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Erläuternder Begleitbericht - EJPD

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Noch treffender wäre eigentlich „gewillkürt“. „Rechtsgeschäftlich“ dürfte indes<br />

allgemeinverständlicher sein. Zudem spricht das Luganer Übereinkommen auch von<br />

Errichtung „durch Rechtsgeschäft“ (Art. 5 Ziff. 6). Die Beschränkung des Anwendungsbereichs<br />

von Art 149a auf rechtsgeschäftlich errichtete Trusts bewirkt, dass<br />

constructive trusts nicht unter die Bestimmung fallen. Hierzu sei auf die nachfolgenden<br />

Bemerkungen zu Artikel 149b verwiesen.<br />

Wie bereits ausgeführt, bezieht sich das neue Kapitel 9a des IPRG auf alle Trusts im<br />

Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens, nicht nur auf die schriftlich bestätigten.<br />

In diesem Sinne wurde „Trusturkunde“ durch „Trustbestimmungen“ ersetzt. Zudem<br />

wurde anstelle von „in“ das Wort „gemäss“ eingefügt. Damit wird auch denjenigen<br />

Fällen Rechnung getragen, in denen die Trustbestimmungen nicht selber einen Gerichtsstand<br />

vorsehen, sondern den settlor oder eine andere Person zur nachträglichen<br />

Bezeichnung eines solchen ermächtigen. Im Vorkonsultationsverfahren wurde<br />

mehrfach vorgebracht, dass auch diese Fälle von Artikel 149a Absatz 1 erfasst werden<br />

sollten. Allfälligen Missbrauchsmöglichkeiten in diesem Zusammenhang wird<br />

durch den Verweis auf Artikel 5 Absatz 2 IPRG in Artikel 5 Absatz 4 IPRG des<br />

Vorentwurfs begegnet.<br />

Mit der Ersetzung des Wortes „Trusturkunde“ durch „Trustbestimmungen“ wurde<br />

ein zusätzlicher Satz erforderlich. Absatz 1 soll zwar grundsätzlich auch mündliche<br />

Trusts erfassen. Eine Gerichtsstandswahl soll indes nur beachtlich sein, wenn sie<br />

schriftlich erfolgt ist. Dasselbe gilt für die erwähnte Ermächtigung zur nachträglichen<br />

Bezeichnung eines Gerichtsstands. Die Parallelität zu Artikel 5 Absatz 1<br />

IPRG, der für Gerichtsstandsvereinbarungen die Schriftform vorschreibt, muss<br />

gewahrt bleiben. Es erscheint nicht gerechtfertigt, Trusts gegenüber vertraglichen<br />

Gerichtsstandsvereinbarungen zu privilegieren. Das Rechtssicherheitsbedürfnis, das<br />

Artikel 5 Absatz 1 IPRG zugrunde liegt, besteht auch hier.<br />

Für den Fall, dass keine gültige Gerichtsstandswahl getroffen wurde, sieht der Entwurf<br />

in Absatz 2 eine Regelung vor, die derjenigen von Artikel 151 Absatz 1 und 2<br />

IPRG entspricht. Es gilt alternativ der Gerichtsstand des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen<br />

Aufenthalts des Beklagten und der Gerichtsstand des Sitzes des Trust<br />

(vgl. Art. 21a IPRG). Diese Lösung stimmt weitgehend mit derjenigen des Luganer<br />

Übereinkommens überein, welches ebenfalls eine Wahlmöglichkeit zwischen dem<br />

Wohnsitz des Beklagten und dem Sitz des Trust vorsieht (Art. 2 und 5 Abs. 6).<br />

Da der Sitz des Trust in vielen Fällen der Niederlassung bzw. dem Wohnsitz oder<br />

dem gewöhnlichen Aufenthalt des trustee entsprechen dürfte, könnte man sich<br />

überlegen, als Gerichtsstand anstelle des Sitzes des Trust die Niederlassung, den<br />

Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des trustee vorzusehen. Hier stösst man<br />

allerdings auf Schwierigkeiten, sobald es um Trusts mit mehr als einem trustee geht.<br />

Zudem wäre die Parallelität zum Luganer Übereinkommen nicht mehr gegeben.<br />

In den eingegangenen Stellungnahmen wurde z.T. die Ersetzung von „des Beklagten“<br />

durch „des Trustee“ gefordert. Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten<br />

sollte jedoch für alle trustinternen Streitigkeiten gelten, also auch für Klagen des<br />

trustee gegen einen Begünstigten (beispielsweise wegen eines behaupteten Regressanspruchs<br />

des trustee für Aufwendungen zugunsten des Trust). Gegen wen in<br />

einer trustinternen Streitigkeit Klage einzureichen ist, ergibt sich aus dem Truststatut.<br />

Nicht unter Artikel 149a fallen die externen Beziehungen eines Trust. Dies gilt<br />

insbesondere für Klagen aus Geschäften, die der trustee für den Trust mit Dritten<br />

getätigt hat. Auch andere Streitigkeiten nicht-trustrechtlicher Natur sind nicht unter<br />

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