artikel 5 Absatz 1 IPRG die Möglichkeit einer Gerichtsstandswahl<br />

vor. Diese Gerichtsstandswahl soll mit Artikel 5 Absatz 4 IPRG des Vorentwurfs<br />

den Regeln der Absätze 2 und 3 des bestehenden Artikel 5 IPRG unterworfen<br />

werden, welche auch bei Bezeichnung eines Gerichtsstands durch einseitiges<br />

Rechtsgeschäft Sinn machen. Letzteres gilt insbesondere für die in Absatz 2 statuierte<br />

Unwirksamkeit bei missbräuchlichem Entzug eines Gerichtsstands.<br />

Artikel 21a IPRG<br />

Die nachfolgend kommentierten Artikel 149a und 149d IPRG erwähnen den „Sitz“<br />

des Trustee. Artikel 21a IPRG des Vorentwurfs liefert die nötige Definition zu<br />

diesem Begriff, indem er auf die für den Sitz von Gesellschaften massgebende<br />

Begriffsumschreibung in Art. 21 IPRG verweist. Der Sitz eines Trust ist folglich der<br />

in den Trustbestimmungen bezeichnete Ort oder, bei Fehlen eines solchen, der Ort,<br />

an dem der Trust tatsächlich verwaltet wird. Es besteht hier eine Analogie zum<br />

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