ImmoCompact - Deutsche Immobilienmesse 2017
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Recht<br />
© sdecoret – Fotolia.com<br />
Kann ein Maklervertrag auch<br />
per E-Mail zustande kommen?<br />
Die Digitalisierung ist zweifellos auch in der Immobilienbranche immer stärker auf dem Vormarsch. Bei rechtsgültigen<br />
Verträgen zählt aber in aller Regel noch die analoge Kombination aus Stift und Papier. Doch kann ein Maklervertrag<br />
auch per E-Mail zustande kommen? Diesbezüglich herrscht unter Immobilienmaklern hierzulande leider noch immer<br />
große Unsicherheit. Dabei ist die Sachlage eigentlich eindeutig.<br />
Maklerverträge können wie andere Verträge, bei denen<br />
kein Formerfordernis vorgeschrieben ist, nicht nur in<br />
klassischer Schriftform, sondern auch durch schlüssiges,<br />
also konkludentes Verhalten nach dem Grundsatz von<br />
Angebot und Annahme<br />
durch zwei<br />
Zur Frage des Zustandekommens des Maklervertrages müssen<br />
zwei unterschiedliche Vorgehensweisen betrachtet werden.<br />
Beide schließen sich gegenseitig nicht aus, sondern ergänzen<br />
sich eher zugunsten des Immobilienmaklers.<br />
beidseitig überein -<br />
stimmende Willenserklärungen<br />
zustande<br />
kommen. In<br />
Zeiten der Digitalisierung<br />
spielt aber<br />
zunehmend auch<br />
der E-Mail-Verkehr eine wichtige Rolle im Alltag der Immobilienmakler<br />
– und damit auch die Frage, ob ein Maklervertrag<br />
auch per E-Mail abgeschlossen werden kann.<br />
Der per E-Mail abgeschlossene Maklervertrag<br />
Zur Frage des Zustandekommens des Maklervertrages sowie,<br />
was das Angebot und was die Annahme ist, sind zwei<br />
unterschiedliche Vorgehensweisen zu<br />
betrachten. Beide schließen sich gegenseitig<br />
nicht aus, sondern ergänzen<br />
sich eher zugunsten des Maklers.<br />
1. Variante<br />
In der ersten Variante informiert der<br />
Immobilienmakler öffentlich über die<br />
zur Vermittlung anstehende Immobilie.<br />
In dieser Information des Maklers ist<br />
ein „Angebot an jedermann“ zu sehen<br />
(Invitatio ad offerendum). Dabei handelt<br />
es sich nicht um ein verbindliches<br />
Angebot. Im Folgenden wird nun vorausgesetzt,<br />
das der Makler zum Ausdruck<br />
bringt, dass er als solcher handelt<br />
und im Erfolgsfalle die bezifferte<br />
Provision begehrt. Nimmt nun ein Interessent<br />
mit ihm den Kontakt auf, ist<br />
darin das Angebot des Interessenten zu<br />
sehen, mit dem Immobilienmakler einen<br />
Vertrag zu den im Exposé genannten<br />
Provisionssätzen abschließen zu wollen.<br />
Entfaltet der Makler daraufhin seine<br />
Tätigkeit, wird darin die Annahme des<br />
Angebotes gesehen. Der Maklervertrag<br />
ist somit zustande gekommen.<br />
2. Variante<br />
Von Helge Norbert Ziegler,<br />
Wirtschaftsjurist und BVFI-Präsident<br />
Übermittelt der Immobilienmakler einem<br />
Interessenten das Exposé der zur Vermittlung<br />
anstehenden Immobilie, das<br />
40 2 / <strong>2017</strong>