Erläuternder Begleitbericht - EJPD
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Noch treffender wäre eigentlich „gewillkürt“. „Rechtsgeschäftlich“ dürfte indes<br />
allgemeinverständlicher sein. Zudem spricht das Luganer Übereinkommen auch von<br />
Errichtung „durch Rechtsgeschäft“ (Art. 5 Ziff. 6). Die Beschränkung des Anwendungsbereichs<br />
von Art 149a auf rechtsgeschäftlich errichtete Trusts bewirkt, dass<br />
constructive trusts nicht unter die Bestimmung fallen. Hierzu sei auf die nachfolgenden<br />
Bemerkungen zu Artikel 149b verwiesen.<br />
Wie bereits ausgeführt, bezieht sich das neue Kapitel 9a des IPRG auf alle Trusts im<br />
Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens, nicht nur auf die schriftlich bestätigten.<br />
In diesem Sinne wurde „Trusturkunde“ durch „Trustbestimmungen“ ersetzt. Zudem<br />
wurde anstelle von „in“ das Wort „gemäss“ eingefügt. Damit wird auch denjenigen<br />
Fällen Rechnung getragen, in denen die Trustbestimmungen nicht selber einen Gerichtsstand<br />
vorsehen, sondern den settlor oder eine andere Person zur nachträglichen<br />
Bezeichnung eines solchen ermächtigen. Im Vorkonsultationsverfahren wurde<br />
mehrfach vorgebracht, dass auch diese Fälle von Artikel 149a Absatz 1 erfasst werden<br />
sollten. Allfälligen Missbrauchsmöglichkeiten in diesem Zusammenhang wird<br />
durch den Verweis auf Artikel 5 Absatz 2 IPRG in Artikel 5 Absatz 4 IPRG des<br />
Vorentwurfs begegnet.<br />
Mit der Ersetzung des Wortes „Trusturkunde“ durch „Trustbestimmungen“ wurde<br />
ein zusätzlicher Satz erforderlich. Absatz 1 soll zwar grundsätzlich auch mündliche<br />
Trusts erfassen. Eine Gerichtsstandswahl soll indes nur beachtlich sein, wenn sie<br />
schriftlich erfolgt ist. Dasselbe gilt für die erwähnte Ermächtigung zur nachträglichen<br />
Bezeichnung eines Gerichtsstands. Die Parallelität zu Artikel 5 Absatz 1<br />
IPRG, der für Gerichtsstandsvereinbarungen die Schriftform vorschreibt, muss<br />
gewahrt bleiben. Es erscheint nicht gerechtfertigt, Trusts gegenüber vertraglichen<br />
Gerichtsstandsvereinbarungen zu privilegieren. Das Rechtssicherheitsbedürfnis, das<br />
Artikel 5 Absatz 1 IPRG zugrunde liegt, besteht auch hier.<br />
Für den Fall, dass keine gültige Gerichtsstandswahl getroffen wurde, sieht der Entwurf<br />
in Absatz 2 eine Regelung vor, die derjenigen von Artikel 151 Absatz 1 und 2<br />
IPRG entspricht. Es gilt alternativ der Gerichtsstand des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen<br />
Aufenthalts des Beklagten und der Gerichtsstand des Sitzes des Trust<br />
(vgl. Art. 21a IPRG). Diese Lösung stimmt weitgehend mit derjenigen des Luganer<br />
Übereinkommens überein, welches ebenfalls eine Wahlmöglichkeit zwischen dem<br />
Wohnsitz des Beklagten und dem Sitz des Trust vorsieht (Art. 2 und 5 Abs. 6).<br />
Da der Sitz des Trust in vielen Fällen der Niederlassung bzw. dem Wohnsitz oder<br />
dem gewöhnlichen Aufenthalt des trustee entsprechen dürfte, könnte man sich<br />
überlegen, als Gerichtsstand anstelle des Sitzes des Trust die Niederlassung, den<br />
Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des trustee vorzusehen. Hier stösst man<br />
allerdings auf Schwierigkeiten, sobald es um Trusts mit mehr als einem trustee geht.<br />
Zudem wäre die Parallelität zum Luganer Übereinkommen nicht mehr gegeben.<br />
In den eingegangenen Stellungnahmen wurde z.T. die Ersetzung von „des Beklagten“<br />
durch „des Trustee“ gefordert. Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten<br />
sollte jedoch für alle trustinternen Streitigkeiten gelten, also auch für Klagen des<br />
trustee gegen einen Begünstigten (beispielsweise wegen eines behaupteten Regressanspruchs<br />
des trustee für Aufwendungen zugunsten des Trust). Gegen wen in<br />
einer trustinternen Streitigkeit Klage einzureichen ist, ergibt sich aus dem Truststatut.<br />
Nicht unter Artikel 149a fallen die externen Beziehungen eines Trust. Dies gilt<br />
insbesondere für Klagen aus Geschäften, die der trustee für den Trust mit Dritten<br />
getätigt hat. Auch andere Streitigkeiten nicht-trustrechtlicher Natur sind nicht unter<br />
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