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Erläuternder Begleitbericht - EJPD

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des trustee wie auch der gutgläubigen Erwerber bei Veräusserung des betroffenen<br />

Treuguts. Im Fall der Gläubiger des trustee bewirkt sie, dass diese in der Zwangsvollstreckung<br />

gegen den trustee auch auf den betroffenen Vermögensgegenstand<br />

greifen können. Für einen gutgläubigen Erwerber des nicht gekennzeichneten Gegenstands<br />

hat Absatz 3 zur Folge, dass jener auch dann nicht zur Rückgabe verpflichtet<br />

ist, wenn die Veräusserung pflichtwidrig erfolgt ist. Nach dem anglo-amerikanischen<br />

Trustrecht besteht ein Rückgabeanspruch gegen einen gutgläubigen Erwerber<br />

allerdings ohnehin nur dann, wenn Letzterer unentgeltlich erworben hat.<br />

Artikel 149c beinhaltet materiellrechtliche Vorschriften, die auch dann zur Anwendung<br />

gelangen, wenn der Trust oder der Herausgabeanspruch gegen den Erwerber<br />

selber nicht dem materiellen Schweizer Recht unterstehen. Es handelt sich hier um<br />

eine loi d’application immédiate im Sinne von Artikel 16 des Übereinkommens.<br />

Der im Vorkonsultationsverfahren vorgelegte Vorentwurf enthielt drei weitere<br />

Artikel zum Thema Publizität. Zwei davon, 149d (Trustregister bei Fahrnis) und<br />

149e (Trustvermerk bei Ordrepapieren), sind ersatzlos gestrichen worden (vgl.<br />

hierzu Ziff. 1.4.4.1). Artikel 149f wurde in Artikel 149c integriert (Abs. 2), und der<br />

damalige Artikel 149g ist nun Artikel 149d.<br />

Artikel 149d IPRG<br />

Die indirekten Zuständigkeiten gemäss Buchstaben b bis d entsprechen denjenigen<br />

von Artikel 165 IPRG. Buchstabe a ist insofern notwendig, als Artikel 26 Buchstabe<br />

b IPRG (zumindest von seinem Wortlaut her) eine einseitige Rechtswahl nicht<br />

abdeckt. Artikel 26 Buchstabe b IPRG könnte allerdings in gewissen Fällen zur<br />

Anwendung kommen, wo die Streitparteien nachträglich eine Gerichtsstandsvereinbarung<br />

treffen. Der ursprüngliche Wortlaut von Buchstabe a war im Vorkonsultationsverfahren<br />

auf Kritik gestossen und ist daher im vorliegenden Vorentwurf modifiziert<br />

worden.<br />

2.2 Verzicht auf Bestimmungen im Schweizerischen<br />

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)<br />

Der im Vorkonsultationsverfahren vorgelegte Entwurf enthielt als Variante zwei Ergänzungen<br />

zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch betreffend die Behandlung des<br />

Trust im erbrechtlichen Herabsetzungsverfahren. Die beiden Bestimmungen sind<br />

nun als überflüssig gestrichen worden. In den eingegangenen Stellungnahmen war<br />

die Frage allerdings nicht unumstritten.<br />

2.3 Verzicht auf Bestimmungen im Obligationenrecht<br />

(OR, SR 220)<br />

Der Entwurf Thévenoz sieht eine Kodifikation des schweizerischen Treuhandrechts<br />

im Obligationenrecht vor. Im vorliegenden Vorentwurf ist, wie schon beim vorausgehenden<br />

Entwurf, auf entsprechende Bestimmungen verzichtet worden, da zum<br />

einen die Wünschbarkeit einer Kodifizierung des Treuhandrechts umstritten ist und<br />

zum anderen ein solcher Schritt für die Implementierung des Übereinkommens in<br />

der Schweiz nicht notwendig erscheint, auch wenn er durchaus als sinnvolle Ergän-<br />

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