Erläuternder Begleitbericht - EJPD
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weiteren Ergebnisse des Vorkonsultationsverfahrens wird im Rahmen der Kommentierung<br />
der einzelnen Gesetzesanpassungen eingegangen.<br />
2 Besonderer Teil: Kommentierung der vorgesehenen<br />
Gesetzesanpassungen<br />
2.1 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht<br />
(IPRG, SR 291)<br />
Vorbemerkungen<br />
Mit der Ratifikation des Haager Übereinkommens übernimmt die Schweiz eine<br />
internationalprivatrechtliche Regelung zu Thema Trust. Mit diesem Schritt drängt<br />
sich eine gleichzeitige Anpassung des IPRG auf, das noch keine Spezialbestimmungen<br />
zum Trust enthält.<br />
Die Kapitel des besonderen Teils des IPRG sind in der Regel dreigeteilt. Sie enthalten<br />
jeweils einen Teil über die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden im betroffenen<br />
Sachgebiet, einen Teil über das von den im Einzelfall zuständigen schweizerischen<br />
Behörden anzuwendende Recht und einen Teil über die Anerkennung<br />
ausländischer Entscheide. Diese Dreiteilung wird, mit gewissen Ergänzungen,<br />
vorliegend auch für das Kapitel über den Trust übernommen.<br />
Da der Trust von seiner Rechtsnatur her zwischen Treuhandverhältnis und Stiftung<br />
einzuordnen ist, ist das neue Kapitel zwischen demjenigen über das Obligationenrecht<br />
und demjenigen über das Gesellschaftsrecht eingefügt worden. Da ohne Spezialbestimmungen<br />
ein grosser Teil der Trusts unter des IPRG-Gesellschaftsrecht fallen<br />
würden, orientieren sich die Bestimmungen des vorgeschlagenen Kapitels 9a primär<br />
an denjenigen der Artikel 150 ff. IPRG. Berücksichtigt wurden jedoch auch die<br />
IPRG-Bestimmungen über Verträge sowie das Übereinkommen vom 16. September<br />
1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen<br />
in Zivil- und Handelssachen (Luganer Übereinkommen, SR 0.275.11).<br />
Artikel 5 Absatz 4 IPRG<br />
Der nachfolgend kommentierte Artikel 149a IPRG des Vorentwurfs sieht in Analogie<br />
zum geltenden Artikel 5 Absatz 1 IPRG die Möglichkeit einer Gerichtsstandswahl<br />
vor. Diese Gerichtsstandswahl soll mit Artikel 5 Absatz 4 IPRG des Vorentwurfs<br />
den Regeln der Absätze 2 und 3 des bestehenden Artikel 5 IPRG unterworfen<br />
werden, welche auch bei Bezeichnung eines Gerichtsstands durch einseitiges<br />
Rechtsgeschäft Sinn machen. Letzteres gilt insbesondere für die in Absatz 2 statuierte<br />
Unwirksamkeit bei missbräuchlichem Entzug eines Gerichtsstands.<br />
Artikel 21a IPRG<br />
Die nachfolgend kommentierten Artikel 149a und 149d IPRG erwähnen den „Sitz“<br />
des Trustee. Artikel 21a IPRG des Vorentwurfs liefert die nötige Definition zu<br />
diesem Begriff, indem er auf die für den Sitz von Gesellschaften massgebende<br />
Begriffsumschreibung in Art. 21 IPRG verweist. Der Sitz eines Trust ist folglich der<br />
in den Trustbestimmungen bezeichnete Ort oder, bei Fehlen eines solchen, der Ort,<br />
an dem der Trust tatsächlich verwaltet wird. Es besteht hier eine Analogie zum<br />
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